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	<title>Arbeitsanweisung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T00:12:23Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Arbeitsanweisung&amp;diff=137217&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Graph Pixel: Tippfehler korrigiert.</title>
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		<updated>2025-09-26T07:11:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Tippfehler korrigiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Mit einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsanweisung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;work instruction&amp;#039;&amp;#039;}}) konkretisiert der [[Arbeitgeber]] die im [[Arbeitsvertrag]] enthaltene [[Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)|Arbeitspflicht]] seiner [[Arbeitnehmer]]. Es handelt sich um eine mündlich oder schriftlich formulierte, mehr oder weniger detaillierte [[Weisung (Deutschland)|Weisung]] an Arbeitnehmer in [[Unternehmen]] oder [[Behörde]]n, wie eine bestimmte [[Arbeitsaufgabe]] an einem [[Arbeitsplatz]] zu verrichten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Arbeitsanweisungen sichern einen reibungslosen und gleichbleibenden [[Arbeitsablauf]].&amp;lt;ref name=&amp;quot;Diepen/Sauter&amp;quot;&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=FjvQBgAAQBAJ&amp;amp;pg=PA70&amp;amp;dq=Arbeitsanweisung+Arbeitsmittel&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0CFcQ6AEwCGoVChMIv5Klos32xgIVQ40sCh140AfZ#v=onepage&amp;amp;q=Arbeitsanweisung%20Arbeitsmittel&amp;amp;f=false Gerhard Diepen/Werner Sauter, &amp;#039;&amp;#039;Wirtschaftslehre für Bankkaufleute&amp;#039;&amp;#039;, 1991, S. 70]&amp;lt;/ref&amp;gt; Sie regeln die [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgabenstellung]], die [[Arbeitsmethode]], den zeitlichen und räumlichen [[Arbeitsvorgang]], den Einsatz geeigneter [[Arbeitsmittel]] und die [[Bearbeitung (Technik)|Bearbeitung]] der [[Arbeitsobjekt]]e. Arbeitsanweisungen zielen auf eine einheitliche Durchführung der [[Arbeitsvorgang|Arbeitsschritte]], Verringerung der [[Fehlerquote]], Sicherung der [[Arbeitsqualität]] und [[Arbeitssicherheit]], [[Kosten]]ersparnis und eine homogene [[Einarbeitung]] neuer Mitarbeiter ab.&amp;lt;ref name=&amp;quot;Diepen/Sauter&amp;quot; /&amp;gt; Im Rahmen des [[Qualitätsmanagement]] sind Arbeitsanweisungen Bestandteil des [[Qualitätsmanagementhandbuch]]es. Sie vervollständigen darin die [[Verfahrensanweisung]]en.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle|url=https://www.anleiten.de/qmsysteme/iso9000.html|titel=anleiten.de - Qualitätsmanagement - ISO 9000|autor=C. Janko, P. Janko|zugriff=2017-01-25}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
Arbeitsanweisungen schreiben vor, wie die arbeitsvertraglich geschuldete [[Arbeitsleistung]] eines Arbeitnehmers generell oder im Einzelfall auszuführen ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Peter Bellgardt, &amp;#039;&amp;#039;Arbeitsrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2006, S. 119&amp;lt;/ref&amp;gt; Grundsätzlich kann der Arbeitgeber [[Arbeitsinhalt]], Ort ([[Arbeitsplatz]]) und [[Arbeitszeit]] der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach [[billiges Ermessen|billigem Ermessen]] näher bestimmen ({{§|106|gewo|juris}} [[Gewerbeordnung (Deutschland)|GewO]]). Allerdings muss er dies in den Grenzen von Arbeitsvertrag, [[Betriebsvereinbarung]], [[Tarifvertrag]] und [[gesetz]]lichen Bestimmungen vornehmen. Ergibt die Abwägung im Rahmen des § 106 Satz 1 GewO, dass eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers nicht der Billigkeit entspricht, braucht der Arbeitnehmer ihr nicht nachzukommen. Als Weisung wird sie einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, ohne dass der Arbeitnehmer eine Mitwirkungsmöglichkeit (etwa im Wege der [[Mitbestimmung]]) besitzt. Sie zwingt den Arbeitnehmer zu einem Arbeitsverhalten, das in einem bestimmten [[Handeln]] oder [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]] bestehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbindliche Arbeitsanweisungen müssen dem billigen Ermessen entsprechen (§ 106 Satz 1 GewO). Diese [[Generalklausel]] bedeutet im Hinblick auf Arbeitsanweisungen, dass der Arbeitgeber in seiner Arbeitsanweisung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Er muss einzelne Arbeitsvorgänge sachlich, gerecht und ohne [[Willkür (Recht)|Willkür]] vorschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob sich ein Arbeitnehmer jedoch auch über eine unbillige (ungerechte) Ausübung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers einfach hinwegsetzen darf, oder aber an diese vorläufig gebunden ist, dürfte seit 2017 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sein. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des [[Bundesarbeitsgericht]]s (BAG)&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=16024 |wayback=20171026002328 |text=BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, Az. 5 AZR 249/11 }} = BAGE 141, 35 = NJW 2012, 2605.