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	<title>Bankguthaben - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bankguthaben&amp;diff=463092&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Mathze: /* Mindestreserve */ Form</title>
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		<updated>2026-01-23T07:31:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Mindestreserve: &lt;/span&gt; Form&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankguthaben&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankeinlagen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Depositen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) ist der umgangssprachliche Sammelbegriff für [[Forderung]]en von [[Nichtbank]]en gegenüber [[Kreditinstitut]]en. Es ist [[Buchgeld]] auf [[Bankkonto|Bankkonten]], das jederzeit in [[Bargeld]] umgewandelt oder für [[Finanzprodukt|Geldanlagen]] oder den [[Zahlungsverkehr]] verwendet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Aus der Sicht des [[Kunde|Bankkunden]] handelt es sich um [[Guthaben]]. Vom Guthabenbegriff werden bei Kreditinstituten [[Sichteinlage]]n, [[Termingeld|befristete Einlagen]] und [[Spareinlage]]n erfasst. Es handelt sich um [[Verbriefung|unverbriefte]] Einlagen, so dass [[Sparbrief]]e nicht dazu gehören. Je nach Kontoart unterscheidet man zwischen Kontoguthaben auf [[Girokonto|Giro-]], [[Tagesgeldkonto|Tagesgeld-]], [[Termingeld]]- oder [[Sparkonto|Sparkonten]]. Bankguthaben sind Buchgeld, das bestimmt und geeignet ist, für [[Zahlungsverkehr]]szwecke oder [[Sparen|Sparzwecke]] verwendet zu werden. Buchgeld kann durch [[Barauszahlung]] in [[Bargeld]] verwandelt werden, Bargeld durch [[Bareinzahlung]] in Bankguthaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsgrundlagen ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|1|kredwg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;1 [[Kreditwesengesetz|KWG]] gehört die gewerbsmäßige Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in [[Inhaberschuldverschreibung|Inhaber-]] oder [[Orderschuldverschreibung]]en verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob [[Zins]]en vergütet werden ([[Einlagengeschäft]]), zu den erlaubnispflichtigen [[Bankgeschäft]]en. Damit wird die Annahme fremder Gelder geschützt und unter die Erlaubnispflicht durch die Bankenaufsicht [[BaFin]] gestellt. Nach {{§|37|kredwg|juris}} KWG kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Rückabwicklung von Bankgeschäften anordnen, wenn die Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Aus diesem Grunde dürfen nur Kreditinstitute Bankguthaben annehmen, wobei sich die ihnen erteilte Erlaubnis ausdrücklich hierauf beziehen muss. Die BaFin hat genaue Auslegungshinweise zum Einlagengeschäft als Bankgeschäft erlassen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_140311_tatbestand_einlagengeschaeft.html BaFin vom 20. August 2021, &amp;#039;&amp;#039;Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG&amp;#039;&amp;#039;]&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach sind Gelder als „rückzahlbar“ anzusehen, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf ihre Rückzahlung besteht (beispielsweise als Darlehen nach {{§|488|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Nach ständiger Verwaltungspraxis der BaFin fallen Gelder von „[[institutioneller Anleger|institutionellen Anlegern]]“, namentlich von Kreditinstituten, [[Kapitalanlagegesellschaft]]en sowie im Inland lizenzierten [[Versicherungsunternehmen]] nicht unter den Begriff des „Publikums“. Ein [[Unternehmen]] nimmt dann fremde Gelder als „Einlagen“ entgegen, wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge darlehens- oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden, die ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind. Einlagen sind jedenfalls solche fremden Gelder, die an Unternehmen von mehreren Geldgebern, die keine Kreditinstitute