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	<title>Bankenaufsicht - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Bot: http → https&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; werden [[Aufsichtsbehörde]]n bezeichnet, die im Rahmen der staatlichen [[Finanzmarktaufsicht]] die Tätigkeit von [[Kreditinstitut]]en und [[Finanzdienstleistungsinstitut]]en und die [[Finanzmarkt|Finanzmärkte]] überwachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Auch andere [[Wirtschaftszweig]]e unterliegen einer Aufsicht wie etwa große Teile der [[Wirtschaft]] durch die [[Gewerbeaufsicht]]. Die Bankenaufsicht wird als eine besondere Form der Gewerbeaufsicht angesehen.&amp;lt;ref&amp;gt;Lars Brocker, &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht.&amp;#039;&amp;#039; In: Peter Derlede, Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht.&amp;#039;&amp;#039; 2009, § 65 Rn. 1.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das [[Bankwesen]] bedarf insbesondere wegen seiner internationalen Verflechtungen ([[Interbankenhandel]]), seiner banktypischen [[Finanzrisiko|Finanzrisiken]] ([[Kreditrisiko]], [[Erfüllungsrisiko]], [[Marktrisiko]]) und seiner Bedeutung für die [[Volkswirtschaft]] einer speziellen behördlichen Überwachung, die Bankenaufsicht genannt wird. Dies gilt auch für das [[Versicherungswesen]], das einer [[Versicherungsaufsicht]] unterliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Deutschland und meist auch international ist die Bankenaufsicht vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie als staatliche [[Behörde]] organisiert ist und zu den zu beaufsichtigenden Kreditinstituten in einem rechtlichen [[Subordinationsrecht|Subordinationsverhältnis]] steht,&amp;lt;ref&amp;gt;Jan Hecker: &amp;#039;&amp;#039;Marktoptimierende Wirtschaftsaufsicht.&amp;#039;&amp;#039; 2007, S. 16 ([https://www.google.de/books/edition/Marktoptimierende_Wirtschaftsaufsicht/BxOzVF5jTgsC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Bankenaufsicht+Gewerbeaufsicht&amp;amp;pg=PA16&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620814601653 google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; also wie andere Aufsichtsbehörden durch [[Eingriffsverwaltung]] tätig werden kann. Durch die Anwendung der [[#Aufsichtsinstrumente|Aufsichtsinstrumente]] zum Zweck der Verhaltenssteuerung wird regelmäßig in die geschützte Sphäre der Aufsichtsadressaten eingegriffen, so dass die Bankenaufsicht eine Form der Eingriffsverwaltung darstellt.&amp;lt;ref&amp;gt;Alexander Thiele: &amp;#039;&amp;#039;Finanzaufsicht: Der Staat und die Finanzmärkte.&amp;#039;&amp;#039; 2014, S. 462&amp;amp;nbsp;f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Geschichte der deutschen Bankenaufsicht ==&lt;br /&gt;
In Nürnberg wurde im 17.&amp;amp;nbsp;Jahrhundert im Umfeld des [[Nürnberger Börse#Banco Publico|Banco Publico]] eine erste Bankenaufsicht etabliert.&amp;lt;ref&amp;gt;Markus A. Denzel: &amp;#039;&amp;#039;Der Nürnberger Banco Publico, seine Kaufleute und ihr Zahlungsverkehr (1621–1827).&amp;#039;&amp;#039; Stuttgart, 2012, S. 90.&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine allgemeine Bankenaufsicht in Deutschland erfolgte mit der Schließung der [[Darmstädter und Nationalbank|Darmstädter und Nationalbank (Danatbank)]] im Juli 1931 infolge der [[Weltwirtschaftskrise]] der Jahre 1929 bis 1932. Im Dezember 1934 trat deshalb das &amp;#039;&amp;#039;Reichsgesetz über das Kreditwesen&amp;#039;&amp;#039; in Kraft, dem Vorläufer des heutigen [[Kreditwesengesetz]]es (KWG). Das KWG wurde seit [[Inkrafttreten]] im Januar 1962 mehrfach novelliert. Es wurde durch präzisierende Verwaltungsvorschriften ergänzt wie den [[Grundsatz I]], [[Grundsatz II]] und [[Grundsatz II#Grundsatz III|Grundsatz III]] (alle im April 1962) und [[Grundsatz Ia]] (August 1974). Im Januar 1998 ist der Grundsatz I auf [[Marktpreisrisiko|Marktpreisrisiken]] ausgedehnt worden, seit Januar 2007 gilt die [[Solvabilitätsverordnung]] (SolvV) mit ihren Risikokontingentierungen, die im Januar 2014 von der [[Kapitaladäquanzverordnung]] (CRR) übernommen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ziele ==&lt;br /&gt;
Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in {{§|6|kredwg|juris}} [[Kreditwesengesetz|KWG]] zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im [[Kreditwesen]] entgegenzuwirken, die&lt;br /&gt;
* die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden,&lt;br /&gt;
* die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder&lt;br /&gt;
* erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können.&lt;br /&gt;
Das KWG gibt den Instituten Regeln vor, die sie bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet allgemein ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenkapital]] und [[Liquidität]] vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/bankenfinanzdienstleister_node.html BaFin über die Bankenaufsicht]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin) greift im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht nicht in die [[Unternehmenspolitik]] der Kreditinstitute ein. Verantwortlich hierfür sind allein die Geschäftsleiter. Die Institute müssen aber qualitative und quantitative Rahmenbedingungen erfüllen und sind verpflichtet, ihre Bücher der Aufsicht offenzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Unterschieden wird zwischen &amp;#039;&amp;#039;makroprudenzieller&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;mikroprudenzieller Aufsicht&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref&amp;gt;Erol Gören: &amp;#039;&amp;#039;Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus bei der Europäischen Zentralbank.&amp;#039;&amp;#039; 2019, S. 65 ([https://www.google.de/books/edition/Der_Einheitliche_Aufsichtsmechanismus_be/zcGNDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=makroprudenzielle+mikroprudenzielle+Aufsicht&amp;amp;pg=PA65&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1619599033071 google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Die makroprudenzielle Aufsicht identifiziert und prognostiziert vorausschauend Risiken für die Stabilität des gesamten [[Finanzsystem]]s. Als makroprudenzielle Überwachung werden die Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden und [[Zentralbank]]en bezeichnet, die das Ziel verfolgen, Risiken für das Finanzsystem als Gesamtheit zu [[Risikoidentifikation|identifizieren]], zu [[Risikoanalyse|analysieren]] zu [[Risikobewertung|bewerten]] und zu [[Risikominderung|mindern]]. Im Vordergrund stehen dabei die [[Systemrisiko|Systemrisiken]]. Die betreffenden Behörden können Warnungen vor Risiken und Fehlentwicklungen kommunizieren, Handlungsoptionen zur Gefahrenabwehr aufzeigen und gegebenenfalls im Rahmen der Eingriffsverwaltung Aufsichtsinstrumente einsetzen. Mit ihrem Auftrag, auf das gesamte Finanzsystem und seine Stabilität einzuwirken, ergänzt die makroprudenzielle Überwachung die &amp;#039;&amp;#039;mikroprudenzielle Aufsicht&amp;#039;&amp;#039; über die einzelnen Kreditinstitute, [[Versicherer]] und weiteren Akteure des Finanzsystems. Mit dem Inkrafttreten des [[Finanzstabilitätsgesetz]]es im Januar 2013 hat die makroprudenzielle Überwachung in Deutschland eine gesetzliche Grundlage erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufsichtsinstrumente ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der mikroprudenziellen Aufsicht ist das klassische präventive Aufsichtsinstrument die Zulassungspflicht für die Kreditinstitute durch Erteilung einer [[Banklizenz]] ({{§|32|kredwg|juris}} [[Kreditwesengesetz|KWG]]). Die laufende Aufsicht ist der wesentliche Teil der Bankenaufsicht, der die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen und des Bankenaufsichtsrechts sicherstellen soll.&amp;lt;ref&amp;gt;Martina Almhofer: &amp;#039;&amp;#039;Die Haftung der Europäischen Zentralbank für rechtswidrige Bankenaufsicht.&amp;#039;&amp;#039; 2018, S. 41 ([https://www.google.de/books/edition/Die_Haftung_der_Europ%C3%A4ischen_Zentralban/KyeDDwAAQBAJ?