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	<title>Arbeitsmittel - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-23T02:28:12Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsmittel&amp;diff=242010&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Diopuld: /* Steuerrecht */</title>
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		<updated>2025-01-07T20:51:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Steuerrecht&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|beschreibt &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmittel&amp;#039;&amp;#039; im Sinne eines Werkzeugs. Zu Arbeitsmitteln in thermodynamischen Prozessen, auch &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsfluid&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmedium&amp;#039;&amp;#039; genannt, siehe: [[Kreisprozess]], [[Fluid]], [[Wärmekraftmaschine]].}}&lt;br /&gt;
[[Datei:Fotothek df roe-neg 0006230 030 Porträt eines Lehrlings an einer Werkbank.jpg|mini|Lehrling an einer [[Werkbank]] (1952): Die Werkbank und ihre unmittelbare Umgebung sind der [[Arbeitsplatz]], die Werkbank und die Feile sind die &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmittel&amp;#039;&amp;#039;, das zu feilende Metallstück ist das [[Arbeitsobjekt]]]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmittel&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind in der [[Organisationslehre]] die einem [[Aufgabenträger]] zur Erfüllung einer [[Aufgabe (Pflicht)|Arbeitsaufgabe]] im [[Produktionsprozess]] zur Verfügung stehenden [[Produktionsmittel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Aufgabenträger können [[Arbeitsperson]]en oder [[Maschine]]n sein. Eine [[Arbeitskraft]] benötigt im Regelfall Arbeitsmittel für den Prozess der Umbildung eines [[Arbeitsobjekt]]es&amp;lt;ref&amp;gt;Josef Löffelholz, &amp;#039;&amp;#039;Repetitorium der Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, 1966, S. 250.&amp;lt;/ref&amp;gt; in ein [[Endprodukt]] oder eine [[Dienstleistung]], um ein [[marktreife]]s [[Arbeitsergebnis]] zu erbringen. Dieser Umbildungs- oder Bearbeitungsprozess heißt [[Arbeitsleistung]]. Auch Maschinen benötigen oft Arbeitsmittel, um einen [[Arbeitsprozess (Betriebswirtschaft)|Arbeitsprozess]] durchführen zu können. Eine Arbeitsaufgabe enthält Vorgaben hinsichtlich des zu bearbeitenden Gegenstandes, der Arbeitsmittel, des [[Arbeitsplatz]]es, der [[Arbeitszeit]] und nicht zuletzt hinsichtlich der auszuführenden [[Tätigkeit]]en selbst.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=D28fBAAAQBAJ&amp;amp;pg=PA111&amp;amp;dq=Arbeitsmittel+aufgabentr%C3%A4ger&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Arbeitsmittel%20aufgabentr%C3%A4ger&amp;amp;f=false Christina Meyn/Gerd Peter/Uwe Dechmann/Arno Georg/Olaf Katenkamp (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Arbeitssituationsanalyse&amp;#039;&amp;#039;, Band&amp;amp;nbsp;2, 2011, S.&amp;amp;nbsp;111.]&amp;lt;/ref&amp;gt; [[DIN-Norm|DIN]] [[Europäische Norm|EN]] [[ISO]] 6385:2004-05 definiert Arbeitsmittel als „[[Werkzeug]]e, einschließlich [[Hardware]] und [[Software]], Maschinen, [[Fahrzeug]]e, Geräte, [[Möbel]], Einrichtungen und andere im [[Arbeitssystem]] benutzte (System-)Komponenten“.&amp;lt;ref&amp;gt;Deutsches Institut für Normung e.&amp;amp;nbsp;V. (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;DIN EN ISO 6385&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen&amp;#039;&amp;#039;, Berlin (Beuth), 2004. S.&amp;amp;nbsp;5.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Arbeitnehmer]] wird bei seiner Arbeitsleistung nicht [[Besitzer]] der Arbeitsmittel, sondern gemäß {{§|855|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] [[Besitzdiener]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arten ==&lt;br /&gt;
Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Arten von [[Betriebs- und Geschäftsausstattung]] wie [[Büromaschine]]n, [[Büromaterial]], [[Büromöbel]], [[Maschine]]n, [[Anlage (Technik)|technische Anlagen]], [[Werkzeug]]e oder [[Telekommunikationsanlage]]n. Diese Arbeitsmittel setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in [[Interaktion|Wechselwirkung]] stehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=BIRATS2PZg8C&amp;amp;pg=PA52&amp;amp;dq=Arbeitsmittel&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Arbeitsmittel&amp;amp;f=false Christin Rothe, &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsschutz von A-Z&amp;#039;&amp;#039;, 2009, S.