<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Bankenregulierung</id>
	<title>Bankenregulierung - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Bankenregulierung"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bankenregulierung&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-24T10:20:37Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bankenregulierung&amp;diff=623547&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Jü: Formalia</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bankenregulierung&amp;diff=623547&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2023-07-21T16:52:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Formalia&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankenregulierung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist die vom [[Staat]] wahrgenommene [[Bankenaufsicht]] über [[Kreditinstitut]]e und [[Marktregulierung]] des [[Bankenmarkt]]s mit Hilfe von [[Rechtsnorm]]en, deren Einhaltung durch die Bankenaufsicht überwacht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Die Begriffe Bankenaufsicht und -Regulierung sind nicht scharf voneinander getrennt und werden zum Teil als Synonyme verwendet. Hier verstehen wir unter Bankenregulierung das Festlegen allgemeiner Regeln, während Bankenaufsicht das Durchsetzen dieser bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;Charles Albert Eric Goodhart, &amp;#039;&amp;#039;Financial Regulation&amp;#039;&amp;#039;, 1998, S. xvii.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Marktwirtschaft|marktwirtschaftlich orientiertes Wirtschaftssystem]] wird hauptsächlich durch die Prinzipien der [[Entscheidung]]s- und [[Vertragsfreiheit]] einerseits sowie Selbstverantwortlichkeit andererseits gekennzeichnet. Mit der Autonomie, eigene wirtschaftliche Entscheidungen selbst treffen zu dürfen, geht regelmäßig auch die Verpflichtung einher, für die Folgen der eigenen Entscheidungen auch verantwortlich zu sein. Ein Teilaspekt dieser Vertragsfreiheit ist die [[Gewerbefreiheit]], also die Freiheit, Gewerbebetriebe (wie Kreditinstitute) ohne besondere staatliche Vorgaben betreiben zu können. Deshalb dürfen weite Teile westlicher Volkswirtschaften ohne besondere staatliche Überwachung auf den Märkten gewerblich tätig werden. Noch die [[Gewerbeordnung (Deutschland)|Gewerbeordnung]] von 1869 unterwarf nur wenige&lt;br /&gt;
gewerbliche Tätigkeiten einer besonderen (gewerbepolizeilichen) Kontrolle; die bankgeschäftliche Tätigkeit als solche jedenfalls war von einer uneingeschränkten&lt;br /&gt;
Gewerbefreiheit begünstigt.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Wolfgang Stützel]], &amp;#039;&amp;#039;Bankpolitik heute und morgen&amp;#039;&amp;#039;, 1964/1983, S. 9.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der Bankenregulierung ist meist die Erhaltung der Stabilität des [[Bankwesen]]s und des übergeordneten [[Finanzsystem]]s, es kann aber auch [[Sozialpolitik|sozial-]] und [[Industriepolitik|industriepolitische]] Motive geben.&amp;lt;ref&amp;gt;Ein Beispiel für Sozialpolitik durch Bankenregulierung ist der [[Community Reinvestment Act]].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Das [[Bankwesen]] gehört in den entwickelten Ländern zu den am stärksten regulierten [[Teilmarkt|Teilmärkten]] einer Volkswirtschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte ==&lt;br /&gt;
Eine erste Bankenaufsicht entstand in Deutschland aufgrund der [[Notverordnung#Anwendung in der Weimarer Republik|Notverordnung]] vom 19. September 1931 mit dem „Kuratorium für das Bankgewerbe“ und dem „Amt des Kommissars für das Bankgewerbe“, beide jeweils angesiedelt bei der [[Reichsbank]]&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Zur_Entwicklung_der_Zentralbanken_und_de/zblg_ap_jCAC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=%22Aufsichtsamt+f%C3%BCr+das+Kreditwesen%22+1934&amp;amp;pg=PA193&amp;amp;printsec=frontcover Holger-René Bruckhoff, &amp;#039;&amp;#039;Zur Entwicklung der Zentralbanken und der Bankaufsicht in Deutschland und in den Niederlanden&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 191].