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Bankenaufsicht+Eingriffsverwaltung&amp;amp;pg=PA28&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620815126125 google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; Das wird vor allem durch ein umfassendes [[Meldewesen (Bank)|Meldewesen]] erreicht. Die Bankenaufsicht verfügt dabei über die hoheitliche [[Eingriffsermächtigung]], in die Autonomie der beaufsichtigten Unternehmen einzugreifen. Das kann zum Zweck der [[Gefahrenabwehr]] durch schriftliche [[Abmahnung]]en (bei gravierenden Beanstandungen), [[Geldbuße (Verwaltungsrecht)|Bußgelder]] ({{§|56|kredwg|juris}} Abs. 1 KWG), [[Sonderprüfung (KWG)|Sonderprüfungen]] ({{§|44|kredwg|juris}} Abs. 1 KWG, [[Depotprüfung]] nach {{§|29|kredwg|juris}} Abs. 2 KWG), Abberufung der [[Vorstand|Geschäftsleitung]] ({{§|36|kredwg|juris}} Abs. 1 KWG), Abberufung von [[Manager (Wirtschaft)|Managern]] ({{§|36a|kredwg|juris}} KWG), Schließen der [[Geschäftsraum|Geschäftsräume]] ([[Moratorium (Wirtschaft)|Moratorium]]; {{§|46g|kredwg|juris}} Abs. 1 KWG), [[Zahlungsverbot]]e (§ 46g Abs. 1 Nr. 2 KWG) bis hin zum Entzug der Banklizenz ({{§|35|kredwg|juris}} KWG) geschehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach {{§|6b|kredwg|juris}} Abs. 4 KWG die Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der [[Bankengröße|Größe]], der [[Systemrelevanz]] sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufsichtsschwerpunkte ==&lt;br /&gt;
Zu unterscheiden ist hier zwischen der &amp;#039;&amp;#039;Gründungsaufsicht&amp;#039;&amp;#039; und der &amp;#039;&amp;#039;operativen Aufsicht&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Gründungsaufsicht&lt;br /&gt;
Wer in Deutschland [[Bankgeschäft]]e betreiben will, braucht hierzu eine schriftliche Erlaubnis der BaFin ({{§|32|kredwg|juris}}, {{§|33|kredwg|juris}} KWG). Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:&lt;br /&gt;
* Bei [[Unternehmensgründung]] eines Instituts ist – je nach angestrebter Art der Geschäfte – ein bestimmtes Mindest-Eigenkapital nachzuweisen. Bei [[Wertpapierhandelsbank]]en etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens 730.000 Euro und bei [[Einlagenkreditinstitut]]en bei mindestens fünf Millionen Euro.&lt;br /&gt;
* Das Institut muss mindestens zwei [[Vorstand|Geschäftsleiter]] haben ([[Vier-Augen-Prinzip]]). Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei der fachlichen Eignung kommt es darauf an, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die neue Tätigkeit gesammelt hat. Die [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] prüft die BaFin strengstens auch anhand des Bundeszentral- und das Gewerbezentralregisters.&lt;br /&gt;
* Der Gründer hat anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Auch diese Personen müssen zuverlässig sein. Sind sie es nicht, oder genügen sie aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis versagen.&lt;br /&gt;
* Außerdem muss der Erlaubnisantrag einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Operative Aufsicht&lt;br /&gt;
Die Bankenaufsicht überwacht die Institute nach ihrer Gründung laufend im operativen Geschäft. Hierzu gehören insbesondere:&lt;br /&gt;
* Kreditinstitute müssen angemessene [[Eigenmittel (Kreditinstitut)|Eigenmittel]] nachweisen ({{§|10|kredwg|juris}} KWG). In welcher Höhe eine Bank Eigenmittel mindestens vorhalten muss, hängt von den Risiken ab, die sie eingeht. Die [[Ausfallrisiko|Ausfallrisiken]] einer Bank etwa müssen mit haftendem Eigenkapital in Höhe von mindestens 8 Prozent der [[Risikoposition|risikogewichteten Aktiva]], also vor allem [[Kredit]]e, unterlegt werden. Bei der laufenden Aufsicht wird überwacht, ob die Institute für eingegangene Risiken aus den Bilanzaktiva und den außerbilanziellen Geschäften – etwa aus [[Forderung]]en, [[Wertpapier]]en, [[Derivat (Wirtschaft)|Derivaten]] oder [[Finanzanlage]]n – über ausreichende Eigenmittel verfügen. Seit dem Inkrafttreten der [[Solvabilitätsverordnung]] (SolvV) am 1. Januar 2007 müssen neben Ausfall- und [[Marktrisiko|Marktrisiken]] auch [[Operationelles Risiko|operationelle Risiken]] mit angemessenen Eigenmitteln unterlegt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;seit Januar 2014 hat die [[Kapitaladäquanzverordnung]] (CRR) diese Regulierung übernommen.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Darüber hinaus prüft die Bankenaufsicht, ob die [[Liquidität]] ausreichend ist, ob die Institute also ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende [[Zahlungsfähigkeit]] gewährleistet ist ({{§|11|kredwg|juris}} KWG).&lt;br /&gt;
