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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Aufenthaltsermittlung</id>
	<title>Aufenthaltsermittlung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-21T02:54:25Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Aufenthaltsermittlung&amp;diff=858153&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Aka: /* Zweck */ Halbgeviertstrich</title>
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		<updated>2019-08-09T17:24:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Zweck: &lt;/span&gt; Halbgeviertstrich&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufenthaltsermittlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in Deutschland eine [[Personenfahndung]] mit der Zielrichtung der Gewinnung einer ladungsfähigen Anschrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zweck ==&lt;br /&gt;
Eine Aufenthaltsermittlung kann bei folgenden Sachverhalten zur Anwendung kommen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* im [[Strafprozess (Deutschland)|Strafverfahren]] nach {{§|131a|StPO|dejure}} [[Strafprozessordnung (Deutschland)|StPO]] (9a. Abschnitt – „Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung“) durch die zuständige [[Staatsanwaltschaft]], bei [[Gefahr im Verzug]] sowie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch [[Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft|ihre Ermittlungspersonen]] oder&lt;br /&gt;
* bei der [[Gefahrenabwehr]], z.&amp;amp;nbsp;B. [[Vermisste Person|“Vermissung”]] zur Wiederergreifung&lt;br /&gt;
* zur Durchsetzung der [[Ausreisepflicht]] von Ausländern nach {{§|50|aufenthg_2004|juris}} Abs. 7 [[Aufenthaltsgesetz|AufenthG]] und zur Durchsetzung bestimmter Maßnahmen im [[Asylverfahren]] nach {{§|66|asylvfg_1992|juris}} [[Asylgesetz (Deutschland)|Asylgesetz]] (AsylG)&lt;br /&gt;
* zum [[Vollstreckung|Vollzug]] bestimmter anderer behördlicher Obliegenheiten wie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung&lt;br /&gt;
* sehr selten auch in anderen Rechtsgebieten wie dem [[Zivilrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie dient der [[Identitätsfeststellung (Recht)|Identitätsfeststellung]], genauer der Feststellung eines Aufenthaltsortes (Teil der [[Personalien]]) und hat keine [[Freiheitsentziehung]] zum Ziel, wenn die Person wegen der Aufenthaltsermittlung angehalten wird; in bestimmten Fällen kann jedoch eine Überprüfung der Wohnanschrift ein Haftgrund der Flucht aufzeigen, sodass eine [[Festnahme]] erfolgt&amp;lt;!-- AE, da wegen BV-Vorladung nicht erreichbar -&amp;gt; Person zufällig gefunden -&amp;gt; Betr. sagt, daß er ofW und mittellos ist -&amp;gt; Haftgrund der Flucht… --&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Strafverfahren ==&lt;br /&gt;
Im Strafverfahren dient die Aufenthaltsermittlung zur Durchführung des Strafverfahrens; im Einzelnen: zur Ergreifung eines Beschuldigten, zur [[Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] eines [[Führerschein und Fahrerlaubnis|Führerscheins]], zur [[erkennungsdienstliche Behandlung|erkennungsdienstlichen Behandlung]], zur Anfertigung einer [[DNA-Analyse]], zur [[Vernehmung]] bei der Polizei/Staatsanwaltschaft oder zur [[Identitätsfeststellung (Recht)|Identitätsfeststellung]] erforderlich sind. Ferner sind auch [[Zeuge]]n zur Aufenthaltsermittlung ausschreibbar. Aufgrund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine [[Öffentlichkeitsfahndung]] angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre ({{§|131|StPO|dejure}} Abs. 3 StPO). Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 131 Abs. 4 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folge einer Aufenthaltsermittlung ist die Kenntnis einer Wohnanschrift oder eines sonstigen geographischen Ortes, an dem sich eine Person aufhält bzw. erreichbar ist. Sie ist der Vorlauf zur Ausschreibung der [[Verhaftung]], die Aufenthaltsermittlung kann aber übersprungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. November 2000 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S. 1253) eingeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vermissung ==&lt;br /&gt;
[[Vermisste Person]]en können ebenfalls durch AE ausgeschrieben werden, auch vom [[Auswärtiges Amt|Auswärtigen Amt]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Aufenthaltsermittlung/seite__Personensuche.html |titel=Aufenthaltsermittlungen im Ausland |zugriff=2017-04-25}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Die Ausschreibungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und – im Rahmen der [[Amtshilfe]] auch die Ersuchen anderer Behörden – werden zeitnah in das [[INPOL]]-System der Polizei eingepflegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz|Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz]] sieht in {{§|7|IntFamRVG|buzer}} eine Aufenthaltsermittlung im Zivilrecht vor. &amp;lt;!-- Das [[Infektionsschutzgesetz]] sieht ebenfalls eine Ausschreibung vor. §§ ?--&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Fahndung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Aka</name></author>
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