&amp;lt;/ref&amp;gt; unter dem ersten [[Reichskommissar]] [[Friedrich Ernst (Bankier)|Friedrich Ernst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Kreditwesengesetz]] (KWG) vom 5. Dezember 1934 markierte den Beginn einer allgemeinen, kodifizierten Bankenaufsicht, deren [[Grundsatz|Grundprinzipien]] sich teilweise bis heute erhalten haben. Es führte unter anderem das neue, bei der Reichsbank gebildete „Aufsichtsamt für das Kreditwesen“ ein, das im September 1939 aufgelöst wurde und dessen Aufgaben zum „Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen“ wechselten, das wiederum im September 1944 aufgelöst wurde. Während das alte KWG in der Bundesrepublik Deutschland gemäß {{Art.|123|gg|juris}} Abs. 1, {{Art.|125|gg|juris}} Nr. 1 und {{Art.|74|gg|juris}} Nr. 11 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] als [[Bundesrecht (Deutschland)|Bundesrecht]] weiter galt, ging die Bankenaufsicht auf die [[Landeszentralbank]]en über.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst durch das neue KWG vom Juli 1961 entstand im Januar 1962 das [[Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen]] (BAKred). Im Mai 2002 erfolgte dessen Verschmelzung mit dem [[Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel]] (BAWe) und dem [[Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen]] (BAV) zur [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin) als [[Allfinanz]]aufsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gründe für Bankenregulierung ==&lt;br /&gt;
Schwere [[Wirtschaftskrise]]n wie die von [[Wirtschaftskrise von 1837|1837]], [[Wirtschaftskrise von 1857|1857]] oder die [[Weltwirtschaftskrise]], die sich jeweils mehr oder weniger stark auf die [[Finanzmarkt|Finanzmärkte]] ausbreiteten, zeigten den Regierungen, dass es zu [[Marktversagen]] kommen kann. Erklärungen für diese Beobachtung werden in der [[Banktheorie]] gesucht. Da gleichzeitig ohne [[Bankenpleite|Kreditinstitute]] ein Funktionieren moderner Volkswirtschaften schlechthin nicht vorstellbar ist, musste eine Möglichkeit gefunden werden, die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens zu erhalten. Deshalb wurde in Deutschland als Folge der [[Deutsche Bankenkrise|deutschen Bankenkrise]] im Jahre 1931 das erste [[Kreditwesengesetz]] im Januar 1934 erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus [[Ordnungspolitik|ordnungspolitischer Sicht]] bestehen für eine Überwachung der Kreditinstitute durch staatliche Institutionen folgende Gründe:&lt;br /&gt;
* [[Anlegerschutz]]&lt;br /&gt;
: Bei der [[Insolvenz]] einer Bank würden die Anleger (einen Teil ihrer) Einlagen verlieren. Da möglicherweise wegen der gegenseitigen Abhängigkeiten und Verflechtungen&amp;lt;ref&amp;gt;die [[Interbankenhandel|Interbankkredite]], also gegenseitige Kreditgewährungen unter den Banken, erreichten bei [[Universalbank]]en knapp 30 % der [[Bilanzsumme]]; vgl. Deutsche Bundesbank: &amp;#039;&amp;#039;Bankenstatistik, Dezember 2008&amp;#039;&amp;#039;, S. 6; durch die Finanzkrise ab 2007 sind die Interbankenkredite fast vollständig verschwunden.&amp;lt;/ref&amp;gt; viele Banken gleichzeitig betroffen sein könnten, kann eine allgemeine [[Bankenkrise]] ausgelöst werden. Damit würden große Teile des Volksvermögens vernichtet und die gesamte Volkswirtschaft gefährdet. Um den Schutz der Geldanleger zu gewährleisten, wurden deshalb weltweit nationale [[Einlagensicherung]]ssysteme geschaffen.&lt;br /&gt;
* [[Rechnungslegung]]s- und Publizitätsvorschriften&lt;br /&gt;
: In einer idealen Welt würde der [[Wettbewerb (Wirtschaft)|Wettbewerb]] dazu führen, dass Bankkunden Banken mit einer riskanten Geschäftspolitik meiden und ihr Geld bei solide wirtschaftenden Banken anlegen. In der Praxis ist es aber für den Anleger schwer, das tatsächliche Risiko der Geschäftspolitik der Bank aus Gründen mangelnder Transparenz zu erkennen. Daher wird es als notwendig erachtet, die erforderliche Transparenz durch Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften zu erzwingen.&amp;lt;ref&amp;gt;so kennt das [[Handelsgesetzbuch]] mit den §§ 340 ff. HGB Spezialvorschriften für die Bilanzierung bei Kreditinstituten.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Allgemeiner [[Zahlungsverkehr]]&lt;br /&gt;