&amp;amp;nbsp;52.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Beispielsweise ist in der [[Automobilindustrie]] das [[Schweißgerät]] ein Arbeitsmittel für Arbeitskräfte, während der [[Schweißroboter]] ohne Arbeitsmittel auskommt und selbst nicht als Arbeitsmittel gilt. In der [[Verwaltung]] benötigen [[Bürokraft|Bürokräfte]] für ihre Tätigkeit unter anderem einen [[Schreibtisch]], Büromaterial und meist einen [[Computer]] als Arbeitsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{§|305a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] wird seit Januar 1987 die Zerstörung bestimmter Arbeitsmittel unter [[Strafe]] gestellt. Hierzu gehören insbesondere technische Arbeitsmittel der [[Polizei]], der [[Bundeswehr]], der [[Feuerwehr]], des [[Katastrophenschutz]]es oder eines [[Rettungsdienst]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nutzung von dienstlichen Arbeitsmitteln für private Zwecke ==&lt;br /&gt;
Die Nutzung von dienstlichen Arbeitsmitteln für private Zwecke betrifft insbesondere [[Computer]], [[Drucker (Gerät)|Drucker]], [[Faxgerät]], [[Handy]], [[Internetnutzung am Arbeitsplatz]], [[Social Media]] oder [[Telefon]]. Arbeitsmittel werden dem Arbeitnehmer ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt (etwa für [[Dienstgespräch]]e am Telefon/Handy), so dass deren private Nutzung nicht statthaft ist. Mit ihrer privaten Nutzung erbringt der [[Arbeitnehmer]] während der [[Arbeitszeit]] nicht seine [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|arbeitsvertraglich]] geschuldete [[Arbeitsleistung]] und verletzt dadurch seine [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]].&amp;lt;ref&amp;gt;Stefan Kramer, &amp;#039;&amp;#039;Internetnutzung als Kündigungsgrund&amp;#039;&amp;#039;, in: NZA 2004, 457, 459.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Anja Mengel, &amp;#039;&amp;#039;Alte arbeitsrechtliche Realitäten im Umgang mit der neuen virtuellen Welt&amp;#039;&amp;#039;, in: NZA 2005, 752, 753.&amp;lt;/ref&amp;gt; Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine [[Hauptleistungspflicht]] zur Arbeit,&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 7.&amp;amp;nbsp;Juli 2005, Az.: 2 AZR 581/04.&amp;lt;/ref&amp;gt; vor allem bei übermäßiger Internetnutzung am Arbeitsplatz.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 27.&amp;amp;nbsp;April 2006, Az.: 2 AZR 386/05.&amp;lt;/ref&amp;gt; Hieraus folgt eine Verminderung der effektiven Arbeitszeit und Arbeitsleistung, die vom Arbeitgeber dennoch vollumfänglich vergütet wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=imJEDwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA567&amp;amp;dq=konkludente+private+Nutzung+d%C3%A4ubler&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwj7oK_XqY3bAhWHYVAKHRmeD6YQ6AEIWjAJ#v=onepage&amp;amp;q=konkludente%20private%20Nutzung%20d%C3%A4ubler&amp;amp;f=false Rolf Schwartmann (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Medien-, IT- und Urheberrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2018, S. 503.]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die private Nutzung in Form von drei Arten gestatten:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;ausdrücklich&amp;#039;&amp;#039; [[Kollektives Arbeitsrecht|kollektiv]] durch [[Betriebsvereinbarung]], [[Individuelles Arbeitsrecht|individuell]] durch [[Arbeitsvertrag]],&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;konkludent&amp;#039;&amp;#039; durch [[schlüssiges Verhalten]], wenn beispielsweise keine Regelungen zur privaten Internetnutzung vorhanden sind und gleichzeitig das private Telefonieren erlaubt ist oder&lt;br /&gt;
* durch [[betriebliche Übung]], wenn die private Nutzung für den Arbeitgeber erkennbar war, von ihm [[Duldung (Recht)|geduldet]] wird und die Arbeitnehmer auch auf die künftige Duldung vertrauen dürfen.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Däubler, &amp;#039;&amp;#039;Internet und Arbeitsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2004, § 3 Rn. 185.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Die Gestattung wird vor allem die zeitliche Nutzung, den Inhalt sowie den Umfang der Nutzung beschränken. Dazu kann er dem Arbeitnehmer die Nutzung – etwa für wichtige bzw. unaufschiebbare private Belange – auf die [[Arbeitspause]]n einschränken oder die Nutzungsdauer zeitlich pro Monat begrenzen. Fehlt es an Regelungen zur privaten Nutzung der Arbeitsmittel oder werden vorhandene Regeln missachtet, handelt es sich um ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das [[disziplinarrecht]]liche Konsequenzen ([[dienstlicher Verweis]], [[Geldbuße]], [[Abmahnung (deutsches Arbeitsrecht)|Abmahnung]] oder sogar [[Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)|Kündigung]]) nach sich ziehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ==&lt;br /&gt;
