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	<title>Bankkonto - Versionsgeschichte</title>
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		<title>imported&gt;Horst Gräbner: Änderungen von 2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651 (Diskussion) auf die letzte Version von Aka zurückgesetzt</title>
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		<updated>2024-11-06T09:37:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Änderungen von &lt;a href=&quot;/index.php/Spezial:Beitr%C3%A4ge/2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651&quot; title=&quot;Spezial:Beiträge/2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651&quot;&gt;2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer_Diskussion:2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer Diskussion:2A02:3037:304:D25:84A4:3DE3:584E:E651 (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Diskussion&lt;/a&gt;) auf die letzte Version von &lt;a href=&quot;/index.php?title=Benutzer:Aka&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;Benutzer:Aka (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;Aka&lt;/a&gt; zurückgesetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankkonto&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von {{itS|conto}}, „Rechnung, Konto, Zahlung“) ist die umgangssprachliche Sammelbezeichnung für alle [[Konto]]arten, die [[Kreditinstitut]]e für ihre Kunden im Rahmen der [[Bankverbindung]] führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Der umgangssprachliche Ausdruck „Bankkonto“ umfasst nicht nur die Konten bei [[Bank]]en, sondern auch bei [[Sparkasse]]n und [[Kreditgenossenschaft]]en. Insbesondere versteht man hierunter die [[Girokonto|Girokonten]] als wichtigste Kontoart, über die der gesamte bare und bargeldlose [[Zahlungsverkehr]] abgewickelt wird. Zu den Bankkonten gehören neben dem Girokonto das [[Anderkonto]], [[Fremdwährungskonto]], [[Jugendkonto]], [[Kautionskonto]], [[Sparkonto]], [[Sperrkonto]], [[Tagesgeldkonto]], [[Termingeldkonto]], [[Treuhandkonto]] (&amp;#039;&amp;#039;Geldkonten&amp;#039;&amp;#039;), [[Metallkonto]] oder [[Wertpapierdepot]] (&amp;#039;&amp;#039;Sachkonten&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Kunden einer Bank ist „Haben“ als [[Habensaldo]] ein [[Bankguthaben]] (eine [[Forderung]] gegenüber dem Kreditinstitut) und „Soll“ als [[Sollsaldo]] eine [[Verbindlichkeit]] gegenüber der Bank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Girokonto}}&lt;br /&gt;
Das Bankkonto ist eine von einem Kreditinstitut kontoartig geführte Rechnung auf der Grundlage des [[Kontokorrent]]s (§{{§|355|hgb|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. [[Handelsgesetzbuch|HGB]]) und der [[Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute|AGB]], die mit einem [[kreditor]]ischen oder [[debitor]]ischen [[Saldo]] endet. Diese Rechnung mündet in einen meist zum Quartals- oder Jahresende erstellten [[Rechnungsabschluss]]. In diesem werden zumeist auch die aufgelaufenen [[Bankgebühr|Zinsen und Gebühren]] verrechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;Kontoinhaber&amp;#039;&amp;#039; gilt, wer Träger von Rechten und Pflichten des einem Bankkonto zugrunde liegenden [[Girokonto#Girovertrag|Girovertrags]] ist und nach dem erkennbaren Parteiwillen [[Gläubiger]] oder [[Schuldner]] des Kreditinstituts werden soll&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1996, 249}}, 250&amp;lt;/ref&amp;gt; und auf dessen Name das Konto lautet. Dem &amp;#039;&amp;#039;Verfügungsberechtigten&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;Kontobevollmächtigten&amp;#039;&amp;#039;) hingegen wird vom Kontoinhaber eine [[Bankvollmacht]] erteilt, wonach er alle Handlungen und [[Bankgeschäft]]e im Namen und für Rechnung des Kontoinhabers vornehmen darf, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kontoführung stehen. Dazu gehören insbesondere&lt;br /&gt;
