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	<title>Ausstehendes Kapital - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T09:24:02Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Ausstehendes_Kapital&amp;diff=1265907&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Nina am 31. Oktober 2024 um 17:36 Uhr</title>
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		<updated>2024-10-31T17:36:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ausstehendes Kapital&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;ausstehende Einlagen&amp;#039;&amp;#039;; {{enS|&amp;#039;&amp;#039;uncalled share capital&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;capital outstanding&amp;#039;&amp;#039;}}) sind die von den [[Gesellschafter]]n noch nicht erfüllten [[Verpflichtung]]en zur [[Einzahlung]] ihrer [[Kapitaleinlage]]. Das [[Gesetz]] verlangt keine sofortige und vollständige Einzahlung der Kapitaleinlagen. Aus [[Gesellschaftsvertrag]] oder [[Satzung (Privatrecht)|Satzung]] kann sich deshalb ergeben, in welcher Höhe und wann die Gesellschafter ihrer [[Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)|Gesellschaft]] [[Eigenkapital]] zur Verfügung zu stellen haben. Sind die vorgesehenen Kapitaleinlagen noch nicht vollständig erbracht, so haften die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft insoweit mit ihrem [[Privatvermögen]]. Für den Fall einer nicht sofortigen Volleinzahlung des Kapitals ergibt sich bilanziell eine Differenz zwischen dem [[gezeichnetes Kapital|gezeichneten Kapital]] und dem tatsächlich eingezahlten Kapital. Dabei unterscheidet das [[Handelsrecht (Deutschland)|Handelsrecht]] zwischen den nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (&amp;#039;&amp;#039;uncalled share capital&amp;#039;&amp;#039;) und den eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen (&amp;#039;&amp;#039;capital outstanding&amp;#039;&amp;#039;). Nur die eingeforderten Einlagen sind auf der Aktivseite der Bilanz als Forderung zu aktivieren.&amp;lt;ref&amp;gt;§ 272 Abs. 1 HGB seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese strenge handelsrechtliche Unterscheidung ist nur bei [[Kapitalgesellschaft]]en erforderlich, da bei diesen im Regelfall ausschließlich das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschaftsschulden [[Haftung (Gesellschaftsrecht)|haftet]] und deshalb eine genaue Aufschlüsselung des  Einzahlungsstatus erforderlich ist. [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelkaufleute]] und [[Personengesellschaft]]en hingegen verfügen nicht über „gezeichnetes Kapital“. Bei ihnen sind anstelle des Bilanzpostens „gezeichnetes Kapital“ die Kapitalanteile der [[persönlich haftender Gesellschafter|persönlich haftenden Gesellschafter]] auszuweisen ({{§|264c|hgb|juris}} Abs. 2 Satz 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Phasen der Kapitaleinzahlung ==&lt;br /&gt;
Im Idealfall wird das gezeichnete Kapital des {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 A I HGB sofort und vollständig durch die Gesellschafter eingezahlt. Wird hiervon abgewichen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital und dem eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Betrag. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen setzen voraus, dass die Gesellschaft die betroffenen Kapitaleinlagen noch nicht von ihren Gesellschaftern abgerufen hat. Im nächsten Schritt wird sie diese Kapitaleinlagen abrufen, indem sie ihre Gesellschafter dazu auffordert, ihre bisher nicht geleisteten Einlagen zu erbringen.    &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|272|hgb|juris}} Abs. 1 Satz 3 HGB sieht dabei die &amp;#039;&amp;#039;Netto-Methode&amp;#039;&amp;#039; vor, dass&lt;br /&gt;
* die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Bilanzposten „gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen sind; der verbleibende Betrag ist als Posten „eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen;&lt;br /&gt;
