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	<title>Bagatelldelikt - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-24T02:33:19Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Bagatelldelikt&amp;diff=140099&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Primavera2023: Tippfehler korrigiert</title>
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		<updated>2026-04-11T11:59:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Tippfehler korrigiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bagatelldelikte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; werden im deutschen [[Strafverfahrensrecht]] [[Straftat (Deutschland)|Straftaten]] von geringer Bedeutung bezeichnet. Der [[Rechtsbegriff]] &amp;#039;&amp;#039;Bagatelldelikt&amp;#039;&amp;#039; ist im Gesetz nicht [[Legaldefinition|legal definiert]], wird in der Rechtspraxis jedoch allgemein für „geringfügige Straftaten“ verwendet, wobei typischerweise darauf abgestellt wird, dass der eingetretene Nachteil für das Opfer bzw. das Unrecht aus Sicht der Gesellschaft geringfügig ist. Bei Bagatelldelikten kommt es (bei Vorliegen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen) vielfach zu einem Absehen der Verfolgung der Tat gemäß {{§|153|StPO|juris}} StPO durch die jeweilige [[Staatsanwaltschaft]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|160|stpo|juris}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]] (StPO) ist die Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes verpflichtet, [[von Amts wegen]] die [[Strafverfolgung]] aufzunehmen, wenn sie von dem Verdacht einer Straftat erfährt; gleichermaßen ist die Polizei nach {{§|163|StPO|juris}} Abs. 1 S. 1 StPO zur Erforschung sämtlicher ihnen bekannt gewordener mutmaßlicher Straftaten verpflichtet ([[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]]). Da die Verfolgung von Straftaten im Einzelfall mit einem Aufwand verbunden sein kann, der zu dem eingetretenen Unrecht in einem erheblichen Missverhältnis steht, ist im deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen in verschiedenen Stadien des Verfahrens das Absehen von der (weiteren) Verfolgung von Straftätern möglich durch die Staatsanwaltschaft möglich. Es liegt daher im Rahmen des [[Ermessen]]s der Strafverfolgungsbehörden, ob die Verfolgung von [[Vergehen]] ({{§|12|stgb|juris}} Abs. 2 StGB) bei zu erwartender geringer [[Schuld (Strafrecht)|Schuld]] ({{§|153|stpo|juris}} Abs. 1 StPO) eingeleitet bzw. fortgeführt wird ([[Opportunitätsprinzip]]). Nach der Einführung der Einstellungsmöglichkeit in die Strafprozessordnung entschied das [[Bundesverfassungsgericht]] (BVerfG) 1979, dass die durch den Gesetzgeber eingeleitete Lockerung des Strafverfolgungszwangs eine Entlastung der Strafrechtspflege bewirken sollte und nahm dabei ausdrücklich auf den Begriff der „Bagatellkriminalität“ Bezug.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;[[Bundesverfassungsgericht|BVerfG]], Urteil vom 17. Januar 1979 – 2 BvL 12/77 –; {{BVerfGE|50|205}}.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei Bagatelldelikten kommt es vielfach zu Verfahrenseinstellungen bzw. zum Absehen der Verfolgung im Ganzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Voraussetzungen ==&lt;br /&gt;
Zu den Bagatelldelikten werden im Allgemeinen nur Straftaten gezählt, die&lt;br /&gt;
* Vergehen, nicht Verbrechen sind und&lt;br /&gt;
* bei denen die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und&lt;br /&gt;
* bei denen kein [[öffentliches Interesse]] an der Verfolgung besteht.&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen werden daraus abgeleitet, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über das Absehen von der Verfolgung eines Delikts nur dann ohne Zustimmung des Gerichts treffen darf, wenn es sich bei der Tat um ein Vergehen handelt, welches im Mindestmaß nicht mit einer &amp;#039;&amp;#039;erhöhten [[Strafe]]&amp;#039;&amp;#039; bedroht ist und die Tatfolgen gering sind (§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vergehen ===&lt;br /&gt;
Vergehen sind sämtliche Delikte, die „&amp;#039;&amp;#039;im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe [als von einem Jahr] oder die mit Geldstrafe bedroht sind&amp;#039;&amp;#039;“ (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 StGB), also bei denen der Täter bei einer Verurteilung auch eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe erhalten kann, ungeachtet dessen, welche Strafe der Täter später tatsächlich erhält.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Hans Kudlich]] |Titel=BeckOK StGB |Hrsg=[[Bernd von Heintschel-Heinegg]], [[Hans Kudlich]] |Nummer=68. Edition |Verlag=C.H.Beck |Datum=2026-02-01 |Fundstelle=StGB § 12 Rn. 5}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Geringe Schuld ===&lt;br /&gt;
