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	<title>Bankarbeitstag - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T09:20:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bankarbeitstag&amp;diff=815797&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hutch: Leerzeichen vor/nach Schrägstrich korrigiert</title>
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		<updated>2024-08-01T05:56:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Leerzeichen vor/nach Schrägstrich korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bankarbeitstag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;banking day&amp;#039;&amp;#039;}}) ist weltweit ein [[Arbeitstag]], an dem [[Kreditinstitut]]e für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der [[bargeldloser Zahlungsverkehr|bargeldlose Zahlungsverkehr]] abgewickelt wird. Komplementärbegriff ist der [[Bankfeiertag]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriffsentwicklung ==&lt;br /&gt;
Der Begriff [[Werktag]] unterscheidet sich vom Bankarbeitstag insbesondere dadurch, dass der [[Samstag]] zwar ein Werktag, aber kein Bankarbeitstag ist.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=M1XnBQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA194&amp;amp;dq=Bankarbeitstag&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Bankarbeitstag&amp;amp;f=false Ernst Jäger/Wolfram Henckel/Walter Gerhardt, &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar Insolvenzordnung&amp;#039;&amp;#039;, Band 3, 2014, § 104 Rn. 72]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Begriff Bankarbeitstag hat sich inhaltlich und international verändert und ist aus dem Erfordernis entstanden, dass Kreditinstitute [[Zahlung]]en leisten und annehmen müssen und [[Zins]]beginn und Zinsende festzulegen haben. Diese banktypischen Tätigkeiten können nur ausgeführt werden, wenn Banken arbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein bestimmter Wochentag ein Bankarbeitstag ist, hängt weltweit von verschiedenen Voraussetzungen ab. Einerseits stimmen Bankarbeitstag und Werktag nicht immer überein, andererseits gibt es durch national unterschiedliche Feiertagsregelungen auch unterschiedliche Regelungen für Bankarbeitstage. Da jeweils das Hauptfinanzzentrum des Staates maßgeblich ist, dessen [[Währung]] Vertragsgegenstand ist, kann es durchaus selbst innerhalb eines Staats wegen regionaler [[Feiertag]]e zu unterschiedlichen Bankarbeitstagen kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Deutschland ==&lt;br /&gt;
Bankarbeitstag ist jeder Tag, an dem die [[Kreditinstitut]]e in [[Deutschland]] für den Publikumsverkehr geöffnet sind und der auch ein [[TARGET (Bankwesen)|TARGET-Tag]] ist. Nur an Bankarbeitstagen läuft auch der [[Elektronischer Massenzahlungsverkehr|Elektronische Massenzahlungsverkehr]] (EMZ) der [[Bundesbank]]. Referenzort für TARGET2 und EMZ ist [[Frankfurt am Main]]. Samstage und Sonntage sind keine Bankarbeitstage, auch wenn manche Bankfilialen (etwa an Flughäfen oder Bahnhöfen) ihre [[Schalter (Abfertigung)|Schalter]] geöffnet haben. Damit von einem Arbeitstag ausgegangen werden kann, ist arbeitsrechtlich jedoch erforderlich, dass die ganz überwiegende Mehrheit (80 %) der Belegschaft an diesem Tag regelmäßig im Betrieb arbeitet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/Urteile/BAG/1966-06-01/1-ABR-16_65 |wayback=20180613014525 |text=BAG, Urteil vom 1. Juni 1966, Az.: 1 ABR 16/65 |archiv-bot=2022-10-08 12:42:04 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Arbeiten dagegen nur einzelne Betriebsabteilungen an einem bestimmten Tag, handelt es sich nicht um einen Arbeitstag. Zumindest bei rein regionalen Banken wie u.