sind, zur [[Verwahrung (Deutschland)|unregelmäßigen Verwahrung]], als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung im [[Einzelfall]] laufend zur Finanzierung des auf Gewinnerzielung gerichteten [[Kreditgeschäft]]s entgegengenommen werden. Von einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wird beim Einlagengeschäft in ständiger Verwaltungspraxis ausgegangen,&amp;lt;ref&amp;gt;Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 7. September 1982, Az – I 2 – 151 – 14/82, abgedruckt in: Friedrich Reischauer/Joachim Kleinhans, &amp;#039;&amp;#039;KWG: Loseblattsammlung&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, Kza. 281, Nr. 1&amp;lt;/ref&amp;gt; wenn&lt;br /&gt;
* der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen die Summe von 12.500 € überschreitet oder&lt;br /&gt;
* unabhängig von der Summe des Einlagenbestands mehr als 25 Einzeleinlagen bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Anlage oder [[Giralgeldschöpfung|Entstehung]] eines Bankguthabens wird – meist konkludent – ein schuldrechtlichter Vertrag in Form eines [[Kreditvertrag|Darlehensvertrags]] gemäß {{§|488|bgb|juris}} BGB oder ein unregelmäßiger [[Verwahrungsvertrag]] gemäß {{§|700|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB (auch als „uneigentliche Verwahrung“ oder „depositum  irregulare“ bezeichnet) geschlossen. Die rechtliche Einordnung eines Bankguthabens als Darlehen oder uneigentliche Verwahrung hängt davon ab, ob ein „überwiegendes Verwahrinteresse“ des Kunden oder eine Geldanlage im Vordergrund stehen. Bankguthaben entstehen im überwiegenden Interesse des Bankkunden. Diese rechtliche Unterscheidung hat keine praktische Auswirkung, weil die uneigentliche Verwahrung im Falle der Bankguthaben als Darlehen angesehen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;so bereits Otto Mühlhäuser: {{Webarchiv|url=http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22175513_00000055.gif%22 |wayback=20151204224742 |text=&amp;#039;&amp;#039;Ueber Umfang und Geltung des Depositum irregulare : Eine civilistische Studie&amp;#039;&amp;#039;, 1879, S. 48 ff. |archiv-bot=2023-06-14 02:42:25 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während ein [[Habensaldo]] des Bankkunden eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung nach {{§|700|bgb|juris}} BGB darstellt, ist der [[Sollsaldo]] eine Darlehensverbindlichkeit im Sinne des {{§|488|bgb|juris}} BGB. [[Bareinzahlung|Ein-]] und [[Barauszahlung]]en auf das [[Girokonto]] sind daher in aller Regel auch Akte zur Begründung oder Erfüllung der genannten [[Schuldverhältnis]]se oder einzelner Pflichten aus ihnen.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 30. November 1993, Az.: XI ZR 80/93 = {{Rspr|BGHZ 124, 254}}, 257&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei kreditorischen Girokonten stellen Barauszahlungen die Rückgabe des für den Kunden verwahrten ({{§|688|bgb|juris}} BGB) und Bareinzahlungen die Hingabe des zu verwahrenden Geldes dar ({{§|700|bgb|juris}} BGB); bei debitorischen Konten sind Barauszahlungen als Kreditauszahlungen, Bareinzahlungen als Kreditrückzahlungen anzusehen (§§ 488 ff. BGB).&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 30. November 1993, Az.: XI ZR 80/93 = {{Rspr|BGHZ 124, 254}} ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei Guthaben hat der Kunde einen Auszahlungsanspruch. Es ist das Rückforderungsrecht im Sinne der unregelmäßigen Verwahrung (§§ 700 Abs. 1 Satz 3, {{§|695|bgb|juris}} Satz 1 BGB). Sichteinlagen sind eine [[Holschuld]], so dass [[Leistungsort]] die Schalterhalle der kontoführenden [[Filialbank|Bankfiliale]] ist. Obwohl es Geldschulden sind, gilt {{§|270|bgb|juris}} Abs. 1 BGB über die [[Schickschuld]]en für Sichteinlagen nicht, sondern nur für Termin- und Spareinlagen, weil sie als [[Darlehen (Deutschland)|Darlehen]] (§ 488 BGB) zu qualifizieren sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU-Richtlinie