Ob die Schuld des Täters im Hinblick auf eine begangene Tat gering ist, bestimmt sich danach, ob sie im Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt, wobei die Staatsanwaltschaft eine Prognose treffen muss; Verglichen wird die Art der Begehung Tat und ihre Folgen mit einem Vergehen gleicher Art.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Beuckelmann |Titel=BeckOK StPO|Hrsg=[[Jürgen Graf]]|Nummer=58. Edition |Verlag=C.H.Beck |Datum=2026-01-01 |Fundstelle=StPO § 153 Rn. 12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Diemer |Titel=Karlsruher Kommentar zur StPO |Hrsg=[[Christoph Barthe]], [[Jan Gericke]] |Auflage=9., neu bearbeitete |Verlag=C.H.Beck |Datum=2023 |Fundstelle=StPO § 153 Rn. 12}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bemessung der Tatfolgen werden bei Vermögens- und Eigentumsdelikten die Bestimmungen über [[geringwertige Sache|geringwertige Sachen]] herangezogen (auch „Bagatellgrenzen“ genannt). Starre Wertgrenzen finden sich in keinem Gesetz, weshalb es sich bei dem Begriff der Geringwertigkeit um einen [[unbestimmter Rechtsbegriff|unbestimmten Rechtsbegriff]] handelt, der einer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung bedarf. Im Jahr 2004 entschied der BGH insoweit, dass die zuvor in der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 50 DM für noch geringwertige Vermögensnachteile nach Einführung des Euro auf 25 Euro festzusetzen sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgerichtshof|BGH]], Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 176/04 –; [https://openjur.de/u/344511.html openjur.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; Mittlerweile besteht insbesondere in der Rechtsprechung der [[Oberlandesgericht|Oberlandesgerichte]] Uneinigkeit darüber, wie diese Grenze infolge von Inflation seit der Euro-Umstellung anzupassen ist: Nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte kommt die Geringwertigkeit lediglich bei Vermögensnachteilen von bis zu 30 Euro in Betracht,&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberlandesgericht Oldenburg|OLG Oldenburg]], Beschl. vom 13. Januar 2005 – Ss 426/04 –; [https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8ad5ebee-83da-432d-af84-a845493a9161 voris.wolterskluwer-online.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte bei bis zu 40 Euro&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberlandesgericht Braunschweig|OLG Braunschweig]], Beschluss vom 16. August 2024 – 1 ORs 15/24 –; [https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/de13e4ee-c247-432e-8130-a0ea7854ef2e voris.wolterskluwer-online.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; und nach Ansicht wieder anderer Oberlandesgerichte bei bis zu 50 Euro.&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2008, Az. 1 Ss 67/08, [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190013839 Volltext].&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[[Oberlandesgericht Hamm|OLG Hamm]], Beschl. vom 28. Juli 2003 – 2 Ss 427/03 –; [https://research.wolterskluwer-online.de/document/2ede47f4-83c0-4fdc-9bb9-94c850cb18b9 research.wolterskluwer-online.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Berliner [[Kammergericht]] setzte sich in einer Entscheidung im Jahr 2015 umfangreich mit der Problematik auseinander und entschied letztlich, dass jedenfalls ein Tatfolgenachteil im Wert von 31,95 Euro noch als geringwertig anzusehen sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Kammergericht|KG]], Beschluss vom 8. Januar 2015 – (4) 121 Ss 211/14 (276/14) –; [https://openjur.de/u/763702.html openjur.de]&amp;lt;/ref&amp;gt; Der BGH weichte seine Entscheidung von 2004 durch eine Entscheidung im Jahr 2025 auf und benannte dort einen Betrag von „nicht mehr als etwa 25 – 30 Euro“ als geringwertig.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgerichtshof|BGH]] (5. Strafsenat), Beschluss vom 12. August 2025 – 5 StR 293/25 –; [https://openjur.de/u/2532351.html openjur.de]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kein öffentliches Interesse an der Verfolgung ===&lt;br /&gt;