&amp;amp;nbsp;a. [[Genossenschaftsbank|Volksbanken]] und [[Sparkasse]]n gelten darüber hinaus auch die regionalen Feiertage des jeweiligen Bundeslandes nicht als Bankarbeitstag (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Heilige Drei Könige]] in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt). Auch der [[Heiligabend]] (24. Dezember) und [[Silvester]] (31. Dezember) sind keine Bankarbeitstage. Der [[Rosenmontag]] ist in Frankfurt am Main ein Bankarbeitstag, nicht jedoch in Köln oder Düsseldorf. Damit Banken in Köln oder Düsseldorf keine Nachteile erleiden, müssen sie auch am Rosenmontag ihre Funktionsfähigkeit in relevanten Bereichen sicherstellen, ohne dass sie für den Publikumsverkehr geöffnet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Bankarbeitstag wird in Gesetzen oder Verträgen mit Zahlungswirkung oft erwähnt. Damit soll den [[Zahlungspflichtiger|Zahlungspflichtigen]] die Gelegenheit gegeben werden, ihre Zahlung bei Banken auch an einem bestimmten Tag leisten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach dem [[Arbeitsentgelt]] zu bemessenden Beiträge zur [[Sozialversicherung]] und zur [[Krankenversicherung]] sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, fällig und bis dahin zu bezahlen.&amp;lt;ref&amp;gt;nach {{§|23|sgb_4|juris}} Abs. 1 Satz 2 [[Viertes Buch Sozialgesetzbuch|SGB IV]]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
International richten sich Kreditinstitute bei [[Finanztransaktion]]en danach aus, was als Bankarbeitstag &amp;#039;&amp;#039;(bank business day)&amp;#039;&amp;#039; bei einzuschaltenden [[Clearing]]- und [[Zahlungssystem]]en oder in den betroffenen [[Fremdwährung]]en gilt. Eingebürgert haben sich hierbei die so genannten „Zahlungsverkehrstage“ des europäischen Zahlungsverkehrssystems [[TARGET2]]. &amp;#039;&amp;#039;TARGET2-Tag&amp;#039;&amp;#039; ist ein Tag, an dem [[Buchgeld]]-Zahlungen in [[Euro]] über TARGET2 abgewickelt werden. Als TARGET2-Tage gelten nicht [[Samstag]], [[Sonntag]], [[Neujahrstag]] (1. Januar), [[Karfreitag]], [[Ostermontag]], [[Erster Mai|Tag der Arbeit]] (1. Mai) sowie der erste und zweite [[Weihnachten|Weihnachtstag]] (25. und 26. Dezember). In der Beziehung zwischen Kunde und Bank sind Bankarbeitstage alle Wochentage mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie der jeweiligen nationalen und regionalen Feiertage.&amp;lt;ref&amp;gt;Georg Wittmann, Ernst Stahl: [https://books.google.de/books?id=BOE6vXAfbbUC&amp;amp;pg=SA7-PA31&amp;amp;dq=Bankarbeitstag&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Bankarbeitstag&amp;amp;f=false &amp;#039;&amp;#039;E-commerce-Leitfaden&amp;#039;&amp;#039;.] 2012, S. 7–31.&amp;lt;/ref&amp;gt; Ist eine Zahlung am Pfingstmontag fällig, erfolgt die TARGET2-Verrechnung &amp;#039;&amp;#039;(Interbank Settlement Date)&amp;#039;&amp;#039; auch am Pfingstmontag (kein TARGET2-Feiertag); da dieser in Deutschland ein Feiertag ist, erfolgt die kundenseitige Belastung erst am darauffolgenden Dienstag. Daraus hat sich in der internationalen [[Konsortialkredit|Konsortial-]] und [[Kreditvertrag|Vertragspraxis]] und im [[internationaler Kreditverkehr|internationalen Kreditverkehr]] der Begriff Bankarbeitstag &amp;#039;&amp;#039;(business day)&amp;#039;&amp;#039; entwickelt.&amp;lt;ref&amp;gt;In anglo-amerikanischen Verträgen ist eine identische Definition enthalten: „[…] means a day (other than a Saturday or Sunday) on which banks are open for general business in London (New York)/(and which is a TARGET Day)/(and a LIBOR Day).“&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Bankfeiertagen des [[London Interbank Offered Rate|LIBOR]] gehören der [[1. Januar]], [[Karfreitag]], [[Ostermontag]], {{enS|&amp;#039;&amp;#039;May Day&amp;#039;&amp;#039;}} (erster Montag im Mai), {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Spring Bank Holiday&amp;#039;&amp;#039;}} (letzter Montag im Mai), {{enS|&amp;#039;&amp;#039;Summer Bank Holiday&amp;#039;&amp;#039;}} (Montag im August), 25. Dezember ({{enS|„Christmas Day“}}) und 26. Dezember ({{enS|„Boxing Day“}}). In den USA arbeiten die Banken nicht am [[Thanksgiving Day]], [[Veterans Day]], [[Kolumbus-Tag|Columbus Day]], [[Labor Day]], [[Unabhängigkeitstag (Vereinigte Staaten)|Independence Day]] und [[Washington’s Birthday|President’s Day]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das EU-weite Zahlungsdiensterecht&amp;lt;ref&amp;gt;Europäische Union Nr. 