* Im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses ({{enS|Supervisory Review Process}}, SRP) überwacht die BaFin zudem auch diejenigen Risiken, die nicht nach der CRR mit Eigenmitteln zu unterlegen sind. Kernelemente des SRP sind die Etablierung adäquater [[Risikomanagement]]systeme und deren Überwachung durch die Aufsicht. So müssen die Institute den so genannten &amp;#039;&amp;#039;Internal Capital Adequacy Assessment Process&amp;#039;&amp;#039; (ICAAP) einrichten, der gewährleistet, dass sie über genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verfügen. Außerdem müssen angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse ({{enS|Robust Governance Arrangements}}) vorliegen. Dabei muss die Organisation eines Kreditinstituts nach Art und Umfang der betriebenen Geschäfte angemessen gestaltet werden, um die [[MaRisk]] erfüllen zu können. Da Bankgeschäfte immer komplexer werden, müssen die Institute geeignete Vorkehrungen schaffen, um ihre unterschiedlichen Risiken zu steuern und zu überwachen. Daher ist es eine wichtige Aufgabe der BaFin zu prüfen, ob die bankeigenen [[Risikocontrolling]]- und [[Managementsystem]]e dies leisten können.&lt;br /&gt;
* Zu den wesentlichen Informationsquellen der Bankenaufsicht gehören neben den Jahresabschlüssen die Prüfungsberichte, die [[Wirtschaftsprüfer]] oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellen. Darüber hinaus müssen die Institute Monatsausweise turnusmäßig einreichen, aus denen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen und ihre Veränderungen hervorgehen. Außerdem müssen die Institute wichtige Veränderungen melden – zum Beispiel auftretende [[Bilanzverlust]]e oder Änderungen in der Geschäftsleitung, im in- und ausländischen Zweigstellennetz oder bei Beteiligungen ab 10 Prozent. Meldepflichtig sind auch Groß-, Organ- und Millionenkredite. Zudem kann sich die BaFin in Sonderprüfungen vor Ort einen vertieften Einblick in die wirtschaftliche Lage einer Bank verschaffen. Die BaFin kann diese Prüfungen anmelden, muss sie aber nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kontrolle ==&lt;br /&gt;
Die detektive und präventive Bankenaufsicht erfolgt aufgrund einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die im Verhältnis zwischen Kreditinstituten und Bankenaufsicht gelten. An Stelle vieler sollen insbesondere erwähnt werden das [[Bundesbankgesetz]] (BBankG), das [[Kreditwesengesetz]] (KWG), die [[Kapitaladäquanzverordnung]] (CRR), das [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG), die Verordnung über [[Großkredit|Groß-]] und [[Millionenkredit]]e (GroMiKV) oder die [[Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)]] (MaRisk).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesen, zum Teil hochkomplexen Regelwerken (zum Beispiel die CRR) wird detailliert vorgegeben, wie und innerhalb welcher Grenzen risikobehaftete [[Bankgeschäft]]e betrieben werden dürfen. Durch die hierin kodifizierten, oft monatlichen Melde- und Anzeigepflichten an die [[BaFin]] oder die Bundesbank (Monatsausweise nach {{§|25|kredwg|juris}} KWG bzw. {{§|18|bbankg|juris}} BBankG) erhalten diese ein genaues, zeitnahes Bild über die wirtschaftliche Lage der Kreditinstitute. Hauptziel ist die Gewährleistung eines funktionsfähigen, stabilen und integren deutschen Finanzsystems ([[Risikotragfähigkeit]]). Bankkunden, [[Versicherungsnehmer]] und [[Anleger (Finanzmarkt)|Anleger]] sollen dem Finanzsystem vertrauen können.