* die Ermächtigung, über bestehende [[Bankguthaben]] zu verfügen,&lt;br /&gt;
* eingeräumte [[Kredit]]e in Anspruch nehmen,&lt;br /&gt;
* von [[Kontoüberziehung]]en im banküblichen Rahmen Gebrauch machen und&lt;br /&gt;
* [[Abrechnung]]en, [[Kontoauszug|Kontoauszüge]] und Mitteilungen entgegennehmen oder anerkennen.&lt;br /&gt;
Damit ist die Kontovollmacht eine [[rechtsgeschäft]]lich begründete [[Vertretung (Deutschland)|Vertretungsmacht]] für den Kontoinhaber. Die von dem Bevollmächtigten im Namen des vertretenen Kontoinhabers abgegebenen [[Willenserklärung]]en wirken direkt für und gegen den Kontoinhaber als eine Kontoverfügung. Eine Kontovollmacht ist regelmäßig eine so genannte Gattungsvollmacht, da sie zu allen gewöhnlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kontoführung verbundenen Aufträgen ermächtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während ein [[Habensaldo]] des Bankkunden auf dem Bankkonto eine Forderung aus unregelmäßiger [[Verwahrung (Deutschland)|Verwahrung]] nach {{§|700|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] darstellt, ist der [[Sollsaldo]] eine [[Darlehen (Deutschland)|Darlehensverbindlichkeit]] im Sinne des {{§|488|bgb|juris}} BGB. [[Bareinzahlung|Ein-]] und [[Barauszahlung]]en auf das Bankkonto sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten [[Schuldverhältnis]]se oder einzelner Pflichten aus ihnen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 124, 254}}, 257&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Falle kreditorischer Bankkonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten ({{§|688|bgb|juris}} BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar (§ 700 BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§&amp;amp;nbsp;488&amp;amp;nbsp;ff. BGB).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1993, 2237}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kreditinstitute sind gemäß {{§|2|gwg_2017|juris}} Abs. 1 Nr. 1 [[Geldwäschegesetz|GwG]] verpflichtet, den Kontoinhaber nach {{§|10|gwg_2017|juris}} Abs. 1 Nr. 1 GwG bei Begründung der Geschäftsbeziehung – also bei Kontoeröffnung – zu identifizieren ({{§|11|gwg_2017|juris}} Abs. 4 GwG). Das git ebenso für wirtschaftlich Berechtigte, beispielsweise die Treugeber bei [[Treuhandkonto|Treuhand-]] oder [[Anderkonto|Anderkonten]] ({{§|8|gwg_2017|juris}} Abs. 1 GwG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kontoarten ==&lt;br /&gt;
Bankkonten können nach Verwendungszweck, Verfügungsbefugnis oder nach der Zurechnung zur Vermögenssphäre eingeteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach dem Verwendungszweck ===&lt;br /&gt;
Nach dem [[Verwendungszweck]] können folgende Konten unterschieden werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Kontoart&lt;br /&gt;
! [[Produktgruppe]]&lt;br /&gt;
! [[Finanzprodukt]]&lt;br /&gt;
! [[Zins]]en und [[Bankgebühr]]en&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Girokonto]] || [[Verrechnung]]skonto für alle übrigen Konten &amp;lt;br /&amp;gt; [[Zahlungsverkehr]] &amp;lt;br /&amp;gt; [[Kreditgeschäft]] || &amp;lt;br /&amp;gt; [[Inlandszahlungsverkehr]], [[internationaler Zahlungsverkehr]] &amp;lt;br /&amp;gt; [[Dispositionskredit]], [[Kontoüberziehung]] || [[Kontoführungsgebühr]] &amp;lt;br /&amp;gt; [[Habenzins]] &amp;lt;br /&amp;gt; [[Sollzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Fremdwährungskonto]] || [[internationaler Zahlungsverkehr]] || [[Devisen]], [[Zahlung]]en in das [[Ausland]] ([[Auslandsüberweisung]]) und aus dem Ausland || [[Habenzins]], [[Sollzins]], [[Provision]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Kredit]]konto || [[Kreditgeschäft]] || [[Kreditart]]en wie [[Baufinanzierung]], [[Investitionskredit]], [[Konsumkredit]] || [[Kreditzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Mehrwertkonto]] || bankfremde [[Dienstleistung]]en || [[Cashback-System]]e, vergünstigte [[Hotel]]- und [[Leihwagen|Mietwagenangebote]], [[Bonusheft]]e mit [[Rabatt]]en im [[Einzelhandel]], [[Auslandsreisekrankenversicherung]]en oder [[Reiserücktrittsversicherung]]en || [[Kontoführungsgebühr]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Metallkonto]] || [[Edelmetalle#Edelmetallhandel|Edelmetallhandel]] || [[Gold]], [[Silber]], [[Palladium]] und [[Platin]] || [[Lagerkosten]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sparkonto]] || [[Einlagengeschäft]] || [[Spareinlage]]n || [[Spareckzins]], [[Sparzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Tagesgeldkonto]] || [[Einlagengeschäft]] || [[Sichteinlage]]n || [[Habenzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Termingeldkonto]] || [[Einlagengeschäft]] || [[befristete Einlagen]] || [[Habenzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Wertpapierdepot]] || [[Wertpapierdepotgeschäft]] || [[Anschaffung]] und [[Veräußerung]] von [[Effekten]] im [[Kundenauftrag]] || [[Provision]] für [[Wertpapierorder]]s&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Erläuterungen:&lt;br /&gt;
* Das [[Girokonto]] (auch &amp;#039;&amp;#039;Sichtkonto&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;laufendes Konto&amp;#039;&amp;#039; genannt) dient als [[Zahlungsverkehr]]skonto der Abwicklung laufender Ein- und Ausgänge.&lt;br /&gt;
* Das [[Sparkonto]] – oft als [[Sparbuch]] bezeichnet – bietet eine verzinsliche Anlage schon für Kleinbeträge.&lt;br /&gt;
* [[Tagesgeldkonto]] und [[Termingeldkonto]] werden zur Anlage kurzfristig nicht benötigter Gelder verwendet.&lt;br /&gt;
* [[Fremdwährungskonto|Fremdwährungskonten]] sind [[Kontokorrentkonto|Kontokorrentkonten]], über die Umsätze in einer bestimmten [[Fremdwährung]] verbucht werden, bei der eine Umwandlung in Euro (zunächst) nicht vorgesehen ist. Über vorhandene Fremdwährungsguthaben kann später in derselben Fremdwährung verfügt werden, sodass ein [[Wechselkursrisiko]] nicht besteht.&lt;br /&gt;
* [[Kreditkarte]]nkonten werden meistens als [[Revolvingkonto]] geführt und dienen der Buchung der Umsätze aus [[Zahlungskarte]]n.&lt;br /&gt;
* [[Kredit]]konten dienen der Abwicklung von Krediten.&lt;br /&gt;
* Ein [[Schattenkonto]] wird z.&amp;amp;nbsp;B. für [[Geldkarte]]n geführt. Hier werden die auf der Karte gespeicherten Umsätze gespiegelt.&lt;br /&gt;
* [[Treuhandkonto|Treuhandkonten]]:&lt;br /&gt;
** [[Anderkonto|Anderkonten]] sind nur für bestimmte [[Berufsgruppe]]n ([[Buchprüfer]], [[Notar]]e, [[Patentanwalt (Deutschland)|Patentanwälte]], [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], [[Steuerberater]], [[Wirtschaftsprüfer]]) vorgesehen. Die Gelder von [[Vormundschaft|Mündeln]] oder [[Betreuung (Recht)|Betreuten]] dürfen ebenfalls auf Anderkonten durch den anwaltlichen Vormund oder Betreuer verwaltet werden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, Az.: XII ZB 300/18 = {{Rspr|NJW 2019, 511}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;Sonstige Treuhandkonten&amp;#039;&amp;#039; werden insbesondere geführt für &amp;#039;&amp;#039;gesetzliche Treuhandverhältnisse&amp;#039;&amp;#039; (wie [[Testamentsvollstrecker]]: abzuleiten aus {{§|2216|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], [[Insolvenzverwalter]]&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, Az.: IX ZR 47/18 = {{Rspr|BGHZ 221, 87}}&amp;lt;/ref&amp;gt;, [[Nachlassverwalter]] und [[Zwangsverwalter]]: {{§|13|zwvwv|juris}} Abs. 2 Zwangsverwalterverordnung [ZwVwV]) oder &amp;#039;&amp;#039;private Treuhandverhältnisse&amp;#039;&amp;#039; (wie [[Wohnungseigentumsverwaltung]]en, [[Wohnraummietrecht|Wohnraumvermieter]]: [[Kautionskonto]] {{§|551|bgb|juris}} Abs. 3 BGB), [[Baubetreuer]]/[[Bauträger]]/[[Immobilienmakler]] ({{§|6|gewo_34cdv|juris}} [[MaBV]]) oder [[Kreditvermittlung|Kreditvermittler]]. Auch &amp;#039;&amp;#039;Spendenkonten&amp;#039;&amp;#039; können als Treuhandkonten geführt werden.&lt;br /&gt;
:Allen Arten liegen offene [[Treuhand]]verhältnisse zugrunde, die auf &amp;#039;&amp;#039;offenen Treuhandkonten&amp;#039;&amp;#039; verbucht werden. Bei &amp;#039;&amp;#039;verdeckten Treuhandkonten&amp;#039;&amp;#039; ist für das kontoführende Kreditinstitut nicht ersichtlich, dass der Kontoinhaber für Dritte handelt.&lt;br /&gt;
