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	<title>Arbeitsort - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T12:43:40Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsort&amp;diff=195325&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Eflihlhawsua: Beleg aktualisiert</title>
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		<updated>2026-04-20T08:03:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Beleg aktualisiert&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsort&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Arbeitsrecht (Deutschland)|Arbeitsrecht]] der Ort, an dem sich der [[Arbeitsplatz]] eines [[Arbeitnehmer]]s befindet. Im [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]] heißt der Arbeitsort auch [[Dienstort]]. Das [[Sozialversicherungsrecht]] kennt den [[Beschäftigungsort]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Der Arbeitsort kann der [[Geschäftssitz]] des Arbeitgebers, eine [[Niederlassung (Wirtschaft)|Niederlassung]], [[Zweigniederlassung]], [[Zweigstelle]], [[Filiale]] oder ein anderer vom Arbeitgeber zugewiesener Ort sein. Insbesondere bei Betrieben mit [[Filialnetz]] sehen die Arbeitsverträge meist keine Beschränkung des Arbeitsortes vor. Als Arbeitsort können nicht nur alle [[Betrieb]]e oder ein bestimmter Betrieb des Arbeitgebers vereinbart werden, sondern auch ein räumlich konkretisierter Arbeitsplatz innerhalb eines Betriebs. Es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag wechselnde, im Voraus nicht näher bestimmte Einsatzorte festzulegen ([[Baustelle]], [[Montage (Produktion)|Montage]]). Im [[Kundendienst]] liegt der Arbeitsort beim jeweiligen [[Kunde]]n. Ist der Arbeitsort nicht festgelegt und auch nicht durch [[Auslegung (Recht)|Auslegung]] des Arbeitsvertrags zu ermitteln, so ist gemäß {{§|269|bgb|juris}} Abs. 1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Regelfall der Betriebssitz maßgebend, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird, und damit der Arbeitsort des Arbeitnehmers.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 3. Dezember 1985, Az.: 4 AZR 325/84&amp;lt;/ref&amp;gt; Arbeitsort kann auch die [[Wohnung]] des Arbeitnehmers sein ([[Heimarbeit]], [[Teleheimarbeit]]), denn Heimarbeit wird „in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte“ ausgeführt ({{§|2|hag|juris}} Abs. 1 [[Heimarbeitsgesetz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Nach {{§|106|gewo|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]] darf der [[Arbeitgeber]] den Arbeitsort des [[Arbeitnehmer]]s nach [[Billigkeit#Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] näher bestimmen ([[Weisungsrecht]]), soweit der Arbeitsort nicht durch [[Arbeitsvertrag]], Bestimmungen einer [[Betriebsvereinbarung]], eines anwendbaren [[Tarifvertrag]]s oder [[gesetz]]liche Vorschriften festgelegt ist. Arbeitsort ist dem [[Bundesarbeitsgericht]] (BAG) zufolge der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflichten]] gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 20. Dezember 2012, Az.: 2 AZR 481/11&amp;lt;/ref&amp;gt; Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitsort in diesem Rahmen näher zu konkretisieren. Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag verbindlich festgelegt, bedarf die Zuweisung einer [[Tätigkeit]] an einem anderen Ort eines Änderungsvertrags oder einer [[Änderungskündigung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Wechsel in eine (andere) Niederlassung, Zweigniederlassung, Zweigstelle oder Filiale ist im Regelfall eine [[Versetzung (deutsches Arbeitsrecht)|Versetzung]]. Ein für das [[Arbeitsverhältnis]] untypischer Wechsel des Arbeitsortes für länger als einen Monat ist in der Regel eine [[mitbestimmung]]spflichtige Versetzung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=https://www.jurion.de/Urteile/BAG/1989-11-14/1-ABR-87_88 |wayback=20160304231740 |text=BAG, Urteil vom 14. November 1989, Az.: 1 ABR 87/88 |archiv-bot=2022-10-04 16:30:03 InternetArchiveBot }}&amp;lt;/ref&amp;gt; Aus einer langjährigen [[Beschäftigung]] an einem festen Arbeitsort leitet sich allerdings kein Anspruch des Arbeitnehmers hierauf ab. Demzufolge hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer zu versetzen, wenn kein fester Arbeitsort im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Selbst wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt ist, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts in bestimmten Fällen berechtigt sein, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, ohne eine Änderungskündigung ({{§|1|kschg|juris}} Abs. 2 [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]]) aussprechen zu müssen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 10. August 2013, Az.: 10 AZR 569/12&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Fall ging es beim [[Bundesarbeitsgericht]] (BAG) um eine [[Flugbegleiter]]in, deren Arbeitsvertrag zum Vertragsbeginn einen bestimmten Arbeitsort festlegte. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Verpflichtung des [[Luftfahrtunternehmen|Luftfahrtunternehmers]], für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben, verlangt keine vertragliche Festschreibung des Stationierungsorts. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, bei entsprechenden vertraglichen Voraussetzungen im Wege des Direktionsrechts diese Heimatbasis durch eine Versetzung zu verändern.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=10 Senat Kammer Das Bundesarbeitsgericht |url=https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-311-11/ |titel=10 AZR 311/11 |werk=Das Bundesarbeitsgericht |datum=2012-09-26 |sprache=de |abruf=2026-04-20}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die so genannte &amp;#039;&amp;#039;Versetzungsklausel&amp;#039;&amp;#039; räumt in Arbeitsverträgen dem Arbeitgeber das Recht ein, den Arbeitsort des Arbeitnehmers gegebenenfalls zu wechseln. Durch diese Versetzungsklausel entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen festen Arbeitsort, denn der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Ort der Arbeitsleistung innerhalb des Bundesgebiets nach billigem Ermessen näher zu bestimmen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese [[Klausel (Recht)|Klausel]] lässt zweifelsfrei erkennen, dass eine Versetzung an alle Arbeitsorte des Unternehmens in Betracht kommen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass sich ein Arbeitnehmer im Laufe der Zeit bezüglich der Gestaltung seines persönlichen Umfelds an der ausgeübten Tätigkeit und insbesondere am Arbeitsort ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 13. April 2010, Az.: 9 AZR 36/09&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis kann die Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, das für den Arbeitsort zuständig ist (Gerichtsstand des Arbeitsortes). Das ist nach {{§|48|arbgg|juris}} Abs. 1a [[Arbeitsgerichtsgesetz]] (ArbGG) der Ort, wo „der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsort und Mobilität ==&lt;br /&gt;
An den Arbeitsort ist oft durch den [[Wohnsitz (Deutschland)|Wohnort]] auch die [[Privatsphäre]] der Arbeitnehmer gekoppelt. Der Wechsel des Arbeitsortes unter Beibehaltung des Wohnortes ist Ausdruck der [[Räumliche Mobilität|Mobilität]] von Arbeitnehmern. Hierfür hat sich der Begriff der arbeitsbedingten Mobilität in der Arbeits- und Mobilitätsforschung gebildet.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=p1WZxZJk6XUC&amp;amp;pg=PA23&amp;amp;dq=Arbeitsort+Mobilit%C3%A4t&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Arbeitsort%20Mobilit%C3%A4t&amp;amp;f=false Angela Poppitz, &amp;#039;&amp;#039;Beruflich Bahnfahren&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S. 23]&amp;lt;/ref&amp;gt; Dabei liegt &amp;#039;&amp;#039;residenzielle Mobilität&amp;#039;&amp;#039; vor, wenn der Wohnort erhalten bleibt, während bei der &amp;#039;&amp;#039;zirkulären Mobilität&amp;#039;&amp;#039; der Wohnort an den neuen Arbeitsort verlegt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Ulrike Hellert, &amp;#039;&amp;#039;Arbeitszeitmodelle der Zukunft&amp;#039;&amp;#039;, 2014, S. 37&amp;lt;/ref&amp;gt; Sind Arbeits- und Wohnort nicht identisch, gehören die Arbeitnehmer zu den [[Pendler]]n. In Deutschland lag 2015 die Pendlerquote bei 60 %, in [[Nordrhein-Westfalen]] gab es eine Pendlerquote von 50,6 % aller Erwerbstätigen. Dabei wies [[Düsseldorf]] – bezogen auf die Erwerbstätigen am Arbeitsort – die meisten Einpendler (58 %) auf, gefolgt von [[Bonn]] (55,4 %), [[Essen]] (46,6 %), [[Duisburg]] (45,6 %), [[Münster]] und [[Bochum]] (44,6 %) oder [[Köln]] (44,1 %). Köln führte mit der absoluten Zahl von 315.744 Einpendlern, gefolgt von Düsseldorf (296.037).&amp;lt;ref&amp;gt;WDR vom 18. Januar 2017, &amp;#039;&amp;#039;Jeder Zweite in NRW ist Pendler&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; Deutschlandweit führte [[Frankfurt am Main]] mit 313.650 Einpendlern, gefolgt von [[München]] (308.990), [[Hamburg]] (294.460), [[Berlin]] (220.880), Köln (214.940) und Düsseldorf (209.890).&amp;lt;ref&amp;gt;Statista Das Statistik-Portal, &amp;#039;&amp;#039;Deutsche Städte mit den meisten Berufstätigen aus dem Umland&amp;#039;&amp;#039;&amp;lt;/ref&amp;gt; Die durchschnittliche Pendlerstrecke betrug im Jahre 2016 16,91 Kilometer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Gerichtsstand des Arbeitsortes]]&lt;br /&gt;
* [[Lex loci laboris]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Individualarbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Eflihlhawsua</name></author>
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