<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Arbeitsgericht</id>
	<title>Arbeitsgericht - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Arbeitsgericht"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsgericht&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-07T05:50:28Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsgericht&amp;diff=39189&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gak69: Bildbeschreibung eingefügt</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsgericht&amp;diff=39189&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2026-01-27T22:55:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Bildbeschreibung eingefügt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Arbeitsgericht Regensburg 001.jpg|mini|Arbeitsgericht Regensburg]]&lt;br /&gt;
Ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsgericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist regelmäßig das [[Gericht]] erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen ([[Arbeitsrecht|Arbeitssachen]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsgerichte im Deutschen Recht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zuständigkeit ===&lt;br /&gt;
Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen [[Privatrecht|bürgerlich-rechtlichen]] Streitigkeiten zwischen [[Arbeitnehmer]] und [[Arbeitgeber]] sowie für die Streitigkeiten zwischen den [[Tarifvertrag]]sparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des [[Arbeitsgerichtsgesetz]]es. Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen [[Arbeitnehmerähnliche Person|arbeitnehmerähnlichen Personen]] und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der [[Ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland)|ordentlichen Gerichtsbarkeit]] auf der einen Seite und (selten) der [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungs-]] und [[Sozialgerichtsbarkeit]] auf der anderen Seite ist teilweise problematisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besetzung ===&lt;br /&gt;
Der [[Spruchkörper]] des Arbeitsgerichts ist die [[Kammer (Gericht)|Kammer]]. Sie entscheidet mit einem Berufs[[richter]] und zwei [[Ehrenamtlicher Richter|ehrenamtlichen Richtern]], von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle drei Mitglieder der Kammer haben je eine Stimme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsweg/Verfahren ===&lt;br /&gt;
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird grundsätzlich mit einem [[Güteverhandlung|Gütetermin]] vor dem Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter eingeleitet. Dieser Termin soll kurzfristig nach Einreichung der Klage stattfinden. Er dient der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage und dem Versuch, eine schnelle gütliche Einigung zu erzielen. Scheitert der Termin, so findet ein weiterer Termin (&amp;quot;Kammertermin&amp;quot;) vor der gesamten Kammer statt. Diesen müssen die Parteien durch Schriftsätze vorbereiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Arbeitsgericht ist zwischen [[Urteil (Recht)|Urteils]]- und Beschlussverfahren zu trennen. Im Urteilsverfahren werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Tarifvertragsparteien entschieden, im Beschlussverfahren werden Streitigkeiten zwischen dem [[Betriebsrat]] und dem Arbeitgeber behandelt. Im [[Beschlussverfahren]] muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, im Urteilsverfahren gilt wie sonst im Zivilprozess der [[Beibringungsgrundsatz]], es ist Sache der Parteien, den Sachverhalt, über den gestritten wird, vorzutragen. Gegen die Urteile des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren ist das Rechtsmittel der Berufung in der Regel nur zulässig, wenn der [[Streitwert]] 600,00 Euro übersteigt oder das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat ({{§|64|ArbGG|dejure}} [[Arbeitsgerichtsgesetz|ArbGG]] mit Ausnahmen). Die [[Berufung (Recht)|Berufung]] wird vor dem [[Landesarbeitsgericht]] verhandelt. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel die Revision zum [[Bundesarbeitsgericht]]. Diese muss durch das Landesarbeitsgericht selbst oder im Rahmen einer [[Nichtzulassungsbeschwerde]] durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden sein. Ausnahmsweise kommt eine Sprungrevision direkt vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Beschlussverfahren entscheidet das Arbeitsgericht durch Beschluss. Gegen diesen ist immer die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich, wenn das Landesarbeitsgericht oder aber das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde sie zugelassen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Urteilsverfahren werden die Handelnden Parteien genannt, im Beschlussverfahren Beteiligte. Das Arbeitsgericht muss im Beschlussverfahren immer prüfen, ob neben dem Antragsteller und dem Antragsgegner, in der Regel Arbeitgeber und Betriebsrat, weitere Personen, z.