Bei [[Offizialdelikt (Deutschland)|Offizialdelikten]] besteht in aller Regel ein öffentliches Interesse an der Verfolgung, weshalb eine Verfahrenseinstellung nach §&amp;amp;nbsp;153&amp;amp;nbsp;StPO insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Das öffentliche Interesse ist demgegenüber oftmals nicht gegeben, wenn es sich bei dem Delikt um ein [[Antragsdelikt]] handelt und über das Sühnebedürfnis des Verletzten hinaus kein weiteres Interesse an der Verfolgung ersichtlich ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Diemer |Titel=Karlsruher Kommentar zur StPO |Hrsg=[[Christoph Barthe]], [[Jan Gericke]] |Auflage=9., neu bearbeitete |Verlag=C.H.Beck |Datum=2023 |Fundstelle=StPO § 153 Rn. 13}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine einschlägige Vorbestrafung des Täters spricht für ein öffentliches Interesse an der Verfolgung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Diemer |Titel=Karlsruher Kommentar zur StPO |Hrsg=[[Christoph Barthe]], [[Jan Gericke]] |Auflage=9., neu bearbeitete |Verlag=C.H.Beck |Datum=2023 |Fundstelle=StPO § 153 Rn. 14}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Eigentliche und uneigentliche Bagatelldelikte ==&lt;br /&gt;
Man unterscheidet &amp;#039;&amp;#039;eigentliche&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;uneigentliche&amp;#039;&amp;#039; Bagatelldelikte. Zu den &amp;#039;&amp;#039;eigentlichen Bagatelldelikten&amp;#039;&amp;#039; gehören jene, bei denen die Tatbestandsbeschreibung von vorneherein von geringfügiger Schuld ausgeht wie dies bei den seit Januar 1975 weggefallenen Straftaten des §&amp;amp;nbsp;368 StGB&amp;amp;nbsp;a.F. der Fall war (etwa das Beschreiten einer ungemähten Wiese; §&amp;amp;nbsp;368 Nr.&amp;amp;nbsp;9 StGB&amp;amp;nbsp;a.F.). Bei den &amp;#039;&amp;#039;uneigentlichen Bagatelldelikten&amp;#039;&amp;#039; kann eine Tat entweder so begangen werden, dass sie schweres Unrecht darstellt oder zu den Bagatelldelikten gehört.&amp;lt;ref name=&amp;quot;dreher&amp;quot;&amp;gt;[[Eduard Dreher]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Behandlung der Bagatellkriminalität&amp;#039;&amp;#039;; in: [[Hans Welzel]] (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Festschrift für Hans Welzel zum 70. Geburtstag&amp;#039;&amp;#039;, 1974, S.&amp;amp;nbsp;917&amp;amp;nbsp;f. [https://books.google.de/books?id=w6Y0Hx6vK2IC&amp;amp;pg=PA917&amp;amp;dq=straftat+geringer+bedeutung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=1OIIUrTUJon6sgauwIGABg#v=onepage&amp;amp;q=straftat%20geringer%20bedeutung&amp;amp;f=false Online].&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei den uneigentlichen Delikten ist das typisierte Unrechtsmerkmal zwar strafwürdig, erfüllt jedoch die Voraussetzungen der Bagatellfälle. Zu den ersteren gehören die typischen Bagatelldelikte wie der [[Ladendiebstahl]] oder die [[Unterschlagung (Deutschland)|Unterschlagung]] von geringwertigen Sachen als Diebesgut ({{§|248a|stgb|juris}} StGB). Die meisten übrigen Delikte, die sich gegen das Eigentum oder Vermögen richten, verweisen auf diese Vorschrift und können daher ebenfalls Bagatelldelikte darstellen, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen ([[Entziehung elektrischer Energie]] ({{§|248c|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 StGB), [[Begünstigung]] ({{§|257|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 Satz&amp;amp;nbsp;2 StGB), [[Hehlerei]] ({{§|259|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StGB), [[Betrug (Deutschland)|Betrug]] ({{§|263|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 StGB), [[Erschleichen von Leistungen]] ({{§|265a|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;3 StGB) („Schwarzfahren“), [[Untreue (Deutschland)|Untreue]] ({{§|266|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StGB) und [[Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten]] ({{§|266b|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 StGB). Auch außerhalb der [[Eigentumsdelikt|Eigentums-]] und [[Vermögensdelikt (Deutschland)|Vermögensdelikte]] können Taten den Bagatelldelikten zuzuordnen sein, etwa eine bloß geringfügige [[Nötigung (Deutschland)|Nötigung]] eines anderen, ein geringfügiger [[Hausfriedensbruch (Deutschland)|Hausfriedensbruch]] (etwa durch das kurzzeitige Betreten eines Supermarktes trotz erteiltem Hausverbots), die Beschädigung einer geringwertigen Sache ([[Sachbeschädigung]]), oder eine geringfügige [[Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung]] oder [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigung]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;dreher&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