* Im [[Mehrwertkonto]] sind neben normalen Leistungen rund ums Girokonto, goldene Kreditkarten, etliche Versicherungsleistungen und andere Vergünstigungen enthalten. Diese Mehrwertkonten sind jedoch häufig teurer als normale Girokonten.&lt;br /&gt;
* Das [[Metallkonto]] ist ein in [[Feinunze]]n bzw. Kilogramm und Gramm oder Anzahl Münzen geführtes Konto für nicht-physische [[Edelmetall]]e.&lt;br /&gt;
Weitere Sonderformen mit eingeschränkter Zweckbestimmung sind [[Kautionskonto]], [[Pfändungsschutzkonto]] oder [[Sperrkonto]]. Die meisten Bankkonten sind &amp;#039;&amp;#039;Geldkonten&amp;#039;&amp;#039;, während Metallkonten und Wertpapierdepots zu den &amp;#039;&amp;#039;Sachkonten&amp;#039;&amp;#039; gehören. Anders als im Rechnungswesen bei [[Nichtbank]]en, lauten Bankkonten auf den Namen ihres Kontoinhabers; in wenigen Staaten sind jedoch auch [[Nummernkonto|Nummernkonten]] zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach der Verfügungsbefugnis ===&lt;br /&gt;
Im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis wird rechtlich zwischen &amp;#039;&amp;#039;Einzelkonto&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;[[Gemeinschaftskonto]]&amp;#039;&amp;#039; unterschieden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Kontoinhaber und einem Verfügungsberechtigten über ein Bankkonto. Seit Oktober 2009 werden beide Kontoarten durch die in {{§|675f|bgb|juris}} Abs. 2 BGB übernommene Zahlungsdiensterichtlinie erwähnt, denn Kreditinstitute haben danach „ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen“; mit Zahlungsdienstnutzer ist der Kontoinhaber gemeint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Beim &amp;#039;&amp;#039;Einzelkonto&amp;#039;&amp;#039; handelt es sich um ein Bankkonto, das entweder für eine einzelne Privatperson oder eine einzelne juristische Person geführt wird und deshalb lediglich einen Kontoinhaber aufweist. Der Kontoinhaber ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung oder Darlehensnehmer eines Schuldsaldos. Dieser Kontoinhaber kann unabhängig davon jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen zu Verfügungsberechtigten über das Einzelkonto benennen.&lt;br /&gt;
* Im Unterschied zum Einzelkonto haben &amp;#039;&amp;#039;Gemeinschaftskonten&amp;#039;&amp;#039; mehr als einen Kontoinhaber. Diese sind Gesamtgläubiger nach {{§|428|bgb|juris}} BGB oder Gesamtschuldner nach {{§|421|bgb|juris}} BGB, die im Innenverhältnis untereinander eine gegenseitige anteilige Ausgleichspflicht nach {{§|430|bgb|juris}} bzw. {{§|426|bgb|juris}} BGB trifft. Während jeder der Gesamtgläubiger berechtigt ist, über das gesamte Bankguthaben zu verfügen, haftet bei einem Schuldsaldo jeder Konteninhaber gegenüber dem Kreditinstitut (im Außenverhältnis) in voller Höhe. Je nach Verfügungsberechtigung spricht man dann entweder von einem &amp;#039;&amp;#039;Und-Konto&amp;#039;&amp;#039; oder einem &amp;#039;&amp;#039;Oder-Konto&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Und-Konten ====&lt;br /&gt;
Bei einem Und-Konto können alle Verfügungen nur gemeinschaftlich von sämtlichen Kontoinhabern getätigt werden, die Kontoinhaber müssen also zusammenwirken. Die Bank kann nur an sämtliche Kontoinhaber mit befreiender Wirkung gemeinschaftlich leisten. Je nach Gestaltung des Innenverhältnisses handelt es sich beim Und-Konto entweder um eine Gesamthandsgemeinschaft oder um eine Bruchteilsgemeinschaft nach {{§|741|bgb|juris}} BGB,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1990, 2067}}, 2068&amp;lt;/ref&amp;gt; wobei die Konteninhaber lediglich zu gemeinschaftlichen Verfügungen nach {{§|432|bgb|juris}} BGB befugt sind. Unabhängig davon, ob im Innenverhältnis Gesamthandsgemeinschaft oder Bruchteilsgemeinschaft vorliegen, haften