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	<title>Arbeitsweg - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsweg&amp;diff=2483555&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Yoursmile: +Wikt</title>
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		<updated>2024-09-03T13:54:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;+Wikt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Begriffsklärungshinweis|Der gleich lautende Begriff dient auch als Synonym für den [[Kolbenhub]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Fotothek df ps 0005754 Werften ^ Schiffswerften ^ Arbeitende ^ Schiffsbau - Boot.jpg|mini|Arbeiter auf dem Weg zur Arbeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsweg&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in verschiedenen [[Rechtsgebiet]]en die [[Wegstrecke]], die ein [[Arbeitnehmer]] zwischen seiner [[Wohnung]] und der [[Arbeitsstätte]] und umgekehrt zurückzulegen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Da [[Arbeitsort]] und [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnort]] meist nicht identisch sind (Ausnahme: [[Arbeitszimmer]]), muss der Arbeitnehmer einen Arbeitsweg in Kauf nehmen. Der Arbeitsweg ist weder Teil der [[Arbeitszeit]] noch gehört er zur [[Freizeit]], sondern er zählt zur Obligationszeit, in der außerdem „Aktivitäten wie [[Haus- und Familienarbeit|Haushalts- und Reparaturarbeiten]], Behördengänge…“ erledigt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Renate Rau, &amp;#039;&amp;#039;Zur Wechselwirkung zwischen Arbeit, Beanspruchung und Erholung&amp;#039;&amp;#039;, in: Eva Bamberg/Antje Ducki/Anne-Marie Metz (Hrsg.), Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement in der Arbeitswelt, 2011, S. 84&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Länge des Arbeitswegs entscheidet meist auch über die Wahl des [[Verkehrsmittel]]s.&amp;lt;ref&amp;gt;Antje Flade, &amp;#039;&amp;#039;Der rastlose Mensch&amp;#039;&amp;#039;, 2013, S. 76&amp;lt;/ref&amp;gt; Danach benutzten im Jahre 2014 im [[Modal Split]] Deutschlands 66,8 % den [[Motorisierter Individualverkehr|motorisierten Individualverkehr]], 14,0 % [[öffentliche Verkehrsmittel]], 9 % sind Fußgänger und 8,8 % benutzten das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeitsstätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsrecht == &lt;br /&gt;
Auf dem Arbeitsweg lauern für den Arbeitnehmer zahlreiche Gefahren, vor allem technische (etwa [[Betriebsstörung|Panne]] des Verkehrsmittels), verkehrsbedingte (etwa [[Umleitung]], [[Verkehrsstau]], [[Verkehrsunfall]]) oder witterungsbedingte (Regen, Schnee, Sturm). Hieraus können Risiken resultieren, die der Arbeitnehmer zu [[Vertretenmüssen|vertreten]] hat. Da der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt,&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BAGE 41,123}} BAG; Urteil vom 8. Dezember 1982, Az.: 4 AZR 134/80&amp;lt;/ref&amp;gt; entfällt seine [[Arbeitsfähigkeit]], wenn er seinen [[Arbeitsplatz]] infolge von objektiven Hindernissen wie [[Verkehrsstörung]]en (etwa [[Fahrverbot (Deutschland)|Fahrverbot]] wegen [[Smog]]alarm, Ausfall der [[Öffentliches Verkehrsmittel|öffentlichen Verkehrsmittel]], [[Absperrung (Straßenverkehr)|Straßensperrung]]) oder [[Naturereignis]]sen (wie [[Hochwasser]], [[Schneeverwehung]]en, [[Eisglätte]]) nicht erreichen kann. Es handelt sich hierbei um „objektive Leistungshindernisse“, bei denen die [[Leistungspflicht]] des [[Arbeitgeber]]s aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des {{§|616|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] entfällt. Damit greift zu Lasten des Arbeitnehmers {{§|297|bgb|juris}} BGB ein, wonach der Arbeitgeber nicht in [[Annahmeverzug]] gerät, wenn der Arbeitnehmer zur vertraglich vorgesehenen Zeit außerstande ist, die von ihm geschuldete [[Arbeitsleistung]] zu bewirken. Dabei ist unter „Außerstande sein“ nicht nur subjektive, sondern auch objektive [[Unmöglichkeit (BGB)|Unmöglichkeit]] der Leistung zu verstehen, wie schon der Gesetzeswortlaut deutlich macht. Demnach muss der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit kein [[Arbeitsentgelt]] zahlen. Der Arbeitnehmer hat gemäß {{§|615|bgb|juris}} BGB keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er seine Arbeit deshalb nicht anbieten kann, weil die Straßen unpassierbar sind.&amp;lt;ref&amp;gt;BAGE 41, 123&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sozialversicherungsrecht ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Arbeitsunfall}}&lt;br /&gt;
Das Wegerisiko des Arbeitnehmers fällt in einen Zwischenbereich, in dem sich die [[Privatsphäre]] des Arbeitnehmers (Wahl der Wohnung) mit seinen [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflichten]] (Erscheinen am Arbeitsplatz) vermengt. Ein Wegeunfall liegt vor, wenn der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde und hier der Arbeitnehmer einen [[Unfall]] mit [[Personenschaden]] erleidet. Dieser Arbeitsweg muss nicht immer der kürzeste Weg sein, wenn ein anderer Weg schneller, sicherer oder verkehrsgünstiger ist. [[Versicherungsrecht]]lich liegt der Arbeitsweg zwischen [[Haustür]] (Garagentor) und [[Werkstorprinzip|Werkstor]], ohne dass es unterwegs zu Unterbrechungen kommt. Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird als versicherte Tätigkeit anerkannt. Der Wegeunfall ist nämlich gemäß {{§|8|sgb_7|juris}} Abs. 2 Nr. 1–4 [[SGB VII]] dem [[Arbeitsunfall]] gleichgestellt und über die [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|gesetzliche Unfallversicherung]] gedeckt. „Weg“ ist hierbei nicht die Wegstrecke, sondern das Zurücklegen des Weges durch [[Fortbewegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Versicherungsrecht unterscheidet dabei zwischen Abwegen, Umwegen und Unterbrechungen:&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=MMVTDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA45&amp;amp;dq=Arbeitsweg+Abweg&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjHoqfBpJrbAhVQ46QKHTGDB4cQ6AEIOTAD#v=onepage&amp;amp;q=Arbeitsweg%20Abweg&amp;amp;f=false Rabe von Pappenheim (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Lexikon Arbeitsrecht 2018&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 45]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* Ein &amp;#039;&amp;#039;[[Abweg]]&amp;#039;&amp;#039; liegt vor, wenn der versicherte Arbeitnehmer seinen üblichen Arbeitsweg verlässt, um private Angelegenheiten zu erledigen (etwa [[Tanken]], [[Einkauf|Einkäufe]] oder [[Arzt]]besuch), um danach auf den üblichen Arbeitsweg zurückzukehren. Während dieser Zeit gibt es keinen Versicherungsschutz. &lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Umwege&amp;#039;&amp;#039; sind nicht unerhebliche Verlängerungen des Arbeitsweges aus privaten Gründen, also eingeschobene, nicht im inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stehende Wege,&amp;lt;ref&amp;gt;BSGE 88, 247, 248&amp;lt;/ref&amp;gt; bei denen ebenfalls der Versicherungsschutz entfällt.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Unterbrechungen&amp;#039;&amp;#039; liegen vor, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg (Straße) verlässt und aus privaten Gründen ein fremdes [[Grundstück]] oder einen [[Geschäftsraum]] betritt (Zeitungsladen); der Versicherungsschutz entfällt auch hier. &lt;br /&gt;
In allen Fällen verlässt der Arbeitnehmer den üblichen Arbeitsweg. Der erforderliche innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Arbeitsort oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen andern Endpunkt des Weges vom Arbeitsort zu erreichen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2003,3596 BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az.: B 2 U 23/03 R]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitsweg von und zur Arbeit steht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht nur einmal am Tag unter Versicherungsschutz, sondern gegebenenfalls mehrmals, wenn dieses wiederholte Zurücklegen des Weges durch die versicherte Tätigkeit bedingt und ihr damit zuzurechnen ist. Unfälle auf [[Dienstreise]]n sind keine Wegeunfälle, sondern gehören zu den Arbeitsunfällen.&amp;lt;ref&amp;gt;Rabe von Pappenheim (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Lexikon Arbeitsrecht 2018&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 46&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
Im [[Steuerrecht (Deutschland)|Steuerrecht]] hat der Arbeitsweg vor allem Bedeutung für die im [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] (EStG) vorgesehene [[Entfernungspauschale]]. Auch das Steuerrecht zählt den Arbeitsweg nicht zur Privatsphäre, sondern die [[Aufwand|Aufwendungen]] für Verkehrsmittel werden als Entfernungspauschalen zwischen Wohnung und [[erste Tätigkeitsstätte|erster Tätigkeitsstätte]] für einen Entfernungskilometer Arbeitsweg gemäß {{§|9|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 4 EStG für jeden [[Arbeitstag]] mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt. Die Pauschale gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Schweiz wurde in den letzten Jahren der [[Steuerabzug]] fürs Pendeln mit dem Auto durch immer mehr [[Kanton (Schweiz)|Kantone]] begrenzt (Stand: 2021).&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://www.srf.ch/news/schweiz/solothurn-schluss-mit-riesigen-steuerabzuegen-fuers-pendeln-mit-dem-auto |titel=Solothurn – Schluss mit riesigen Steuerabzügen fürs Pendeln mit dem Auto |hrsg=Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) |datum=2021-05-14 |abruf=2021-05-14}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pendler ==&lt;br /&gt;
Ab welchem Arbeitsweg eine [[Arbeitskraft]] zum [[Pendler]] wird, ist umstritten. Einerseits soll die Überschreitung der Grenze ihres Wohnortes genügen, andererseits gilt ein Arbeitsweg von 45 Minuten&amp;lt;ref&amp;gt;Giovanni Costal/Laurie Pickup/Vittorio di Martino, &amp;#039;&amp;#039;Commuting – A further stressfactor for working people&amp;#039;&amp;#039;, in: International Archives of Occupational and Environmental Health vol. 60, 1988, S. 377–385&amp;lt;/ref&amp;gt; oder erst ab einer Stunde („Fernpendler“)&amp;lt;ref&amp;gt;[[Norbert F. Schneider]]/Ruth Limmer/Kerstin Ruckdeschel, &amp;#039;&amp;#039;Berufsmobilität und  Lebensform&amp;#039;&amp;#039;, 2002, S. 25&amp;lt;/ref&amp;gt; als Pendlerweg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Schulweg]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur|Herausgeber=Henning Rabe von Pappenheim|Titel=Lexikon Arbeitsrecht|Verlag=[[Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm]]|Jahr=2012|Seiten=40|ISBN=9783807302881}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur|Herausgeber=Marcus Schiltenwolf, Markus Schwarz|Titel=Lexikon – Begutachtung in der Medizin|Verlag=Springer-Verlag|Jahr=2013|Seiten=4f|ISBN=9783642176029}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4999084-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Yoursmile</name></author>
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