über [[Einlagensicherung]]ssysteme&amp;lt;ref&amp;gt;{{EU-Richtlinie|2014|49|titel=vom 16. April 2014 vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme}}&amp;lt;/ref&amp;gt; versteht in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 darunter „ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage“. Bankguthaben bilden neben Bargeld und Guthaben auf Girokonten bei der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]] eine dritte Form des [[Geld]]es im Rechtssinne. Denn durch [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Überweisung]], [[Lastschrift]] und [[Zahlungskarte]]n tritt die [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]] von [[Schuldverhältnis]]sen durch Gutschrift beim Gläubiger ein (&amp;#039;&amp;#039;Leistung an Erfüllungs Statt&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten und Abgrenzungen ==&lt;br /&gt;
Bankrechtlich werden die Bankguthaben nach ihrer [[Befristung]] und damit nach ihrer Verfügbarkeit unterschieden. Anlageformen wie [[Spareinlage]]n oder [[Sparbrief|Spar(kassen)briefe]] und Spar(kassen)obligationen werden nicht zu den Bankguthaben im engeren Sinne gerechnet. Insbesondere Sparkassenbriefe und Spar(kassen)obligationen gehören bankaufsichtsrechtlich nicht zum Einlagengeschäft nach obiger [[Legaldefinition]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Übersicht ===&lt;br /&gt;
Die klassischen zinstragenden [[Finanzprodukt]]e auf dem [[Bankenmarkt]] teilen sich wie folgt ein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;padding:1em; vertical-align:top; border:2px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! [[Produktgruppe]]&lt;br /&gt;
! [[Finanzprodukt]]&lt;br /&gt;
! [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] / [[Kündigungsfrist]]&lt;br /&gt;
! [[Habenzins]]art&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sichteinlage]]n || [[Girokonto]], [[Tagesgeldkonto]] || [[Tag|täglich fällig]] || [[variabler Zins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[befristete Einlagen]] || [[Termingeld]], [[Kündigungsgeld]] || 1 Monat bis 12 Monate || [[Festzins]]&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Spareinlage]]n || [[Sparkonto]], [[Prämiensparen]] || mindestens 3 Monate und unbefristet || [[variabler Zins]] ([[Spareckzins]]), &amp;lt;br /&amp;gt; [[Festzins]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle hier aufgeführten Produktgruppen einschließlich Termingelder gehören zum [[Einlagengeschäft]] der Kreditinstitute. Flexibelstes Finanzprodukt ist das [[Girokonto]]. Weist es einen [[Habensaldo]] auf, gehört es zum Einlagengeschäft, bei einem [[Sollsaldo]] liegt ein [[Kreditgeschäft]] vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sichteinlagen ===&lt;br /&gt;
Ist keine Befristung vereinbart oder sind die Geldanlagen jederzeit für den Bankkunden verfügbar oder liegt die [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] bzw. [[Kündigungsfrist]] unter einem Monat, spricht man von [[Sichteinlagen]], auch täglich fällige Einlagen  genannt.&amp;lt;ref name=&amp;quot;koehler-11&amp;quot;&amp;gt;Claus Köhler, &amp;#039;&amp;#039;Geldwirtschaft: Geldversorgung und Kreditpolitik&amp;#039;&amp;#039;, 1977, S. 11 ({{Google Buch|BuchID=1ijSsSU4-akC|Seite=11|Hervorhebung=bankguthaben+sichteinlagen}})&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie entstehen banküblich auf [[Girokonto|Girokonten]] oder werden auf spezifischen Tagesgeldkonten verbucht. Der Bankkunde kann hierüber jederzeit verfügen, ohne dies dem Kreditinstitut vorher anzeigen zu müssen. Sie dienen sowohl dem Zahlungsverkehr als auch einer Reserve für unerwartete Liquiditätsengpässe beim Bankkunden. Erfahrungsgemäß wird jedoch über einen Teil der Sichteinlagen nicht verfügt und bleibt als [[Bodensatztheorie|Bodensatz]] als längerfristige Geldanlage auf den Konten. Weil diese Anlageform jederzeit disponibel ist, wird sie von Kreditinstituten nicht oder nur sehr gering verzinst.&amp;lt;ref&amp;gt;Armin Töpfer, &amp;#039;&amp;#039;Betriebswirtschaftslehre: Anwendungs- und prozessorientierte Grundlagen&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 448; ISBN 978-3-540-49394-5&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Zins wird [[Habenzins]] genannt, der – wie das [[Niedrigzinsniveau]] gezeigt hat – auch ein [[Negativzins]] sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Befristete Einlagen ===&lt;br /&gt;