alle Kontoinhaber eines Und-Kontos gegenüber dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger, [https://books.google.de/books?id=8C9PbMRQ1lcC&amp;amp;pg=PA918&amp;amp;lpg=PA918&amp;amp;dq=gemeinschaftskonto+Gesamtgl%C3%A4ubiger&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=XYxCJsyMJs&amp;amp;sig=S3uLZeGT-QIUyWl9Vdie1hOHeeo&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=xSs8TNvdFsGXOIXq5PYO&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=gemeinschaftskonto%20Gesamtgl%C3%A4ubiger&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht&amp;#039;&amp;#039;], 2003, S. 922&amp;lt;/ref&amp;gt;. Wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen der Kontoinhaber die Kontoforderung gepfändet, hat der andere Kontoinhaber ein Interventionsrecht gemäß {{§|771|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Oder-Konten ====&lt;br /&gt;
Beim Oder-Konto besitzt jeder Einzelne der zwei oder mehr Kontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger, [https://books.google.de/books?id=8C9PbMRQ1lcC&amp;amp;pg=PA918&amp;amp;lpg=PA918&amp;amp;dq=gemeinschaftskonto+Gesamtgl%C3%A4ubiger&amp;amp;source=bl&amp;amp;ots=XYxCJsyMJs&amp;amp;sig=S3uLZeGT-QIUyWl9Vdie1hOHeeo&amp;amp;hl=de&amp;amp;ei=xSs8TNvdFsGXOIXq5PYO&amp;amp;sa=X&amp;amp;oi=book_result&amp;amp;ct=result#v=onepage&amp;amp;q=gemeinschaftskonto%20Gesamtgl%C3%A4ubiger&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht&amp;#039;&amp;#039;], 2003, S. 918 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Die Kontoinhaber (z.&amp;amp;nbsp;B. Ehegatten) vereinbaren mit der Bank, dass sie unabhängig voneinander über das Konto verfügen dürfen. Jeder Kontoinhaber kann allein über das gesamte Guthaben verfügen.&lt;br /&gt;
Es ist jedoch nicht möglich, dass einer der Kontoinhaber alleine das Konto auflöst. Hierfür werden die Unterschriften aller Kontoinhaber benötigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Oder-Konto wird gewöhnlich von Ehegatten eingerichtet und ermöglicht die Verfügung jedes Ehegatten über das Konto, unabhängig vom anderen Ehegatten. Als Inhaber eines Oder-Kontos sind die Ehegatten Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB mit der Folge, dass im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht während der intakten Ehezeit jedoch nicht ({{§|1353|bgb|juris}} BGB). Nur nach der Trennung kann dieser Ausgleichsanspruch entstehen. Die Haftung beider Ehegatten bleibt aber gegenüber der Bank im Außenverhältnis bestehen, die Bank darf den gesamten Schuldsaldo von einem Kontoinhaber einfordern. Die Gesamtgläubigerschaft führt dazu, dass im Falle der Pfändung des Kontos im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen Kontoinhaber der andere Kontoinhaber keine [[Drittwiderspruchsklage]] (§ 771 ZPO) erheben kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Frage, ob ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos dieses einseitig in ein Und-Konto umwandeln darf. Der BGH hat diese Frage verneint, weil eine Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto die Rechtsstellung der übrigen Kontoinhaber verschlechtere.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGH WM 1990, 2067}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die AGB sehen nunmehr in Ziffer 5 vor, dass jeder Kontoinhaber die Einzelverfügungsbefugnis eines anderen Kontoinhabers für die Zukunft widerrufen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Oder-Depotkonten&lt;br /&gt;