Liegen alle drei Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft gemäß {{§|153|stpo|juris}} StPO von der Verfolgung einer Straftat absehen oder ein bereits bestehendes [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)|Verfahren einstellen]]. Prozessual hindert auch eine bereits erhobene [[Anklage]] nicht an der späteren Einstellung des Verfahrens; in diesem Fall entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und meist auch des [[Angeschuldigter|Angeschuldigten]] über eine Einstellung (§ 153 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte wird durch die Strafverfolgungsbehörden typischerweise auf den Weg der [[Privatklage]] verwiesen; praktisch führt dies in aller Regel zu keiner weiteren Verfolgung der Tat, weil das Privatklageverfahren für den Geschädigten mit erheblichen Kosten verbunden ist und die Erfolgschancen oftmals gering sind (siehe [[Privatklage#Statistik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG verweist darauf, dass insbesondere durch die {{§|153|stpo|juris}}, {{§|153a|stpo|juris}} StPO eine schuldangemessene Reaktion des Staates auf Straftaten im Bereich der Bagatellkriminalität sichergestellt werde. Diebstähle und Unterschlagungen geringwertiger Sachen seien weiterhin uneingeschränkt Anwendungsfälle der {{§|242|stgb|juris}}, {{§|246|stgb|juris}} StGB; sie unterschieden sich von sonstigen Diebstählen im Sinne des {{§|242|stgb|juris}} StGB und von Unterschlagungen nicht im Tatbestand, sondern nur in der Art ihrer prozessualen Behandlung: Ihre Verfolgung hänge von der Stellung eines Strafantrages oder davon ab, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halte ({{§|248a|stgb|juris}} StGB); die verfahrensrechtlichen Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung darüber, ob von der Strafverfolgung oder vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen werden soll, seien hier im Vergleich zu anderen Straftaten erweitert ({{§|153|stpo|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Satz&amp;amp;nbsp;2, {{§|153a|stpo|juris}} StPO).&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Bei Verstößen gegen das [[Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)|Betäubungsmittelgesetz]] (BtMG) sieht {{§|31a|btmg|juris}} Abs. 2 BtMG vor, dass von der Verfolgung in der Regel abgesehen bzw. das Verfahren eingestellt werden soll („Von der Verfolgung soll abgesehen werden“), wenn der Täter in einem [[Drogenkonsumraum]] Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt. Außerhalb von Konsumräumen kann nach § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung) und der Täter darüber hinaus die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Hierzu haben die für die Staatsanwaltschaften zuständigen [[Behörde|Behörden]] der [[Bundesländer]] (typischerweise die [[Justizbehörde]] oder die [[Generalstaatsanwaltschaft|Generalstaatsanwaltschaften]]) Anweisungen und Verordnungen erlassen, die die entsprechende Umsetzung regeln (äußerst restriktiv etwa in Bayern durch das &amp;#039;&amp;#039;Rundschreiben der Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg vom 14.7.1994&amp;#039;&amp;#039;,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wettley |Titel=BeckOK BtMG |Hrsg=[[Wolfgang Bohnen]], [[Detlev Schmidt]] |Nummer=29. Edition |Verlag=C.H.Beck |Datum=2025-12-15 |Fundstelle=BtMG § 31a Rn. 62 f.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; deutlich liberaler etwa in Hamburg durch die &amp;#039;&amp;#039;Verfügung der Behörde für Inneres und der Justizbehörde zur Anwendung des § 31a Abs. 1des Betäubungsmittelgesetzes&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Wettley |Titel=BeckOK BtMG |Hrsg=[[Wolfgang Bohnen]], [[Detlev Schmidt]] |Nummer=29. Edition |Verlag=C.H.Beck |Datum=2025-12-15 |Fundstelle=BtMG § 31a Rn. 66 f.}}&amp;lt;/ref&amp;gt;). § 31a BtMG verdrängt die Vorschrift des § 153 StPO, soweit sich die Anwendungsbereiche überschneiden ([[Lex-specialis-Grundsatz|lex specialis]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Juni 2021 einigten sich die Regierungsparteien darauf, dass Personen, die wegen einer [[Antisemitismus|antisemitisch]] oder [[Rassismus|rassistisch]] motivierten Straftat verurteilt worden sind, die [[Einbürgerung]] verwehrt bleiben soll. Dies solle auch für antisemitische Straftäter unterhalb der Schwelle von Bagatelldelikten gelten (nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe unter drei Monaten).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Michael Thaidigsmann |url=https://www.juedische-allgemeine.de/politik/keine-einbuergerung-von-antisemitischen-straftaetern/ |titel=Keine Einbürgerung von antisemitischen Straftätern |werk=juedische-allgemeine.de |datum=2021-06-18 |abruf=2021-06-18}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
* [[Übertretung]]&lt;br /&gt;
* [[Verwarnung mit Strafvorbehalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4278774-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Primavera2023</name></author>
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