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	<title>Aut idem - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-05-27T02:38:20Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Aut_idem&amp;diff=378807&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Enter: WBW, 1 defekten Weblink ersetzt</title>
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		<updated>2025-11-16T14:01:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;WBW, 1 defekten Weblink ersetzt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Der Begriff &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;aut idem&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein medizinisch-pharmazeutischer Fachausdruck, der aus dem [[Lateinische Sprache|Lateinischen]] stammt und wörtlich „oder ein Gleiches“ bedeutet. Ein Arzt erlaubt dem Apotheker durch das Anbringen der Wörter „aut idem“ auf einem [[Rezept (Medizin)|Rezept]], ein anderes als das namentlich verordnete, aber wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/aut-idem/ &amp;quot;Aut-idem-Regelung zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln&amp;quot;], auf der Website des [[Gemeinsamer Bundesausschuss|G-BA]], aufgerufen am 16. November 2025&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;!--&lt;br /&gt;
Zur Verdeutlichung, da es immer wieder Diskussionen darum gibt:&lt;br /&gt;
„‚aut idem‘ anBRINGEN“ = die Wörter eigenhändig aufs Rezept schreiben oder draufstempeln = ausdrücklich ein Alternativ-Präparat erlauben,&lt;br /&gt;
„‚aut idem‘ DURCHkreuzen“ = die bereits auf dem Vordruck vorhandenen Wörter unwirksam machen = ausdrücklich KEIN Alternativ-Präparat erlauben,&lt;br /&gt;
„‚aut idem‘ ANkreuzen“ im Sinne von „das Kästchen bestätigen“ gibt es nicht.&lt;br /&gt;
--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konzept ==&lt;br /&gt;
Ursprünglich diente der Rezeptzusatz dazu, die rasche Versorgung eines Patienten mit Medikamenten sicherzustellen, auch wenn die [[Apotheke]] das im Rezept namentlich genannte Medikament nicht vorrätig hatte. Heute hingegen dient das Ersetzen des verordneten Mittels durch ein wirkstoffgleiches, günstigeres Mittel vielfach dazu, Einsparungen im Arzneimittelbereich zu erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Durchführung in Deutschland ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Kassenrezept Muster 2008.svg|mini|Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept)]]&lt;br /&gt;
Im deutschen [[Gesundheitswesen]] sind Apotheker gemäß § 129 [[Fünftes Buch Sozialgesetzbuch|Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)]] verpflichtet, bei einer Aut-idem-Verordnung ein [[Rabattvertrag|Rabattarzneimittel]] abzugeben. Man verspricht sich dadurch Einsparungen im Arzneimittelbereich. Auf den heutigen, zur Abrechnung mit den gesetzlichen [[Krankenkasse]]n vorgeschriebenen Rezeptformularen (Muster 16)&amp;lt;ref&amp;gt;[[:Datei:Kassenrezept Muster 2008.svg|Abb. des Rezeptformulars &amp;#039;&amp;#039;Muster 16&amp;#039;&amp;#039;]]&amp;lt;/ref&amp;gt; sind Aut-idem-Felder vorgedruckt, die der Arzt ankreuzen muss, sollte er &amp;#039;&amp;#039;keine&amp;#039;&amp;#039; Ersetzung des Medikaments erlauben („Nec aut idem“). Ein unverändert belassenes Aut-idem-Feld hat also automatisch die Bedeutung „aut idem“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.kbv.de/html/ais.php/print/13595.html Aut-idem Regelung der KBV]&amp;lt;/ref&amp;gt; Ursprünglich war das Feld anzukreuzen, wenn der Austausch &amp;#039;&amp;#039;erlaubt&amp;#039;&amp;#039; werden sollte. Da dies jedoch von den Ärzten kaum genutzt wurde, der Austausch jedoch wegen der erhofften Einsparungen politisch gewollt war, wurde 2002 eine Bedeutungsumkehr verfügt, nunmehr ist der Austausch &amp;#039;&amp;#039;ausgeschlossen&amp;#039;&amp;#039;, wenn das Feld angekreuzt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Apotheker hat ein Arzneimittel abzugeben, das in Wirkstoff, Wirkstoffstärke, [[Packungsgröße]] und in (mindestens) einer [[Indikation]] mit dem ursprünglich verordneten Arzneimittel übereinstimmt sowie eine identische oder als „vergleichbar“ definierte [[Darreichungsform]] hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pflichten der Apotheke ===&lt;br /&gt;
* Hat der Arzt die Ersetzung eines Medikamentes nach der Aut-idem-Regelung nicht ausgeschlossen (das Aut-idem-Kreuz also &amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039; gesetzt), so ist zu prüfen, ob die Krankenkasse des Versicherten für dieses Arzneimittel oder für eines, das die obigen Austauschkriterien erfüllt, einen [[Arzneimittel-Rabattvertrag]] mit einem Hersteller geschlossen hat. Wenn ja, so ist ein Vertragsarzneimittel abzugeben.&lt;br /&gt;