Beim Oder-Depotkonto ist zwischen der Eigentumslage an den verwahrten [[Wertpapier]]en und den Rechten aus dem Depotvertrag zu unterscheiden.&amp;lt;ref&amp;gt;MünchKomm/[[Karsten Schmidt (Rechtswissenschaftler)|Karsten Schmidt]], &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 2. Auflage, 1985, § 741 Rdn. 52&amp;lt;/ref&amp;gt; Der das [[Innenverhältnis]] von Gesamtgläubigern regelnde § 430 BGB ist nur für die Rechte aus dem Depotvertrag von Bedeutung, nicht jedoch für die Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren maßgebend.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 25. Februar 1997, Az.: XI ZR 321/95 = {{Rspr|NJW 1997, 1434}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach sind nur im Hinblick auf die Rechte aus dem Depotvertrag, nicht aber in Bezug auf die verwahrten Wertpapiere die Inhaber eines Oder-Depots Gesamtgläubiger. Gesamtgläubigerschaft bei [[Inhaberpapier]]en, insbesondere bei [[Aktie]]n, gibt es nicht. Maßgebend ist somit die dingliche Berechtigung, also die Eigentumslage. Über diese gibt die Errichtung eines Depots als Oder-Depot in der Regel keinen Aufschluss.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bghz&amp;quot;&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 4, 295}}, 297&amp;lt;/ref&amp;gt; Das gilt schon deshalb, weil der Depotinhaber nicht zwingend Eigentümer der verwahrten Wertpapiere sein muss. Erfahrungsgemäß dient die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten häufig nur dem Zweck, neben dem Eigentümer auch dem dinglich nicht berechtigten anderen Ehegatten Verfügungen über die Wertpapiere zu ermöglichen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;bghz&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach der Zurechnung zur Vermögenssphäre ===&lt;br /&gt;
Hierbei wird unterschieden zwischen &amp;#039;&amp;#039;Eigenkonten&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Fremdkonten&amp;#039;&amp;#039; sowie zwischen &amp;#039;&amp;#039;Anderkonten&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;Treuhandkonten&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Eigenkonten und Fremdkonten ====&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist zwischen Eigenkonto und Fremdkonto. Maßgeblich ist, wer nach dem für das Kreditinstitut erkennbaren [[Wille]]n des Kontoeröffnenden Gläubiger der Bank werden soll.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Bankvertragsrecht_Teil_1/YPQUYl5pxxUC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Treuhandkonto&amp;amp;pg=PA168&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1621681451596 Claus-Wilhelm Canaris (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Bankvertragsrecht: Teil 1&amp;#039;&amp;#039;, 2005, Rn. 237]&amp;lt;/ref&amp;gt; Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber ist, kommt es nicht darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen [[Mittel (Buchhaltung)|Mitteln]] die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend hierfür ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehnsgeber auftritt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 21, 148}}, 150&amp;lt;/ref&amp;gt; Ein Konto wird nicht deshalb zum Fremdkonto, weil es mit [[Fremdgeld]] errichtet worden ist. Eigenkonten werden für Zwecke des Kontoinhabers, Fremdkonten vom Kontoinhaber für Zwecke eines Dritten errichtet. Das muss in der Kontobezeichnung zum Ausdruck kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anderkonten und Treuhandkonten ====&lt;br /&gt;
Anderkonten gibt es für [[Notar]]e oder [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Treuhandkonten werden unter anderem für [[Wohnungseigentümergemeinschaft]]en geführt. Die Besonderheit besteht darin, dass der Kontoinhaber (Notar, Rechtsanwalt oder die [[Wohnungseigentumsverwaltung]]) das Konto als [[Treuhänder]] für Klienten oder die Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet, so dass Haben- oder Sollsalden dem Vermögenskreis der Treuhandgeber zuzurechnen sind. Die Kontobezeichnung muss zweifelsfrei zu erkennen geben, dass der Kontoeröffnende fremdes Vermögen treuhänderisch verwalten will.&amp;lt;ref&amp;gt;Claus-Wilhelm Canaris (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Bankvertragsrecht: Teil 1&amp;#039;&amp;#039;, 2005, Rn. 265&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Treuhänder ist Vollrechtsinhaber und Kontoinhaber.