* der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des § 272 Abs. 1 HGB bezieht sich nur auf die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital und nicht etwa auf [[Agio]]beträge. Bei der [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|AG]] und [[KGaA]] ist nach {{§|36a|aktg|juris}} AktG vorgeschrieben, dass bei [[Bareinlage]]n der eingeforderte Betrag mindestens 25 % des geringsten Ausgabebetrages zu erreichen hat. In {{§|182|aktg|juris}} Abs. 4 AktG ist vorgesehen, dass eine [[Kapitalerhöhung]] nicht stattfinden soll, solange es ausstehende Einlagen gibt; nur Versicherungsgesellschaften dürfen hiervon abweichen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzielle Darstellung ==&lt;br /&gt;
Die Bilanzposition „eingefordertes Kapital“ umfasst sowohl die bereits von den Gesellschaftern geleisteten und dem [[Unternehmen]] zugeflossenen Einlagen als auch die eingeforderten, aber noch nicht geleisteten Einlagen. Korrespondierend dazu ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;\mbox{eingefordertes Kapital} = {\mbox{gezeichnetes Kapital} - \mbox{nicht eingeforderte ausstehende Einlagen}}&amp;lt;/math&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Korrekturposten auf der [[Passiva|Passivseite]] sind nicht eingeforderte ausstehende Einlagen keiner bilanziellen [[Bewertung (Rechnungswesen)|Bewertung]] zugänglich, so dass eine Abwertung noch nicht eingeforderter ausstehender Einlagen wegen mangelnder [[Bonität]] des Gesellschafters ausscheidet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=bygCBt4G9-MC&amp;amp;pg=PA409&amp;amp;dq=Ausstehendes+Kapital&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=rfkJVfMwiLg42MeA8Ac&amp;amp;ved=0CE4Q6AEwCDgK#v=onepage&amp;amp;q=Ausstehendes%20Kapital&amp;amp;f=false Markus Leinen/Michael Strickmann, &amp;#039;&amp;#039;Handbuch BilMoG: Der praktische Leitfaden zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;, 2010, S. 409]&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{BT-Drs|16|10067}} vom 30. Juli 2008, &amp;#039;&amp;#039;Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG)&amp;#039;&amp;#039;, S. 65&amp;lt;/ref&amp;gt; Dagegen ist eine Bewertung eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter ausstehender Einlagen wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters zulässig, da sie als [[Aktivierung (Rechnungswesen)|aktivierte]] Forderungen zum [[Umlaufvermögen]] gehören und damit dem strengen [[Niederstwertprinzip]] unterliegen. Eine Zuordnung eingeforderter ausstehender Einlagen zum [[Anlagevermögen]] ist nach {{§|247|hgb|juris}} Abs. 2 HGB unzulässig.&amp;lt;ref&amp;gt;Rainer Hüttemann, &amp;#039;&amp;#039;Großkommentar HGB&amp;#039;&amp;#039;, 2002, § 272 Rn. 17&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine Differenz zwischen dem eingeforderten Kapital und den niedrigeren Forderungen an Gesellschafter kann dann auf Bonitätsprobleme der Gesellschafter zurückzuführen sein:  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;\mbox{eingefordertes Kapital} &amp;gt; {\mbox{Forderungen an Gesellschafter aus Kapitaleinzahlung}}&amp;lt;/math&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Haftung ==&lt;br /&gt;
Sind Kapitalanteile nicht vollständig eingezahlt, so stellt sich die Frage, ob und wie der betreffende Gesellschafter für die ausstehende Einlage haftet.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Bei der [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)|GmbH]] ist im Falle ausstehender Einlagen eine Regresskette vorgesehen, wonach zunächst der Gesellschafter nach {{§|21|gmbhg|juris}} Abs. 1 GmbHG aufgefordert wird, seine ausstehende Einlage zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, wird der Gesellschafter mit seinem Geschäftsanteil ausgeschlossen ([[Kaduzierung]]). Sodann haften nach {{§|22|gmbhg|juris}} Abs. 1 GmbHG die etwaigen [[Rechtsvorgänger]] des säumigen Gesellschafters im Rahmen einer Regresskette. Konnten auch etwaige Rechtsvorgänger des säumigen Gesellschafters nicht in Haftung genommen werden, ist eine öffentliche [[Versteigerung]] vorgesehen ({{§|23|gmbhg|juris}} GmbHG). Bleibt diese erfolglos, haften nach {{§|24|gmbhg|juris}} GmbHG letztlich die übrigen Mitgesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung für die ausstehenden Einlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Aktiengesellschaften sieht das Gesetz die nicht volle Einzahlung von Aktien ausdrücklich vor; es verlangt dann jedoch, dass nicht voll eingezahlte Aktien nur als [[Namensaktie]]n ausgegeben werden dürfen ({{§|10|aktg|juris}} Abs. 2 AktG). Dann müssen die [[Aktionär]]e nach Aufforderung ihre Einlagen einzahlen ({{§|63|aktg|juris}} Abs. 1 AktG). Kommen sie dieser Einzahlungspflicht nicht nach, so haften die im [[Aktienregister]] eingetragenen Vormänner nach {{§|65|aktg|juris}} Abs. 2 AktG für die innerhalb von 2 Jahren seit Übertragung eingeforderten Kapitaleinlagen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=rAppXGagMjIC&amp;amp;pg=PA208&amp;amp;dq=Bewertung+ausstehende+Einlagen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=h24KVfqtIMuBPYmAgdAL&amp;amp;ved=0CFQQ6AEwCQ#v=onepage&amp;amp;q=Bewertung%20ausstehende%20Einlagen&amp;amp;f=false Gerhard Scherrer, &amp;#039;&amp;#039;Rechnungslegung nach neuem HGB&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 208]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bedeutung ==&lt;br /&gt;
Ausstehende  Kapitaleinlagen sind bei Unternehmen durchaus keine Seltenheit. Typisch ist dies international insbesondere bei [[Versicherer|Versicherungsgesellschaften]], wenn die Satzung bereits höhere Kapitalbeträge vorsieht, die aber zunächst betrieblich nicht notwendig sind und deshalb auch nicht sofort eingefordert werden. Steigt das Versicherungsrisiko, werden die ausstehenden Kapitalbeträge ganz oder teilweise eingefordert. Das gilt auch für andere Unternehmensarten, bei denen zunächst nicht die gesamte Kapitaleinlage erforderlich ist, aber bei erhöhtem Investitionsbedarf benötigt wird. Bei der Kapitalaufbringung ist zu beachten, dass nur die eingezahlten Kapitalanteile einer [[Dividende]]nzahlungspflicht unterliegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] sind wie in Deutschland die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen vom Grund- oder Stammkapital abzusetzen, eingeforderte sind als „sonstige Forderungen“ zu aktivieren ({{§|229|UGB|RIS-B|DokNr=NOR40109004}} Abs. 2 [[Unternehmensgesetzbuch|UGB]]). Für ausstehende Einlagen haften die jeweiligen Aktionäre und ihre Vorgänger (§{{§|57|AktG|RIS-B|DokNr=NOR40109188}} ff. [[Aktiengesetz (Österreich)|AktG]]). In der [[Schweiz]] wird von &amp;#039;&amp;#039;Teil-Liberierung&amp;#039;&amp;#039; gesprochen, wenn es nicht zur Volleinzahlung von Kapitalanteilen kommt. Hat in der Schweiz ein Gesellschafter einer GmbH seine Stammeinlage nicht voll [[Liberierung|liberiert]], haften alle Gesellschafter subsidiär und solidarisch. [[Inhaberaktie]]n sind mit dem Verbot der Teil-Liberierung belegt ({{Art.|683|OR|ch}} Abs. 1 [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] in Verbindung mit {{Art.|685|OR|ch}} Abs. 1 OR). Bei einer [[Aktiengesellschaft (Schweiz)|Aktiengesellschaft]] haften nur die Inhaber der Aktien für ausstehende Einlagen ({{Art.|681|OR|ch}}f. OR). In England sieht der &amp;#039;&amp;#039;Companies Act&amp;#039;&amp;#039; keine zwingende Einzahlungspflicht vor, so dass die Anteilseigner erst bei [[Liquidation]] zur Zahlung herangezogen werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;Section 502 Companies Act (1985) und Section 74 des Insolvency Act (1986)&amp;lt;/ref&amp;gt; Wie in Deutschland wird auch in Frankreich und Spanien bei der GmbH vor deren [[Eintragung]] die vollständige Einzahlung der Einlagen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Gezeichnetes Kapital]]&lt;br /&gt;
*[[Genehmigtes Kapital]]&lt;br /&gt;
*[[Bedingtes Kapital]]&lt;br /&gt;
*[[Grundkapital]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bilanzrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzierung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Finanzmarkt]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kapitalmaßnahme]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapieremission]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Nina</name></author>
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