: Der gesamte bare und unbare Zahlungsverkehr einer Volkswirtschaft wird durch Banken organisiert und abgewickelt. Dieser Zahlungsverkehr würde durch Bankenkrisen empfindlich gestört, sodass das Funktionieren einer Volkswirtschaft zumindest erheblich beeinträchtigt würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Regelungsebenen der Bankenregulierung ==&lt;br /&gt;
In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Bankenregulierung dual organisiert. Einerseits hat die [[Legislative]] bankspezifische Gesetze erlassen, die Art und Umfang der [[Bankgeschäft]]e kontingentieren, andererseits wird die Einhaltung dieser Gesetze durch staatliche Institutionen überwacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Gesetze und Verordnungen ===&lt;br /&gt;
Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die nur im Verhältnis zwischen Kreditinstituten und Bankenaufsicht gelten, greift detailliert in das Bankwesen ein. In Deutschland sind dies insbesondere&lt;br /&gt;
* das [[Kreditwesengesetz]] (KWG),&lt;br /&gt;
* die in allen [[EU-Mitgliedstaaten]] geltende {{EU-Verordnung|2013|575|titel=Kapitaladäquanzverordnung (CRR)}},&lt;br /&gt;
* die [[Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)|Mindestanforderungen an das Risikomanagement]] (MaRisk),&lt;br /&gt;
* die [[Großkredit- und Millionenkreditverordnung]] (GroMiKV),&lt;br /&gt;
* das [[Kapitalanlagegesetzbuch]] (KAGB),&lt;br /&gt;
* das [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG),&lt;br /&gt;
* das [[Depotgesetz]] (DepG),&lt;br /&gt;
* das [[Pfandbriefgesetz]] (PfBG),&lt;br /&gt;
* oder die [[Solvabilitätsverordnung]] (SolvV).&lt;br /&gt;
Wesentliche, mit dem KWG vergleichbare Gesetze sind in [[Österreich]] das [[Bankwesengesetz]] und in der [[Schweiz]] das [[Bankengesetz]]. In den Vereinigten Staaten ist insbesondere der [[Dodd–Frank Act]] relevant.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bankenaufsicht ===&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Bankenaufsicht}}&lt;br /&gt;
Als Bankenaufsicht werden [[Aufsichtsbehörde]]n bezeichnet, die im Rahmen der staatlichen [[Finanzmarktaufsicht]] die Tätigkeit von Kreditinstituten und [[Finanzdienstleistungsinstitut]]en und die Finanzmärkte überwachen. Historisch betrachtet ist die Entwicklung der Bankenaufsicht in Deutschland eng mit den Geschehnissen von großen [[Bankenpleite]]n verknüpft, denn eine allgemeine Bankenaufsicht in Deutschland erfolgte mit der Schließung der [[Darmstädter und Nationalbank|Darmstädter und Nationalbank (Danatbank)]] im Juli 1931 infolge der [[Weltwirtschaftskrise]] der Jahre 1929 bis 1932.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kompakt_Lexikon_Wirtschaftspolitik/PiskBAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=bankenaufsicht+lexikon&amp;amp;pg=PA38&amp;amp;printsec=frontcover Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Kompakt-Lexikon Wirtschaftspolitik&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 38].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Generell wird unterschieden zwischen &amp;#039;&amp;#039;makroprudenzieller&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;mikroprudenzieller Aufsicht&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Der_Einheitliche_Aufsichtsmechanismus_be/zcGNDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=makroprudenzielle+mikroprudenzielle+Aufsicht&amp;amp;pg=PA65&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1619599033071 Erol Gören, &amp;#039;&amp;#039;Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank&amp;#039;&amp;#039;, 2019, S. 65].&amp;lt;/ref&amp;gt; Die makroprudenzielle Aufsicht identifiziert und prognostiziert vorausschauend Risiken für die Stabilität des gesamten [[Finanzsystem]]s. Als makroprudenzielle Überwachung werden die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und [[Zentralbank]]en bezeichnet, die das Ziel verfolgen, Risiken für das Finanzsystem als Gesamtheit zu [[Risikoidentifikation|identifizieren]], zu [[Risikoanalyse|analysieren]] zu [[Risikobewertung|bewerten]] und zu [[Risikominderung|mindern]]. Im Rahmen der mikroprudenziellen Aufsicht ist das klassische präventive Aufsichtsinstrument die Zulassungspflicht für die Kreditinstitute durch Erteilung einer [[Banklizenz]] ({{§|32|kredwg|juris}} KWG). Die laufende Aufsicht ist der wesentliche Teil der Bankenaufsicht, der die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und des Bankenaufsichtsrechts sicherstellen soll.