&amp;amp;nbsp;B. Betriebsratsmitglieder oder Gremien, z.&amp;amp;nbsp;B. der [[Gesamtbetriebsrat]] oder im Betrieb vertretene [[Gewerkschaft]]en, in ihrer [[betriebsverfassungsrecht]]lichen Position durch die Entscheidung betroffen sein können. Ist dieses der Fall, so muss sie das Arbeitsgericht auch an dem Rechtsstreit beteiligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] kein [[Anwaltszwang]]. Die Parteien können sich in allen Instanzen auch durch die Gewerkschaft oder aber [[Arbeitgeberverband|Arbeitgeberverbände]] vertreten lassen. Wenn gleichwohl ein Anwalt oder [[Kammerrechtsbeistand]] eingeschaltet wird, können im Urteilsverfahren die Anwaltskosten, die in der ersten Instanz entstehen – anders als im ordentlichen [[Zivilprozessrecht|Zivilprozess]] – von der Gegenseite auch im Falle des Obsiegens nicht ersetzt verlangt werden (§ 12a ArbGG). Gewinnt eine [[Partei (Recht)|Partei]] in einem späteren Rechtszug, also im Berufungs- und Revisionsverfahren, ist die unterlegene Seite zur Erstattung der Anwaltskosten des Gegners in diesen beiden Instanzzügen verpflichtet. Der Grundsatz, dass die Kosten des Anwalts in der ersten Instanz nicht erstattet werden, gilt allerdings nicht für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Klage zunächst bei einem anderen Gericht (z.&amp;amp;nbsp;B. Amtsgericht) erhoben wurde, welches sich dann für [[Zuständigkeit#Rechtsprechung|unzuständig]] erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht abgegeben hat (§ 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht unterliegt einem besonderen [[Beschleunigungsgrundsatz]]. Das Arbeitsgericht muss versuchen, die Sachen möglichst schnell zu verhandeln. Hierfür hat es die Möglichkeit, den Parteien kurze Fristen zu setzen und auch anzuordnen, dass ein Vortrag, der verspätet eingereicht wird, nicht berücksichtigt werden kann. Nach Möglichkeit ist das Verfahren in einem Kammertermin zu erledigen. Trotz dieser Vorgabe sind die Verfahrenslaufzeiten an den Arbeitsgerichten sehr unterschiedlich, teilweise benötigen die Gerichte bis zu einem Urteil nur drei Monate, teils über ein Jahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsgerichte im Österreichischen Recht ==&lt;br /&gt;
In Österreich wird die Arbeitsgerichtsbarkeit erstinstanzlich durch die [[Gerichtsorganisation in Österreich#Landesgerichte|Landesgerichte]] wahrgenommen. Weitere Aufgabe ist die Ausübung der Sozialgerichtsbarkeit, weshalb in Österreich von Arbeits- und Sozialgerichten gesprochen wird. Ausschließlich in Wien besteht ein eigenständiges Gericht, das [[Arbeits- und Sozialgericht Wien]]. In zweiter Instanz wird die Arbeitsgerichtsbarkeit von den [[Oberlandesgericht (Österreich)|Oberlandesgerichten]], in dritter Instanz vom [[Oberster Gerichtshof (Österreich)|Obersten Gerichtshof]] ausgeübt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben den Berufsrichtern wirken an österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten auch fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter an der Rechtsprechung mit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In erster Instanz besteht keine Anwalts- oder Vertretungspflicht, in zweiter Instanz vor einem OLG können sich die Parteien nicht nur durch Rechtsanwälte, sondern auch durch qualifizierte Vertreter wie etwa Rechtsschutzsekretäre von [[Kollektivvertragsfähige Körperschaft|kollektivvertragsfähigen Körperschaften]], wie der [[Kammer für Arbeiter und Angestellte|Arbeiterkammer]], dem [[Österreichischer Gewerkschaftsbund|ÖGB]] oder der [[Wirtschaftskammer Österreich|Wirtschaftskammer]] vertreten lassen. Lediglich in der dritten und letzten Instanz vor dem OGH herrscht absolute Anwaltspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsgerichte im Schweizer Recht ==&lt;br /&gt;
=== Nur rudimentäre nationale Regelung ===&lt;br /&gt;
Die [[Zivilprozessordnung (Schweiz)|Schweizerische Zivilprozessordnung]] regelt die kantonalen Instanzen nur rudimentär. So ist es den [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] überlassen, ob sie reine Arbeitsgerichte schaffen wollen oder nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;[http://www.admin.ch/ch/d/sr/272/a4.html Art. 4 ZPO]. Besucht am 22.&amp;amp;nbsp;August 2011.&amp;lt;/ref&amp;gt; Unter anderem die Kantone [[Kanton Bern|Bern]], [[Kanton Zürich|Zürich]] oder [[Kanton Basel-Stadt|Basel-Stadt]] haben sich zu diesem Schritt entschlossen.