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/AufgabenGeschichte/aufgabengeschichte_node.html |titel=Aufgaben &amp;amp; Geschichte der BaFin |autor=BaFin |abruf=2021-10-07 }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere &amp;#039;&amp;#039;präventive&amp;#039;&amp;#039; Bedeutung haben das [[Financial Reporting]] und [[CoRep]], die Krisenregelungen des {{§|46a|kredwg|juris}} KWG, die Anzeigepflicht der [[Insolvenz]] nach {{§|46b|kredwg|juris}} KWG, [[Stresstest (Finanzwirtschaft)|Stresstests]] oder das [[Moratorium (Wirtschaft)|Bankmoratorium]] und [[Zahlungsverbot]] bei schwerwiegenden Gefahren für die Gesamtwirtschaft durch die Bundesregierung nach {{§|47|kredwg|juris}} KWG. Zum Schutz der Kunden vor Insolvenz gibt es auch eine gesetzliche [[Einlagensicherung]]. Seit 2010 deckt sie Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro und Verbindlichkeiten aus [[Wertpapier]]geschäften bis 90 %, aber maximal 20.000 Euro ab. Daneben existieren aber auch privatwirtschaftliche [[Einlagensicherung|Sicherungseinrichtungen]] der [[Bankenverband|Bankenverbände]], die weit über das gesetzlich vorgegebene Maß hinaus schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgabenteilung ==&lt;br /&gt;
BaFin und [[Deutsche Bundesbank]] teilen sich die Bankenaufsicht. Die Zusammenarbeit ist in {{§|7|kredwg|juris}} KWG geregelt. Danach wertet die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht unter anderem von Instituten regelmäßig einzureichende Berichte und Meldungen aus und prüft, ob die Eigenkapitalausstattung und die Risikosteuerungsverfahren der Institute angemessen sind. Die BaFin hat in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank eine Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank erlassen (Aufsichtsrichtlinie).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kritik ==&lt;br /&gt;
Weltweit nimmt die Bankenaufsicht überwiegend eine detektive Kontrolle wahr, echte Prävention kommt zwecks Vermeidung von [[Bankenkrise]]n oder [[Bankenpleite]]n eher selten vor. Es werden abgeschlossene Bankgeschäfte kontrolliert oder [[Jahresabschluss|Jahresabschlüsse]] [[Bilanzanalyse|analysiert]], mithin vergangenheitsbezogene [[Unternehmensdaten]] ausgewertet. Hieraus lassen sich betriebswirtschaftliche Fehlentwicklungen ([[Klumpenrisiko]]) oder Verstöße gegen Vorschriften ([[Insidergeschäft]]e) nicht oder nur schwer ableiten. [[Bilanzfälschung]]en, [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] oder [[Untreue (Deutschland)|Untreue]] sind schwer zu entdecken, so dass bereits die [[Wirtschaftsprüfer]] diese [[Vermögensdelikt (Deutschland)|Vermögensdelikte]] häufig nicht erkannt haben. Es kam nicht selten vor, dass die Bankenaufsicht Mängel nicht oder zu spät aufgedeckt hat. So sollten bei der [[Herstatt-Bank]] (Juni 1974),&amp;lt;ref&amp;gt;DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V. (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Erfahrung nutzen. Zukunft sichern&amp;#039;&amp;#039;, 2008, S. 49&amp;amp;nbsp;ff. ([https://www.google.de/books/edition/Erfahrung_nutzen_Zukunft_sichern/bmI7LQwCBPUC?hl=de&amp;amp;gbpv=1&amp;amp;dq=Herstatt-Bank+bilanzf%C3%A4lschung&amp;amp;pg=PA50&amp;amp;printsec=frontcover#spf=1620376245081 google.de]).&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Wirecard]] (Juni 2020) oder [[Greensill Bank]] (März 2021) Bilanzfälschungen die bestehenden [[Unternehmenskrise]]n verschleiern. Die Bilanzfälschung war bei der Herstatt-Bank so perfekt, dass selbst eine vom [[Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen]] im Februar 1974 angeordnete Sonderprüfung keine beunruhigenden Anzeichen feststellen konnte.&amp;lt;ref&amp;gt;Georg M. Hafner (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Die Skandale der Republik&amp;#039;&amp;#039;, 1990, S. 135&amp;lt;/ref&amp;gt; Die US-amerikanische Bankenaufsicht versagte bei der Insolvenz des [[Hedgefonds]] [[Long-Term Capital Management]], der im Januar 2000 liquidiert wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftung der Bankenaufsicht ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|4|findag|juris}} Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nimmt die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im [[Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesse]] wahr. Diese überindividuelle Regelung lässt im Zusammenhang mit {{§|6|kredwg|juris}} Abs. 2 KWG darauf schließen, dass die Bankenaufsicht primär auf die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens abzielt. Bankkunden (wie Anleger oder [[Kreditnehmer]]) können demnach die BaFin gerichtlich nicht zum Einschreiten gegen ein beaufsichtigtes Kreditinstitut zwingen, weil eine Klagebefugnis aus {{§|42|vwgo|juris}} Abs. 2 [[VwGO]] wegen § 4 Abs. 4 FinDAG nicht gegeben ist.