Ziel der [[Betriebssicherheitsverordnung|BetrSichV]] ist es nach {{§|1|betrsichv_2015|juris}} Abs. 1 BetrSichV, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten ([[Arbeitsschutz]]). Sie definiert Arbeitsmittel in {{§|2|betrsichv_2015|juris}} Abs. 1 BetrSichV als „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“. Tätigkeit mit Arbeitsmitteln sind insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Der [[Arbeitgeber]] hat nach {{§|3|betrsichv_2015|juris}} Abs. 1 BetrSichV vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Arbeitsmittel wie etwa [[Gerüst]]e, [[Schalung (Verkleidung)|Schalungen]] usw. sind nach der [[Statik (Mechanik)|Typenstatik]], die Bestandteil der [[Bauanleitung|Regelaufbauanleitung]] der Herstellerfirma ist, oder durch eine [[Festigkeit]]s- und [[Standfestigkeit]]sberechnung, wenn von der Typenstatik abgewichen werden soll, zusammenzubauen. Zudem darf das Arbeitsmittel nur unter der Aufsicht einer [[Fachkraft|befähigten Person]] und teilweise mit fachlich geeigneten Beschäftigten, z.&amp;amp;nbsp;B. beim Gerüst, zusammengebaut werden. Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die durch ungeeigneten Zusammenbau einzelner Teile zu einer Gefährdung der Beschäftigten von Leben und Gesundheit werden können. In der dokumentarischen Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist festzustellen, ob es sich um solch ein Arbeitsmittel handelt, wenn es noch nicht in der Betriebssicherheitsverordnung oder in der [[Montageanleitung]] der Herstellerfirma als solches erwähnt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, sind vor der Benutzung durch Beschäftigte von der Befähigten Person (TRBS 1203) zu überprüfen. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, ist eine eigene, nicht nachgewiesene Aufbauweise nicht vorgesehen und stellt nach {{§|23|betrsichv_2015|juris}} Abs. 1 BetrSichV eine Straftat dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beruflichen Voraussetzungen einer befähigten Person sind in den „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“, der TRBS 1203, geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betriebswirtschaftslehre ==&lt;br /&gt;
Der [[Betriebswirt]] [[Erich Gutenberg]] fasste 1957 Arbeitsmittel und einen Teil der Arbeitsgegenstände – Energie und sonstiges Hilfsmaterial – zu dem Elementarfaktor Betriebsmittel zusammen: „Zu den Betriebsmitteln gehören auch diejenigen „Hilfsstoffe“ und „Betriebsstoffe“, die notwendig sind, um den Betrieb arbeitsfähig zu machen und zu erhalten“.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=LpiZBwAAQBAJ&amp;amp;pg=PA4&amp;amp;dq=%22Zu+den+Betriebsmitteln+geh%C3%B6ren+auch+diejenigen%22&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=%22Zu%20den%20Betriebsmitteln%20geh%C3%B6ren%20auch%20diejenigen%22&amp;amp;f=false Erich Gutenberg, &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Band 1: Die Produktion&amp;#039;&amp;#039;, 1966, S.&amp;amp;nbsp;4.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Seitdem zählen sämtliche Arbeitsmittel zum [[Produktionsfaktor]] [[Betriebsmittel (Produktion)|Betriebsmittel]]. Für ihn galt unter anderem die Wahl der Werkzeuge und Arbeitsmittel als wesentlich für die Einhaltung des [[Taktzeit|Arbeitstaktes]].&amp;lt;ref&amp;gt;Erich Gutenberg, &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;Band 1: Die Produktion&amp;#039;&amp;#039;, 1966, S.&amp;amp;nbsp;100.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
[[Erich Kosiol]] wies 1962 darauf hin, dass die [[Stelle (Organisation)|Stelle]] als [[Organisationseinheit]] zur Erfüllung ihrer Stellenaufgabe auf eine einzige menschliche Arbeitskraft bezogen wird, die mit einem oder mehreren sachlichen Hilfsmitteln (Arbeitsmittel) ausgestattet sein kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Erich Kosiol, &amp;#039;&amp;#039;Organisation der Unternehmung&amp;#039;&amp;#039;, 1962, S. 90.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Arbeitsmitteln handelt es sich um so genannte [[Potenzialfaktor]]en, also Produktionsfaktoren, die dauerhaft (unter gewisser [[Abnutzung]]) repetitiv für die [[Produktion]] herangezogen werden können. Entscheidend für die Eigenschaft als Arbeitsmittel ist, dass es als [[Gebrauchsgegenstand]] fungiert und nicht als [[Verbrauchsstoff]] in die zu erstellenden Produkte eingeht. [[Repetierfaktor]]en gehen hingegen in das Produkt ein und sind keine Arbeitsmittel, sondern sind [[Rohstoff (Produktion)|Roh-]], [[Hilfsstoff (Rechnungswesen)|Hilfs-]] oder [[Betriebsstoff]]e ([[Werkstoff (Produktion)|Werkstoffe]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerrecht ==&lt;br /&gt;