&amp;lt;/ref&amp;gt; musste der Arbeitnehmer die Unverbindlichkeit und Unbilligkeit der Arbeitsanweisung zunächst gerichtlich überprüfen lassen, bevor er diese verweigerte. Arbeitnehmer mussten demnach erst einmal Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers befolgen, auch wenn diese nicht billigem Ermessen ({{§|315|bgb|juris}}  Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) entsprachen. Auf Anfrage des 10. Senats&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-330-16-a/?highlight=10+AZR+330%2F16 Beschluss des BAG vom 14. Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A)].&amp;lt;/ref&amp;gt; nach §&amp;amp;nbsp;45 Abs.&amp;amp;nbsp;3 Satz&amp;amp;nbsp;1 ArbGG, der eine gegenteilige Rechtsauffassung vertritt, hat der 5. Senat mitgeteilt, an seiner Rechtsprechung nicht festzuhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/10-azr-330-16/?highlight=10+AZR+330%2F16 Urteil des BAG vom 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 Rdnr. 81]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo die Ausführung einer erteilten [[Weisung (Deutschland)|Weisung]] dem Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Billigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (§&amp;amp;nbsp;315 Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB). Die Arbeitsanweisung gehört zum nicht mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten, weil sie sich auf die arbeitsvertragliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers bezieht.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az.: 1 ABR 67/98&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Rechtsfigur des [[Organisationsverschulden]]s gibt es die Form des so genannten &amp;#039;&amp;#039;Anweisungsverschuldens&amp;#039;&amp;#039;. Fehlen Arbeitsanweisungen, sind sie lückenhaft oder missverständlich, haftet der Arbeitgeber für Schäden, die aus der Anwendung dieser Arbeitsanweisungen resultieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts die Art und Weise der Arbeitsleistung, ihren Gegenstand und die Reihenfolge der einzelnen Arbeitsschritte festlegen. Auch die Begleitumstände der Arbeitsleistung wie etwa die [[Arbeitskleidung]] des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber vorgeben, wenn er dazu – etwa bei Arbeitsleistungen mit Kundenkontakt – ein sachlich [[berechtigtes Interesse]] hat. Der Arbeitnehmer muss es dann hinnehmen, dass ihm durch die einschränkenden Vorgaben des Arbeitgebers weitgehend die Möglichkeit genommen wird, seiner Kleidung zur Abgrenzung anderen gegenüber eine eigene persönliche Note zu geben.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 13. Februar 2003, Az.: 6 AZR 536/01&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Komplexität von Arbeitsaufgaben, die zunehmende [[Arbeitsteilung]], die [[Arbeitssicherheit]], der [[Arbeitsschutz]] und die [[Qualitätssicherung]] machen es erforderlich, einzelne betrieblichen [[Arbeitsablauf|Arbeitsabläufe]] genau vorzugeben. Mit Hilfe von Arbeitsanweisungen werden [[Aufgabe (Pflicht)|Aufgaben]], [[Kompetenz (Organisation)|Kompetenzen]] und [[Verantwortung]]en geregelt, die [[Gruppenarbeit (Arbeitsorganisation)|Zusammenarbeit]] einzelner [[Abteilung (Organisation)|Abteilungen]] organisiert, interne [[Meldepflicht]]en oder [[Vordruck]]e eingeführt, zeitliche oder qualitative Vorgaben gemacht und die bei einem bestimmten Arbeitsschritt einzusetzenden [[Arbeitsmittel]] vorgeschrieben. Eine Arbeitsanweisung stellt die verbindliche Regelung für die jeweiligen Arbeitsabläufe dar mit Angabe der Arbeitsmethode, des räumlichen und zeitlichen Ablaufs und der zu benutzenden Arbeitsmittel und Unterlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsanweisungen müssen verständlich, konkret und eindeutig verfasst sein. Umfangreiche Arbeitsanweisungen sind in [[Handbuch|Handbüchern]] ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;Manuals&amp;#039;&amp;#039;}}) niedergelegt, im [[öffentlicher Dienst|öffentlichen Dienst]] heißen sie oft [[Dienstanweisung]]. Nach der Dauerhaftigkeit unterscheidet man einmalige mündliche Arbeitsanweisungen eines [[Vorgesetzter|Vorgesetzten]] an einen Mitarbeiter bei einem konkreten Arbeitsablauf („kontrollieren Sie heute bitte das Kassenbuch“) und dauerhaft für alle Mitarbeiter geltende Arbeitsanweisungen für repetitive Tätigkeiten. Verstößt jemand gegen Arbeitsanweisungen ([[Arbeitsverweigerung]]), so kann dies [[Arbeitsrecht (Deutschland)|arbeitsrechtliche]] Folgen haben. Diese reichen – je nach Schwere des Verstoßes – von der einfachen [[Ermahnung]] bis zur [[Abmahnung]] oder gar verhaltensbedingten [[Kündigung]]. Verhaltensbedingte Gründe im Sinne des {{§|1|kschg|juris}} Abs. 2 [[Kündigungsschutzgesetz|KSchG]] liegen vor, wenn der Arbeitnehmer mit den ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: 2 AZR 283/08&amp;lt;/ref&amp;gt; Fehlen einem Arbeitnehmer ausreichende Deutschkenntnisse, so dass er schriftliche Arbeitsanweisungen nicht versteht, kann dieses eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 28. Januar 2010, Az.: 2 AZR 764/08&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4348742-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsplanung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Qualitätsmanagement-Werkzeug]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Graph Pixel</name></author>
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