Bei befristeten Einlagen hingegen wurde vor ihrer Entstehung eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut getroffen, wonach die Laufzeit oder Kündigungsfrist mindestens einen Monat betragen soll. Während dieses Zeitraumes ist eine vorzeitige Verfügung über befristete Einlagen meist nicht zulässig oder wird mit Strafzinsen bedroht. Zu den befristeten Einlagen gehören [[Festgeld]]er, für die eine bestimmte Laufzeit von mindestens einem Monat vereinbart wird, sowie [[Kündigungsgeld]]er, bei denen eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart wird. Während über Festgelder nach Ablauf der Anlagefrist verfügt werden kann, muss der Bankkunde bei Kündigungsgeldern erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten. Allgemein werden die befristeten Einlagen zu den Bankguthaben gerechnet.&amp;lt;ref name=&amp;quot;koehler-11&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Interbankguthaben ===&lt;br /&gt;
Im [[Interbankenhandel]] unterhalten Kreditinstitute oft bilaterale gegenseitige Kontoverbindungen, auf denen auch Guthaben vorhanden sein können. &amp;#039;&amp;#039;Nostroguthaben&amp;#039;&amp;#039; stellen Guthaben auf dem Konto der kontoführenden Bank ([[Nostrokonto]]) bei anderen, auch ausländischen Instituten ([[Korrespondenzbank]]en) dar. Sie entstehen „im Verkehr mit befreundeten Instituten als Guthabensalden aus dem laufenden Geschäftsverkehr oder durch freiwillige Einlagen von zeitweise überschüssigen Betriebsreserven“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wilhelm Kalveram]], &amp;#039;&amp;#039;Bankbilanzen&amp;#039;&amp;#039;, Band I, 1922, S. 57&amp;lt;/ref&amp;gt; Entsprechend sind Loroguthaben aus Sicht der bilanzierenden Bank &amp;#039;&amp;#039;Forderungen gegenüber anderen Kreditinstituten&amp;#039;&amp;#039; „infolge einer [[Überziehung]] des [[Lorokonto]]s bzw. eines nachgesuchten Kredits“.&amp;lt;ref&amp;gt;Wilhelm Kalveram, &amp;#039;&amp;#039;Bankbilanzen&amp;#039;&amp;#039;, Band I, 1922, S. 75&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzierung ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|266|hgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;B&amp;amp;nbsp;IV [[Handelsgesetzbuch|HGB]] sind Bankguthaben bei bilanzierenden [[Nichtbank]]en als „Guthaben bei Kreditinstituten“ zu [[Aktivierung (Rechnungswesen)|aktivieren]]. Zudem gilt für Bankguthaben und Bankverbindlichkeiten ein [[Saldierungsverbot]] gemäß {{§|246|hgb|juris}} HGB. Handelsrechtlich gehören Bankguthaben zum [[Umlaufvermögen]], das dem Betrieb als [[Liquidität]]sreserve und kurzfristige Geldanlage dient. Bei einer [[Inventur]] werden [[Kontoauszug|Kontoauszüge]] als Nachweis der unterhaltenen Bankguthaben herangezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Kreditinstituten sind Guthaben gemäß der [[Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung]] (RechKredV) als &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten&amp;#039;&amp;#039; ({{§|21|rechkredv|juris}} Abs. 1 RechKredV) oder &amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeiten gegenüber [[Kunde]]n&amp;#039;&amp;#039; ({{§|21|rechkredv|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 RechKredV) in der [[Bankbilanz]] zu [[Passivierung|passivieren]]. Im Rahmen der [[Barreserve]] dürfen Kreditinstitute als Guthaben nach {{§|12|rechkredv|juris}} Abs. 2 RechKredV nur täglich fällige Guthaben und [[Fremdwährung]]sguthaben aktivieren, die sie bei [[Zentralbank]]en unterhalten. Andere Guthaben wie Übernachtguthaben im Rahmen der [[Einlagefazilität]] der Deutschen Bundesbank sowie Forderungen an die Deutsche Bundesbank aus [[Devisenswapgeschäft]]en, [[Wertpapierpensionsgeschäft]]en und Termineinlagen sind im Posten „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Spareinlagen werden nach {{§|21|rechkredv|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 RechKredV hiervon getrennt ausgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pfändbarkeit ==&lt;br /&gt;