[[Steuerrecht]]lich können bestimmte Berufsgruppen die Aufwendungen für &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmittel&amp;#039;&amp;#039; als [[Aufwand]] von der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] absetzen. Gleichwohl ist der Begriff Arbeitsmittel im Steuerrecht nicht genau definiert. Im weitesten Sinne versteht man darunter Hilfsmittel, die im Rahmen der Erledigung einer [[beruf]]lichen Tätigkeit benötigt werden.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.foerderland.de/Steuerlexikon/A/26/Arbeitsmittel/ |wayback=20090616040750 |text=Arbeitsmittel – Steuerlexikon }}, abgerufen am 23.&amp;amp;nbsp;März 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt; Hierzu gehören nach der beispielhaften Aufzählung in {{§|9|estg|juris}} Abs. 1 Nr. 6 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] [[Berufskleidung]] oder Werkzeuge. Auch [[Fachliteratur]] gehört zu den steuerlich anerkannten Arbeitsmitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei den geldwerten Aufwand zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bei [[Arbeitnehmer]]n als [[Werbungskosten]] und bei [[Selbstständiger|Selbstständigen]] als [[Betriebsausgaben]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsmittel bei Marx ==&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsmittel&amp;#039;&amp;#039; sind nach [[Karl Marx]] neben der &amp;#039;&amp;#039;[[Arbeit (Philosophie)|Arbeit]]&amp;#039;&amp;#039; des Menschen und dem &amp;#039;&amp;#039;[[Arbeitsgegenstand]]&amp;#039;&amp;#039; das dritte Element, das den [[Produktionsprozess]] kennzeichnet und erst ermöglicht. Demnach ist Arbeitsmittel ein Sammelbegriff für alle [[Technik|instrumentellen]] und stofflichen [[Bauteil (Technik)|Komponenten]], die der [[Produktivkraft|arbeitende]] [[Arbeitsperson|Mensch]] zur Planung, Vorbereitung und Durchführung des Produktionsprozesses benötigt und einsetzt. Er nutzt dabei deren mechanische, physikalische und chemischen Eigenschaften, um sie zweckgemäß auf die Arbeitsgegenstände „einwirken zu lassen“.&amp;lt;ref name=&amp;quot;MEW&amp;quot;&amp;gt;[https://www.textlog.de/kapital-arbeitsprozess.html textlog.de] – Historische Texte &amp;amp; Wörterbücher: Karl Marx, &amp;#039;&amp;#039;Das Kapital&amp;#039;&amp;#039;, Band I-Kapitel III-Abschnitt 5: &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsprozess und Verwertungsprozess&amp;#039;&amp;#039;, 1867, S.&amp;amp;nbsp;194.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Arbeitsmittel ist Marx zufolge „ein Ding oder ein Komplex von Dingen, die der Arbeiter zwischen sich und den Arbeitsgegenstand schiebt und die ihm als Leiter seiner Tätigkeit auf diesen Gegenstand dienen“.&amp;lt;ref&amp;gt;MEW, Band 23, 1961, S.&amp;amp;nbsp;194.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammen mit den Arbeitsgegenständen bilden die Arbeitsmittel die [[Produktionsmittel]]. Um den Produktionsprozess zu beginnen, muss sich das dritte Element, die Arbeitskraft, mit den Produktionsmitteln &amp;#039;&amp;#039;vereinen&amp;#039;&amp;#039;.&amp;lt;ref name=&amp;quot;MEW&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4127707-7}}&lt;br /&gt;
* [https://www.beuth.de/de/norm/din-en-iso-6385/67758059 DIN EN ISO 6385:2004-05 (Beuth-Verlag)]&lt;br /&gt;
* [https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/TRBS-1203.html Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 (TRBS 1203)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4127707-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitswelt|Mittel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsstudium]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebsmittel]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kostenrechnung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Planung und Organisation]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Steuerrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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