&amp;lt;ref&amp;gt;VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28. März 2011, Az.: 9 K 566/10.F = {{Rspr|NJW 2011, 2747}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Nach dem zitierten Urteil bringt die Norm des § 4 Abs. 4 FinDAG für sich genommen bereits zum Ausdruck, dass insoweit subjektive Rechte Einzelner nicht existieren, soweit sie auf ein Einschreiten oder dessen Unterlassen gerichtet und die betroffene Person nicht unmittelbar selbst Adressat einer in ihre Rechte eingreifenden Maßnahme der BaFin ist. Im Kern sind mit einer zureichenden Aufsicht auch die Belange der Kunden dieser Unternehmen geschützt, „ohne dass man ihnen insoweit ein eigenes subjektives Recht verleihen oder ihnen nur sekundär wirkende Haftungsansprüche für ein Versagen der Aufsicht zuerkennen müsste“.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgerichtshof|BGH]], Urteil vom 20. Januar 2005, Az.: III ZR 48/01 = {{Rspr|BGHZ 162, 49}} unter Bezugnahme auf [[EuGH]], Urteil vom 12. Oktober 2004, Az.: Rs. C–222/02 = {{Rspr|NJW 2004, 3479}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Unterlässt nach dem BGH-Urteil die BaFin gebotene Aufsichtsmaßnahmen oder nimmt sie zu spät wahr und Bankkunden entsteht hierdurch ein Schaden, folgt hieraus weder eine [[Schadensersatz]]pflicht nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen [[Staatshaftungsrecht (Deutschland)|Staatshaftungsanspruchs]] noch nach [[Amtshaftung]]sgrundsätzen. Der EuGH wiederum hatte in seinem zitierten Urteil vom Oktober 2004 im Falle der im November 1997 insolvent gewordenen BVH-Bank (Bank für Vermögensanlagen und Handel AG, Düsseldorf) entschieden, dass dem Kunden nur die Entschädigungssumme aus der [[Einlagensicherung]] zusteht, aber keine Haftungsansprüche gegen die Bankenaufsicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Abgrenzung ==&lt;br /&gt;
Die Begriffe Bankenaufsicht und [[Bankenregulierung]] werden nicht immer scharf voneinander getrennt und werden zum Teil synonym verwendet. Unter Bankenregulierung ist das Festlegen allgemeiner Regeln durch [[Rechtsnorm]]en zu verstehen, während man unter Bankenaufsicht das Durchsetzen dieser Normen versteht.&amp;lt;ref&amp;gt;Charles Albert Eric Goodhart: &amp;#039;&amp;#039;Financial Regulation.&amp;#039;&amp;#039; 1998, S. xvii.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Die [[Europäische Bankenaufsichtsbehörde]] (EBA) ist als Bestandteil des [[Europäisches Finanzaufsichtssystem|Europäischen Finanzaufsichtssystems]] zuständig für die Entwicklung europäischer Aufsichtsstandards, welche dann den Rahmen für die weiterhin primär zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bilden sollen. Neben den jeweiligen nationalen Zentralbanken des [[Eurosystem]]s sind für die Bankenaufsicht meist noch spezifische Aufsichtsbehörden tätig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Anker|Österreich}}Dazu gehört in [[Österreich]] die [[Finanzmarktaufsichtsbehörde]] (FMA). Zur österreichischen Bankenaufsicht gehört die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im [[Bankwesengesetz]] (BWG), Sparkassengesetz (SpG), Bausparkassengesetz (BSpG), der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, im Hypothekenbankgesetz, Pfandbriefgesetz, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, im Bankschuldverschreibungsgesetz, im Depotgesetz, und im E-Geldgesetz und in den dazugehörigen Verordnungen geregelt und der FMA zugewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle in der [[Schweiz]] tätigen Banken benötigen eine Lizenz der [[Eidgenössische Finanzmarktaufsicht|Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht]] FINMA. Die FINMA, die dem [[Basler Ausschuss für Bankenaufsicht]] angehört, reguliert und überwacht alle Banken der Schweiz gemäß den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diese Standards beziehen sich nicht nur auf die angemessene Eigenkapital- und Kapitalausstattung der Banken, sondern auch auf die einzuhaltenden Vorsichts- und Verhaltensregeln. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der &amp;#039;&amp;#039;Basel Capital Accord&amp;#039;&amp;#039;. Art, Umfang und institutionelle Zuständigkeit der Bankenaufsicht unterscheiden sich je nach Land, wobei es zunehmend internationale Koordination gibt ([[Basel I]], [[Basel II]], [[Basel III]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Frankreich]] heißt die nationale Bankenaufsicht [[Autorité des marchés financiers]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit November 2014 hat die [[Europäische Zentralbank]] (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main direkt die Aufsicht über diejenigen [[Großbank]]en in den Ländern der [[Eurozone]] übernommen, deren [[Bilanzsumme]] sich auf über 30 Milliarden Euro beläuft oder 20 Prozent der [[Bruttoinlandsprodukt|Wirtschaftsleistung]] eines Landes ausmacht. Die EZB trat damit an die Stelle der bisher zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Vereinigtes Königreich|Großbritannien]] ist die ehemalige [[Financial Services Authority]] durch die Nachfolgebehörden [[Prudential Regulation Authority]] (PRA) und die [[Financial Conduct Authority]] (FCA) abgelöst worden. Beide Behörden unterstehen der [[Bank of England]]. In [[Republik Zypern|Zypern]] ist die [[Cysec|Cyprus Securities and Exchange Commission]] die Bankenaufsichtsbehörde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus]]&lt;br /&gt;
* [[Liste von Finanzaufsichtsbehörden]]&lt;br /&gt;
* [[Liste der höchsten Strafen gegen Banken]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Thomas Hartmann-Wendels u. a.: &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise.&amp;#039;&amp;#039; Gutachten des [[Institut der deutschen Wirtschaft|Instituts der deutschen Wirtschaft]] im Auftrag des [[Bundesministerium der Finanzen|Bundesfinanzministeriums]], Februar 2009 ([http://www.iwkoeln.de/Studien/Gutachten/tabid/152/articleid/22940/Default.aspx iwkoeln.de]).&lt;br /&gt;
* Ross M. Robertson: &amp;#039;&amp;#039;The Comptroller and Bank Supervision: A Historical Appraisal.&amp;#039;&amp;#039; Office of the Comptroller of the Currency, 1968.&lt;br /&gt;
* Gerd Waschbusch: &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht. Die Überwachung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute nach dem Gesetz über das Kreditwesen.&amp;#039;&amp;#039; Oldenbourg Verlag, München 2000, ISBN 978-3-486-25506-5.&lt;br /&gt;
* Simon G. Grieser, Manfred Heemann (Hrsg.): &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht nach der Finanzmarktkrise.&amp;#039;&amp;#039; Frankfurt-School-Verlag, Frankfurt 2011, ISBN 978-3-940913-25-8.&lt;br /&gt;
* Hartmut Bieg, Gregor Krämer, Gerd Waschbusch: &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht in Theorie und Praxis.&amp;#039;&amp;#039; 4. Auflage, Frankfurt-School-Verlag, Frankfurt 2011, ISBN 978-3-940913-43-2.&lt;br /&gt;
* Natalia Kohtamäki: &amp;#039;&amp;#039;Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union.&amp;#039;&amp;#039; Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-151791-4.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4004450-6}}&lt;br /&gt;
* [http://www.bafin.de/DE/DieBaFin/AufgabenGeschichte/Bankenaufsicht/bankenaufsicht_node.html &amp;#039;&amp;#039;Bankenaufsicht&amp;#039;&amp;#039;] nebst &amp;#039;&amp;#039;Geschichte der Bankenaufsicht&amp;#039;&amp;#039; auf der Website der [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references responsive /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4004450-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliches Recht]]&lt;/div&gt;</summary>
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