Allgemein sind Bankguthaben [[Abtretung (Deutschland)|abtretbar]], [[Verpfändung|verpfändbar]] und [[Kontopfändung|pfändbar]]. Das Kreditinstitut darf jedoch gemäß {{§|835|zpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;2 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung weder an den Kontoinhaber noch an den Pfändungsgläubiger leisten. Innerhalb dieser Frist hat der Kontoinhaber die Möglichkeit, nach {{§|850k|zpo|juris}} ZPO eine Freigabe des pfändungsfreien Teiles seines im Bankguthaben verrechneten Einkommens zu erwirken. Bankguthaben unterliegen deshalb einem gewissen [[Unpfändbarkeit|Pfändungsschutz]]. Absoluter Pfändungsschutz wird nach {{§|850k|zpo|juris}} ZPO auf das Guthaben eines [[P-Konto]]s gewährt. Auf welchen Gutschriften das Bankguthaben des Schuldners beruht, spielt für den Pfändungsschutz keine Rolle. Zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage des Schuldners kann dieser monatlich über sein Guthaben auf einem als [[Pfändungsschutzkonto]] geführten Girokonto bis zur Höhe des Freibetrags nach {{§|850c|zpo|juris}} Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ({{§|850k|zpo|juris}} Abs. 1 Satz 1 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mindestreserve ==&lt;br /&gt;
Bankguthaben werden in ihrer Form als Sichteinlagen und befristete Einlagen neben den Spareinlagen für die Berechnung der [[Mindestreserve]] herangezogen. Sämtliche [[Zentralbankbilanz#Zentralbankguthaben|Zentralbankguthaben]], die über dem Mindestreservesoll liegen, stellen einen Reserveüberschuss dar. Bankguthaben von Nichtbanken sind nach Veröffentlichungen der [[Bank of England]]&amp;lt;ref name=&amp;quot;BoE-2014&amp;quot; /&amp;gt; (2014) und der [[Deutsche Bundesbank|Deutschen Bundesbank]]&amp;lt;ref name=&amp;quot;DBB-2017&amp;quot; /&amp;gt; (2017) keine Quelle der [[Giralgeldschöpfung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestandteil der Geldmenge ==&lt;br /&gt;
Das von der [[Bundesbank]] und anderen ausländischen [[Zentralbank]]en ermittelte makroökonomische [[Aggregation (Wirtschaft)|Aggregat]] der [[Geldmenge]] besteht in seiner Ausprägung &amp;lt;math&amp;gt;M1&amp;lt;/math&amp;gt; aus dem Bargeldumlauf sowie den Sichteinlagen inländischer Nichtbanken bei inländischen Kreditinstituten, erfasst mithin die Bankguthaben mit [[Laufzeit (Wirtschaft)|Laufzeit]] oder [[Kündigungsfrist]] von weniger als einem Monat. &amp;lt;math&amp;gt;M2&amp;lt;/math&amp;gt; wiederum erfasst &amp;lt;math&amp;gt;M1&amp;lt;/math&amp;gt; und Termingelder inländischer Nichtbanken bei inländischen Kreditinstituten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tod des Anlegers ==&lt;br /&gt;
Bankguthaben müssen beim Tod des Anlegers von der Bank dem für die [[Erbschaftsteuer in Deutschland|Erbschaftsteuer]] zuständigen [[Finanzamt]] angezeigt werden ({{§|33|erbstg|buzer}} [[ErbStG]]). In diesem Falle kann die Bank von demjenigen, der über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, dass ein [[Erbschein]], ein [[Testamentsvollstrecker]]zeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Nur wer darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen. Zudem kann die Bank selbst dann an die berechtigte Person Leistungen erbringen. Ob Erben über Bankguthaben verfügen dürfen, bestimmt sich nach dem Umfang der vom verstorbenen Kontoinhaber erteilten [[Bankvollmacht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gesetzliche Sicherung ==&lt;br /&gt;