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 127, 229}}, 232&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei einem Sonderkonto oder einem Unterkonto, das zu einem Hauptkonto errichtet wurde, ist Kontoinhaber regelmäßig derjenige, der das Hauptkonto hat eröffnen lassen, mag auch in der Bezeichnung des Kontos noch eine weitere Person aufgeführt worden sein.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 61, 72}}, 77&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ehegattenkonten ==&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten betrifft die Behandlung von Einzel- oder Gemeinschaftskonten bei [[Ehescheidung]]. Bei Ehegatten kommen Gemeinschaftskonten am häufigsten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einzelkonto eines Ehegatten ===&lt;br /&gt;
Kontoinhaber eines Einzelkontos ist ein Ehegatte allein, ungeachtet der Kontovollmacht für den anderen Ehegatten. Deshalb ist der Kontoinhaber auch Gläubiger der Kontoguthaben, unabhängig davon, durch wen sie eingezahlt oder überwiesen worden sind. Das gilt auch für Schuldsalden auf dem Konto. Sie sind Schulden des Kontoinhabers, auch wenn sie durch Verfügungen des kontobevollmächtigten Ehegatten oder Belastungen Dritter entstanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmsweise kann ein Guthaben auf einem Einzelkonto ganz oder teilweise beiden Ehegatten zustehen, wenn&lt;br /&gt;
* sich die Eheleute einig waren, dass das Guthaben beiden zustehen sollte oder&lt;br /&gt;
* beide Eheleute Guthaben auf ein Einzelkonto eines Ehegatten einzahlen, um für einen bestimmten Zweck zu sparen oder&lt;br /&gt;
* ein Ehegatte sein gesamtes Arbeitseinkommen auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|überweisen]] lässt. Dann spricht die Vermutung dafür, dass das Kontoguthaben anteilmäßig beiden Ehegatten zustehen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gemeinschaftskonto der Ehegatten ===&lt;br /&gt;
Ist auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden, so steht dieses Guthaben im Zweifel jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Als Gesamtgläubiger trifft die Eheleute im Innenverhältnis nach § 430 BGB eine gegenseitige Ausgleichspflicht, unabhängig von ihren bestehenden güterrechtlichen Verhältnissen&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 1999, Az.: 11 U 67/98 = {{Rspr|NJW-RR 1999, 1090}}&amp;lt;/ref&amp;gt;. Dabei spielt es keine Rolle, woher das Guthaben stammt. Hat etwa nur der Ehemann Einkommen, das auf das Gemeinschaftskonto überwiesen wird, so steht das Guthaben dennoch zur Hälfte der Ehefrau zu, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Behauptet ein Ehegatte, ihm stünde mehr als die Hälfte des Guthabens zu, muss er dies beweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Ehegatten haften für Sollsalden hälftig, auch dann, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag bis zum Kreditlimit für sich abgehoben hat. Hier entstehen – allerdings nicht leicht durchsetzbare – Erstattungsansprüche des anderen Ehegatten, wenn der entsprechende Betrag etwa ausgegeben wurde – die so genannte „[[Kontoplünderung]]“. Hierbei handelt es sich um einen Unterfall der Schädigung nach {{§|826|bgb|juris}} BGB, wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung ohne Wissen des anderen Kontoinhabers beim Gemeinschaftskonto Verfügungen über den ihm zustehenden Anteil hinaus vornimmt und dabei im Schädigungsvorsatz handelt. Dieser Vorsatz ist immer dann vorhanden, wenn der Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt als ihm zusteht. Hebt er mehr als die Hälfte des Guthabens ab, so muss er dem anderen Ehegatten den Differenzbetrag erstatten. Dieser Erstattungsanspruch ist allerdings möglicherweise nicht mehr durchsetzbar, wenn der betroffene Ehepartner das Geld bereits ausgegeben hat, etwa für Umzugskosten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulden auf einem Gemeinschaftskonto sind gemeinsame Schulden. Jeder Ehegatte haftet im Innenverhältnis (also die Eheleute untereinander) hälftig für gemeinsame Schuldsalden aus einem Gemeinschaftskonto, unabhängig davon, wodurch und durch wen die Schulden entstanden sind, die Bank darf jedoch einen der Kontoinhaber für den Gesamtbetrag haftbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht und Geldwäsche ==&lt;br /&gt;