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Die_Haftung_der_Europ%C3%A4ischen_Zentralban/KyeDDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Bankenaufsicht+Eingriffsverwaltung&amp;amp;pg=PA28&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620815126125 Martina Almhofer, &amp;#039;&amp;#039;Die Haftung der Europäischen Zentralbank für rechtswidrige Bankenaufsicht&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 41].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele der Bankenregulierung ==&lt;br /&gt;
„Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr“ ({{§|4|FinDAG|juris}} Abs. 4 FinDAG). In diesem [[Grundsatz]] kommt einerseits der ordnungspolitische Gedanke zum Ausdruck, dass es keine generelle [[Staatshaftungsrecht (Deutschland)|Staatshaftung]] zugunsten der [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] gibt, andererseits ist die Ausrichtung ausschließlich am [[öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] Ausdruck der Überlegung, dass nicht der unmittelbare [[Anlegerschutz]], sondern die Behebung von Funktionsmängeln des [[Bankenmarkt]]es eine staatliche Aufgabe ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Werner Neus u.&amp;amp;nbsp;a., &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Bankenregulierung in Deutschland&amp;#039;&amp;#039;, März 2007, S. 15.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in {{§|6|kredwg|juris}}&amp;amp;nbsp;[[Kreditwesengesetz|KWG]] zusammengefasst. Die Bankenregulierung soll danach Missständen im Kreditwesen entgegenwirken, die&lt;br /&gt;
* die Sicherheit der den Instituten anvertrauten [[Vermögenswert]]e gefährden,&lt;br /&gt;
* die ordnungsgemäße Durchführung der [[Bankgeschäft]]e beeinträchtigen oder&lt;br /&gt;
* erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KWG gibt den Kreditinstituten Regeln vor, die sie sowohl bei der Gründung als auch beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]] und [[Liquidität]] vorhalten und angemessene [[Risikocontrolling|Risikokontrollmechanismen]] für ein [[Risikomanagement]] installiert haben.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/AufgabenGeschichte/Bankenaufsicht/bankenaufsicht_node.html |titel=Bankenaufsicht |autor=BaFin |abruf=2021-10-07 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bankenregulierung kann (und sollte auch) nicht in jedem Fall eine [[Insolvenz]] verhindern helfen. Präventiv sorgen {{§|46|kredwg|juris}}, {{§|46a|kredwg|juris}} und {{§|46b|kredwg|juris}} KWG bei sich abzeichnenden Krisen für Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Regulierungsarbitrage ==&lt;br /&gt;
=== Allgemeines ===&lt;br /&gt;
Unterscheiden sich die [[Rechtsordnung]]en verschiedener Staaten im Hinblick auf das [[Wirtschaftsrecht|Wirtschafts-]], [[Finanzrecht|Finanz-]] und [[Steuerrecht]], so können [[Wirtschaftssubjekt]]e aufgrund der [[Niederlassungsfreiheit]] ihren [[Geschäftssitz|Geschäfts-]] oder [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnsitz]] in denjenigen Staat verlagern, der die geringsten [[Marktregulierung]]en oder [[Niedrigsteuerland|niedrigsten]] [[Steuer]]n aufweist. Wesentliche Ursache der Regulierungsarbitrage ist mithin die mangelnde Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Risikomanagement/l_g-CwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regulierungsarbitrage&amp;amp;pg=PA243&amp;amp;printsec=frontcover Thomas Wolke, &amp;#039;&amp;#039;Risikomanagement&amp;#039;&amp;#039;, 2016, S. 243].