&amp;lt;ref&amp;gt;Frank Emmel: {{Webarchiv |url=http://news.nzzexecutive.ch/human_resource_management/arbeitsrecht/arbeitsstreitigkeiten_nach_neuer_zpo_1.8109497.html |wayback=20110928233940 |text=Arbeitsstreitigkeiten nach neuer ZPO}} In: &amp;#039;&amp;#039;[[Neue Zürcher Zeitung|NZZ]].&amp;#039;&amp;#039; 23. Oktober 2010.&amp;lt;/ref&amp;gt; Für Bern regelt beispielsweise Art.&amp;amp;nbsp;9 der EG ZSJ, dass Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen mit einem Streitwert von weniger als 15&amp;#039;000 Franken durch die Regionalgerichte in Dreierbesetzung entschieden werden. Dabei wirken neben der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter mit, von denen je eine oder einer der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite angehört.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv |url=http://www.sta.be.ch/belex/d/2/271_1.html |wayback=20120302204337 |text=Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung}} (EG ZSJ) auf der Homepage des Kantons Bern. Besucht am 25.&amp;amp;nbsp;August 2011.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Relativierung des Anwaltsmonopols ===&lt;br /&gt;
Obwohl in der Regel nur [[Rechtsanwalt (Schweiz)|Anwälte]] zur Vertretung von Parteien vor Gericht befugt sind ([[Anwaltsmonopol]]), sieht die ZPO in Sonderfällen Ausnahmen vor. Dies betrifft auch die Arbeitsgerichte, vor denen sich die Parteien auch durch beruflich qualifizierte Personen vertreten lassen dürfen, sofern das kantonale Recht dies so vorsieht (Art.&amp;amp;nbsp;68 Ziffer 2 lit.&amp;amp;nbsp;d ZPO – für den Kanton Bern siehe Art.&amp;amp;nbsp;9 Abs.&amp;amp;nbsp;2 EG ZSJ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsgerichte im Belgischen Recht ==&lt;br /&gt;
Seit 1970 gibt es in jedem Belgischen „arrondissement“ Arbeitsgerichte. Das Arbeitsgericht ist in Belgien ein [[Gericht]] erster [[Instanz (Recht)|Instanz]] für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Außerdem behandelt es auch Meinungsverschiedenheiten über [[Soziale Sicherheit]], [[Sozialhilfe]], [[Berufskrankheit]]en und [[Arbeitsunfall|Arbeitsunfälle]]. Die Besetzung erfolgt typischerweise durch Sozialrichter, die temporär benannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsgerichte im französischen Recht ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Arbeitsgerichtsbarkeit (Frankreich)}}&lt;br /&gt;
In Frankreich bilden die &amp;#039;&amp;#039;conseil de prud’hommes&amp;#039;&amp;#039; genannten Arbeitsgerichte eine Sonderform der Zivilgerichtsbarkeit. Sie sind paritätisch mit ehrenamtlichen Richtern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite besetzt, die von den jeweiligen Statusgruppen bestimmt werden. Bis 2014 wurden sie in öffentlichen Wahlen &amp;#039;&amp;#039;(élection prud’homale)&amp;#039;&amp;#039; direkt von den einzelnen Arbeitnehmern bzw. Arbeitgebern gewählt. Seither werden sie von Interessenverbänden (Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverbänden) ernannt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;conseils de prud’hommes&amp;#039;&amp;#039; sind für alle Streitigkeiten zuständig, welche den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Arbeitsvertrages betreffen. Alle Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, die vor den &amp;#039;&amp;#039;conseil de prud’hommes&amp;#039;&amp;#039; kommen, werden zunächst von einer Schlichtungsstelle &amp;#039;&amp;#039;(bureau de conciliation)&amp;#039;&amp;#039; verhandelt. Nur wenn die Schlichtung scheitert, wird der Fall an das &amp;#039;&amp;#039;bureau de jugement&amp;#039;&amp;#039; überwiesen, das ein Urteil fällt. Sofern der Streitwert bis zu 2.000 Euro beträgt, ist gegen das Urteil des &amp;#039;&amp;#039;conseil de prud’hommes&amp;#039;&amp;#039; keine [[Berufung (Recht)|Berufung]] möglich. Übersteigt der Streitwert die Schwelle von 2.000 Euro, kann als nächste Instanz der [[Cour d’appel]] angerufen werden.&amp;lt;ref&amp;gt;Alain de Schlichting, Xavier Volmerange: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die französische Rechtssprache.&amp;#039;&amp;#039; 3. Auflage, C.H. Beck, München 2011, S. 20.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Arbeitsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
* [[Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Liste deutscher Gerichte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* {{§§|arbgg|juris|text=Text des Arbeitsgerichtsgesetzes}} (Deutschland)&lt;br /&gt;
* [http://www.bundesarbeitsgericht.de/allgemeines/allgemeines.html Übersichtliche Darstellung von Zuständigkeit, Instanzenzug etc. auf den Internetseiten des Bundesarbeitsgerichts]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4002689-9}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsgericht| ]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gak69</name></author>
	</entry>
</feed>