Das [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] verlangt in {{§|154|ao_1977|juris}} [[Abgabenordnung|AO]] die [[Kontenwahrheit]], wonach niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen [[Dritter|Dritten]] ein Konto errichten oder [[Buchung (Buchführung)|Buchungen]] vornehmen lassen darf, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in [[Verwahrung (Deutschland)|Verwahrung]] geben oder [[Verpfändung|verpfänden]] oder sich ein [[Schließfach]] geben lassen darf. Hiermit ist ausschließlich die &amp;#039;&amp;#039;formale Kontenwahrheit&amp;#039;&amp;#039; gemeint. Das Gebot der formalen Kontenwahrheit wird dadurch erfüllt, dass der das Konto Eröffnende als gegenüber der Bank berechtigte Gläubiger das Konto unter seinem richtigen Namen eröffnet. Ob der angegebene Kontoinhaber das Konto für eigene oder für fremde Rechnung führt (&amp;#039;&amp;#039;materielle Kontenwahrheit&amp;#039;&amp;#039;), ist unerheblich. Diese wird durch {{§|8|gwg_2017|juris}} [[Geldwäschegesetz|GwG]] sichergestellt, wonach die Kreditinstitute verpflichtet sind, bei Eröffnung eines Kontos nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu fragen ({{§|8|gwg_2017|juris}} Abs. 1 GWG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] beruht das Bankkonto auf den Regeln des Kontokorrents aus {{Art.|117|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]. Bei der Eröffnung und Führung von Konten und [[Nummernkonto|Nummernkonten]] ist die [[Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken]] zu beachten. Seit Juli 2004 verpflichtet die Schweiz die Kreditinstitute, auch die Identität der Inhaber eines Nummernkontos zu prüfen und zu dokumentieren. Nach {{Art.|3|955.0|ch}} [[Geldwäschereigesetz|GwG]] hat der [[Finanzintermediär]] bei der Aufnahme von [[Geschäftsbeziehung]]en die [[Vertragspartei]] aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes zu identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine [[juristische Person]], so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen. Der Finanzintermediär muss nach {{Art.|4|955.0|ch}} GwG auch die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] ist nach {{§|907a|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40148659}} Abs. 1 [[ABGB]] eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei [[Fälligkeit]] auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist (§ 907a Abs. 2 ABGB). Ein Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) zumindest den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß § 48 ZaDiG erteilten Informationen gegeben wird, zu enthalten ({{§|34|BWG|RIS-B|DokNr=NOR40200732}} Abs. 2 [[Bankwesengesetz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den [[EU-Mitgliedstaaten]] hat jeder in der EU ansässige [[Verbraucher]] ein Recht auf ein Bankkonto (Art. 16 {{EU-Richtlinie|2014|92|titel=vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen}}), so dass für Kreditinstitute ein [[Kontrahierungszwang]] besteht. Dafür ist konkret gemäß {{§|31|zkg|juris}} Abs. 1 Zahlungskontengesetz für Verbraucher in Deutschland das [[Zahlungskonto]] vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Betriebsmittelkonto]]&lt;br /&gt;
* [[Abschlusshäufigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Bankkonto}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4004464-6}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Buchführung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechnungswesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zinsgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Horst Gräbner</name></author>
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