&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;Regulierungsarbitrage&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|regulatory capital arbitrage}}) werden mithin Ausweichversuche von [[Marktteilnehmer]]n bezeichnet, durch Marktregulierung untersagte bzw. erschwerte [[Geschäft (Wirtschaft)|Geschäfte]] oder [[Transaktion (Wirtschaft)|Transaktionen]] entweder durch [[Gesetzesumgehung]] oder Aktivitäten auf nicht der Marktregulierung unterliegenden [[Teilmarkt|Teilmärkten]] abzuschließen oder durch [[Finanzinnovation]]en die Marktregulierung zu umgehen. Es werden Aktivitäten erfasst, mit denen Verschärfungen aufsichtsrechtlicher Regelungen, insbesondere zur Eigenkapitalunterlegung von Risiken, wieder entschärft oder umgangen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Kulturwandel_bei_den_Banken/kq0hBAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regulierungsarbitrage&amp;amp;pg=PA105&amp;amp;printsec=frontcover Klaus Leusmann, &amp;#039;&amp;#039;Kulturwandel bei den Banken&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 105].&amp;lt;/ref&amp;gt; Antrieb für die Regulierungsarbitrage ist der Unterschied zwischen dem durch Regulierungsvorschriften verkörperten und dem tatsächlich von den Instituten wahrgenommenen ökonomischen [[Finanzrisiko]] eines Geschäfts oder einer Transaktion.&amp;lt;ref&amp;gt;David Jones, &amp;#039;&amp;#039;Emerging Problems with the Basel Capital Accord: Regulatory Capital Arbitrage and Related Issues&amp;#039;&amp;#039;, in: [[Journal of Banking and Finance]] 24 (1), 2000, S. 37.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zunehmende Marktregulierung im Finanzwesen behindert die Kreditinstitute und Finanzdienstleister bei ihrer [[Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit|Geschäftstätigkeit]], so dass sie [[Anreiz]]e sehen, insbesondere Bankgeschäfte und Transaktionen zu entwickeln, die nicht der Marktregulierung unterliegen. Auf diese Weise entstanden [[Kreditsubstitut]]e (wie die [[Verbriefung]]), [[Finanzinnovation]]en oder [[Value at Risk#Kreditrisikomodelle|Kreditrisikomodelle]].&amp;lt;ref&amp;gt;Patricia Jackson/William Perraudin, &amp;#039;&amp;#039;Regulatory implications of Credit Risk Modelling&amp;#039;&amp;#039;, in: Journal of Banking and Finance 24 (1), 2000, S. 3.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arten ===&lt;br /&gt;
Unterschieden wird zwischen taktischer und strategischer Regulierungsarbitrage:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Taktische Regulierungsarbitrage&amp;#039;&amp;#039; liegt vor, wenn sich die Rechtsordnungen verschiedener Staaten im Hinblick auf das Aufsichtsrecht voneinander unterscheiden und sich deshalb ein Marktteilnehmer durch Verlagerung des Geschäftssitzes für die für ihn günstigere Rechtsordnung entscheidet. Auf diese Weise sind [[Briefkastengesellschaft]]en, [[Offshore-Finanzplatz|Offshore-Finanzplätze]], [[Schattenbank]]en oder [[Steueroase]]n entstanden. Der Geschäftssitz der [[Depfa Bank]] beispielsweise wurde im Juni 2002 unter anderem auch deshalb nach [[Irland]] verlegt, weil dort die Bankenaufsicht weniger streng war als in Deutschland.&amp;lt;ref&amp;gt;Klaus Leusmann, &amp;#039;&amp;#039;Kulturwandel bei den Banken&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 31.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Strategische Regulierungsarbitrage&amp;#039;&amp;#039; sind Gestaltungsmöglichkeiten bei bankinternen Risikomodellen, die zu einer Verminderung der [[Ökonomisches Kapital#Bankwesen|regulatorischen Eigenmittel]] führen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Institut der deutschen Wirtschaft]], Köln/[[Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern]], Bonn/[[Universität Köln]] (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Die Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 9 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bank als [[Originator]] [[Hypothekendarlehen]] mittels [[Verbriefung]] durch [[Verbriefung#True-Sale-Verbriefung|True-Sale]] an eine – nicht der Bankenaufsicht unterworfene – [[Zweckgesellschaft]] überträgt ({{enS|clean break}})&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Regulatorische_Erfassung_des_Kreditrisik/dykjBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=abs+clean+break&amp;amp;pg=PA170&amp;amp;printsec=frontcover Thomas Söhlke, &amp;#039;&amp;#039;Regulatorische Erfassung des Kreditrisikos&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 170 f.]&amp;lt;/ref&amp;gt; und nicht weiter dafür haftet, dass die Hypothekenforderungen am Fälligkeitstag durch den Schuldner beglichen werden. Zu diesem Zweck muss die Struktur der Zweckgesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 66 {{EU-Richtlinie|2013|575|titel=Kapitaladäquanzverordnung (CRR)}} darauf ausgelegt sein, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen und deren [[Wirtschaftliches Eigentum|wirtschaftliche Eigentümer]] die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt [[Verpfändung|verpfänden]] oder [[Veräußerung|veräußern]] können.&lt;br /&gt;