* Existieren keine Rabattverträge oder sind die Vertragsarzneimittel nicht lieferbar, so hat der Apotheker die Wahl zwischen den vier preisgünstigsten Arzneimitteln, welche die Aut-idem-Austauschkriterien erfüllen. Dabei darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein und das namentlich verordnete kommt nur in Betracht, wenn es zu den vier preisgünstigsten gehört.&lt;br /&gt;
* Für bestimmte Arzneimittel ist der Austausch gemäß Aut-idem-Regelung nicht zulässig, es ist dann ausschließlich das namentlich verordnete Arzneimittel abzugeben, unabhängig davon, ob der Arzt ein Kreuz gesetzt hat oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Probleme und Folgen ===&lt;br /&gt;
* Da die Entscheidung, welches [[Generikum]] welchen Herstellers abzugeben ist, nicht mehr komplett in der Apotheke fällt, sind [[Arzneimittel-Lieferengpass|Lieferengpässe]] durch nicht lieferfähige Hersteller oder Wartezeiten durch Bestellungen seitens der Apotheke nicht immer auszuschließen.&lt;br /&gt;
* Patienten mit Dauermedikation können nun häufiger Medikamente in anderen Packungen erhalten. Befürchtungen, das andere Arzneimittel könnte nicht genau so wirken wie das vorherige, verschlechtern die [[Compliance (Medizin)|Compliance]] und können zu [[Nocebo-Effekt]]en führen.&amp;lt;ref&amp;gt;Winfried Häuser, Ernil Hansen, Paul Enck: [https://www.aerzteblatt.de/pdf/109/26/m459.pdf &amp;#039;&amp;#039;Nocebophänomene in der Medizin.&amp;#039;&amp;#039;] In: &amp;#039;&amp;#039;Dtsch Arztebl&amp;#039;&amp;#039; 109(26), 2012, S. 459–465. {{DOI|10.3238/arztebl.2012.0459}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Die auszutauschenden Arzneimittel können sich geringfügig unterscheiden, was im konkreten Einzelfall jedoch entscheidend sein kann. So sind die Austauschpräparate gegebenenfalls nicht teilbar, so dass der Patient die individuell benötigte Dosis nicht erzeugen kann.&lt;br /&gt;
* Bei Präparaten mit geringer [[therapeutische Breite|therapeutischer Breite]] und empfindlicher Resorption (Wirkstoffe kritischer Dosierung, z. B. [[Schilddrüsenhormone]], [[Immunsuppressiva]], [[Herzglykoside]] und [[Phenprocoumon]]) kann es bereits durch geringfügige Unterschiede der Bioverfügbarkeit zu mitunter gefährlichen Dosierungsproblemen kommen. Für einige vom [[Gemeinsamer Bundesausschuss|Gemeinsamen Bundesausschuss]] in der sogenannten Substitutionsausschlussliste festgelegten Wirkstoffe bzw. deren Darreichungsformen besteht deswegen mittlerweile ein Austauschverbot.&lt;br /&gt;
* Besonders bei älteren Patienten, die zahlreiche Arzneimittel nebeneinander einnehmen müssen, können häufig wechselnde Präparatenamen und -aufmachungen zu Verwechslungen und Fehlmedikationen führen.&lt;br /&gt;
* Sofern ein Rabattvertrag zwischen der Krankenkasse und einem Hersteller besteht, ist es möglich, dass der Versicherte trotzdem die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu leisten hat, obwohl das Medikament anderer Hersteller auf der Liste der zuzahlungsbefreiten Medikamente gelistet ist.&lt;br /&gt;
* Ursprünglich war vorgeschrieben, dass das abgegebene Arzneimittel sämtliche Indikationen haben musste, die auch das ursprünglich verordnete Arzneimittel gehabt hätte. Inzwischen reicht es aus, wenn &amp;#039;&amp;#039;eine&amp;#039;&amp;#039; Indikation übereinstimmt; dies muss jedoch nicht die für den konkreten Patienten zutreffende sein. Dadurch kann es vorkommen, dass der Patient die für seine Krankheit zutreffenden Hinweise und Anwendungsvorschriften im Beipackzettel nicht findet.&lt;br /&gt;
* Die Anwendung von als austauschbar definierten Arzneimitteln kann sich mitunter erheblich unterscheiden. Dies ist beispielsweise bei Pulverinhalatoren der Fall. Die verschiedenen Inhalatursysteme erfordern unterschiedliche Handhabung, und je nach Schweregrad der Atemwegserkrankung kann ein Austauschpräparat für den Patienten völlig unbrauchbar sein, da er etwa die erforderliche Saugkraft nicht aufbringen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Österreich ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Gesundheitsreform zur Entlastung der Krankenkassen wird die Einführung einer „Aut-idem-Regelung“ diskutiert, die den Arzt verpflichtet, einen [[Arzneistoff|Wirkstoff]] zu verschreiben; nur in begründeten Ausnahmefällen darf er auf einem bestimmten Präparat bestehen. Diese Regelung würde jene ca. 200 Medikamente betreffen, die in Österreich als Generika-fähig eingestuft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Arzneimittelrichtlinien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Pharmazeutisches Recht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Lateinische Phrase (Medizin)]]&lt;/div&gt;</summary>
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