Bankguthaben bei deutschen Kreditinstituten unterliegen mindestens der gesetzlichen [[Einlagensicherung]] und häufig darüber hinaus der freiwilligen Einlagensicherung einzelner Bankenverbände. Nach {{§|4|eaeg|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;1 des [[Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]]es sind Einlagen bis zur Höhe von 100.000 € gesichert, die im Entschädigungsfall ausgezahlt werden, wenn ein Kreditinstitut nach {{§|5|eaeg|juris}} EAEG nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen. Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Guthaben bei Kreditinstituten, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Instituts und von diesem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zurückzuzahlen sind. Dazu zählen auch Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat, jedoch nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen. Von dieser Bestimmung werden mithin auch Bankguthaben erfasst. Neben dieser gesetzlichen Einlagensicherung besteht bei den einzelnen Bankenverbänden noch eine zusätzliche, über diesen Betrag hinausgehende Einlagensicherung. Die Kreditinstitute sind rechtlich verpflichtet, über Art und Höhe der Einlagensicherung Auskunft zu geben, wenn ihre Kunden ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbaren.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteile vom 14. Juli 2009, Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08 = {{Rspr|NJW 2009, 3429}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;ref name=&amp;quot;BoE-2014&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Michael McLeay, Amar Radia, Ryland Thomas |url=https://www.bankofengland.co.uk/-/media/boe/files/quarterly-bulletin/2014/money-creation-in-the-modern-economy.pdf?la=en&amp;amp;hash=9A8788FD44A62D8BB927123544205CE476E01654 |titel=Money creation in the modern economy |titelerg=by the Bank’s Monetary Analysis Directorate |werk=Quarterly Bulletin 2014 Q1 |hrsg=[[Bank of England]] |datum=2014 |seiten=14 |format=PDF |sprache=Englisch |abruf=2023-03-29 |abruf-verborgen=1 |zitat=Money creation in practice differs from some popular misconceptions — banks do not act simply as intermediaries, lending out deposits that savers place with them, and nor do they ‘multiply up’ central bank money to create new loans and deposits. }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;ref name=&amp;quot;DBB-2017&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bundesbank.de/resource/blob/614448/c0acb63e33120467bbb3615c63dc7e1a/mL/2017-04-geldschoepfungsprozess-data.pdf |titel=Die Rolle von Banken, Nichtbanken und Zentralbank im Geldschöpfungsprozess |hrsg=[[Deutsche Bundesbank]] |datum=2017-04 |seiten=19 f. |format=PDF |abruf=2023-03-29 |abruf-verborgen=1 |zitat=Das stilisierte Beispiel zur Geldschöpfung zeigt im Besonderen, dass die Kreditvergabe grundsätzlich ohne vorherige Zuflüsse von Kundeneinlagen stattfinden kann. Die Buchgeldschöpfung ist das Ergebnis eines Buchungsvorgangs: Wenn eine Bank einen Kredit vergibt, verbucht sie die damit verbundene Gutschrift für den Kunden als dessen Sichteinlage und somit als eine Verbindlichkeit auf der Passivseite ihrer Bilanz. Dies widerlegt einen weitverbreiteten Irrtum, wonach die Bank im Augenblick der Kreditvergabe nur als Intermediär auftritt, also Kredite lediglich mit Mitteln vergeben kann, die sie zuvor als Einlage von anderen Kunden erhalten hat. }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/references&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4149111-7}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Geldmarkt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kundeneinlage|!]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zinsgeschäft]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Mathze</name></author>
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