Während die taktische Regulierungsarbitrage in der Ausnutzung unterschiedlicher Rechtsordnungen besteht, wird die strategische unternehmensintern aufgrund des Risikomanagements vorgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beispiele ===&lt;br /&gt;
Im Bankwesen werden [[Anlagebuch]] und [[Handelsbuch]] durch das Bankenaufsichtsrecht unterschiedlich behandelt, was ökonomisch nicht nachvollziehbar ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Gabler_Bank_Lexikon/yqoDBgAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regulierungsarbitrage+lexikon&amp;amp;pg=PA120&amp;amp;printsec=frontcover Jürgen Krumnow/Ludwig Gramlich/Thomas A. Lange/Thomas M. Dewner, &amp;#039;&amp;#039;Gabler Bank-Lexikon: Bank - Börse – Finanzierung&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 120].&amp;lt;/ref&amp;gt; Je nach Zuordnung eines Bankgeschäfts zu einem dieser beiden Bücher resultiert eine unterschiedliche Eigenmittelbelastung. Es entsteht somit ein Anreiz für Kreditinstitute, durch geschickte Gestaltung des Geschäfts die günstigere Belastung zu wählen (&amp;#039;&amp;#039;strategische Regulierungsarbitrage&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelsrechtlich sind Umgliederungen des Anlagebestands in den Handelsbestand nach {{§|340e|hgb|juris}} Abs. 3 Satz 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] unzulässig, umgekehrt sind sie nach § 340 Abs. 3 Satz 3 HGB nur zulässig, „wenn außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der [[Finanzinstrument]]e, zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut führen“. Hierunter fallen grundlegende [[Allgemeine Marktbehinderung|Marktstörungen]] wie etwa während der [[Finanzkrise ab 2007]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das in {{§|1|kagb|juris}} [[KAGB]] definierte [[Investmentgeschäft]] lässt viele [[Rechtsfrage]]n offen. [[Investmentclub]]s oder [[Family-Office]]s können durch geringfügige [[Vertragsgestaltung]]en darüber entscheiden, ob sie dem KAGB unterliegen oder nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Festschrift_25_Jahre_WpHG/GT_EDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Regulierungsarbitrage&amp;amp;pg=PA418&amp;amp;printsec=frontcover Lars Klöhn/Sebastian Mock, &amp;#039;&amp;#039;Festschrift 25 Jahre WpHG&amp;#039;&amp;#039;, 2019, S. 418].&amp;lt;/ref&amp;gt; Unterliegen sie dem KAGB nicht, so steht unter Umständen das WpHG oder KWG als Auffangregelung bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik ==&lt;br /&gt;
Die wenig verbreitete Vorstellung, man könne auf Bankenregulierung verzichten, wird unter dem Stichwort [[Free Banking]] diskutiert. Selbst unter den [[laissez-faire]] Befürwortern ist nur eine Minderheit für die Realisierung eines Free Banking.&amp;lt;ref&amp;gt;Melvin W. Reder, &amp;#039;&amp;#039;Economics: The Culture of a Controversial Science&amp;#039;&amp;#039;, The University of Chicago Press, 1999, S. 253; ISBN 0-226-70609-5.&amp;lt;/ref&amp;gt; Zahlreiche Fälle des Versagens der Bankenregulierung wie beispielsweise im Falle von [[Wirecard]]&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.google.de/books/edition/Die_externe_Risikoberichterstattung_der/_ZNDEAAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=bankenaufsicht+wirecard&amp;amp;pg=PA276&amp;amp;printsec=frontcover Klaus Möckelmann, &amp;#039;&amp;#039;Die externe Risikoberichterstattung der Unternehmen und Konzerne&amp;#039;&amp;#039;, 2021, S. 276].&amp;lt;/ref&amp;gt; haben gezeigt, dass sich die Finanzmärkte nicht selbst regulieren können und deshalb einer Aufsicht bedürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4004470-1}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Marktpsychologie]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Marktversagen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Jü</name></author>
	</entry>
</feed>