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (sog. EU-Überweisungsrichtlinie 2)&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt&amp;lt;/ref&amp;gt; spricht vom &amp;#039;&amp;#039;[[Geschäftstag]]&amp;#039;&amp;#039;. Nach {{§|675n|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 4 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] ist Geschäftstag jeder Tag, „an dem der an der Ausführung eines [[Zahlungsauftrag]]s beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen [[Handelsgewerbe#Kaufmännischer Geschäftsbetrieb|Geschäftsbetrieb]] unterhält“. Maßgeblich ist also das Unterhalten des Geschäftsbetriebs beim kontoführenden Institut insbesondere im Bereich des  [[Zahlungsverkehr]]s. Bei Filialinstituten müssen jedoch die Geschäftstage wegen regionaler Feiertage nicht einheitlich sein.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]], Hartwig Sprau: &amp;#039;&amp;#039;Kommentar BGB&amp;#039;&amp;#039;. 2014, § 675n Rn. 4.&amp;lt;/ref&amp;gt; Nationale oder regionale gesetzliche Feiertage bei einem der in der Überweisungskette zwischengeschalteten Kreditinstitute zählen also bei der Ausführungsfristberechnung nicht mit ({{§|675s|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB). Wird ein Geschäftsbetrieb unterhalten, liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Geschäftstag vor; das Gesetz vermeidet die konkrete Erwähnung von Bankfeiertagen, um nicht spätere Änderungen hieran zu erschweren. Für Überweisungen beginnt daher die Ausführungsfrist erst an einem Bankgeschäftstag. In dem Fall, in welchem keine Zahlung von oder auf ein Konto erfolgt, ist für die Bestimmung, ob ein Geschäftstag vorliegt, auf die Unterhaltung des Geschäftsbetriebs der kontoführenden Stelle eines Kreditinstituts abzustellen.&amp;lt;ref&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie&amp;#039;&amp;#039;. Bundestags-Drucksache 16/11643, 21. Januar 2009, S. 108.&amp;lt;/ref&amp;gt; So werden für den Zeitpunkt einer Gutschrift ({{§|675t|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) in der Regel die Geschäftszeiten des Instituts des Zahlungsempfängers zu berücksichtigen sein, unabhängig von denjenigen des Instituts des Zahlers. Das gilt für den Geschäftstag einer Gutschrift (§&amp;amp;nbsp;675t Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) oder für die Ausführungsfrist (§&amp;amp;nbsp;675s BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zahlungssysteme ==&lt;br /&gt;
An [[TARGET-Feiertag]]en bleiben TARGET, das [[Hausbankverfahren|HBV]] (Hausbankverfahren) sowie der EMZ (elektronischer Massenzahlungsverkehr) geschlossen. An bundesweiten Feiertagen bleibt der EMZ geschlossen, TARGET ist aber geöffnet, sofern es sich nicht um TARGET-Feiertage handelt. An regionalen Feiertagen, die nur in einigen Bundesländern gelten, sind der EMZ und auch TARGET geöffnet, es werden aber keine beleghaften Überweisungen oder Datenträger angenommen, da kein Schalterbetrieb aufrechterhalten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Börsenhandel ==&lt;br /&gt;
Im Börsenhandel bestehen je nach Börse festgelegte [[Handelstag|Handelskalender]], in denen festgelegt ist, welche Tage Börsentage (also Tage, an denen Handel stattfindet) und welche Erfüllungstage sind. Während Bankarbeitstage immer Börsen- und Erfüllungstage sind, gibt es darüber hinaus aber auch Börsen- und Erfüllungstage, die keine Bankarbeitstage sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Wertstellung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitstag]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bankwesen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hutch</name></author>
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