<?xml version="1.0"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom" xml:lang="de">
	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Anspruch_%28Recht%29</id>
	<title>Anspruch (Recht) - Versionsgeschichte</title>
	<link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Anspruch_%28Recht%29"/>
	<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anspruch_(Recht)&amp;action=history"/>
	<updated>2026-06-23T19:28:33Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
	<generator>MediaWiki 1.43.8</generator>
	<entry>
		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anspruch_(Recht)&amp;diff=38005&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Stephan Klage: Kleinigkeiten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anspruch_(Recht)&amp;diff=38005&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-08-24T16:53:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kleinigkeiten&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt den Anspruch als Begriff des materiellen Rechts. Zum Anspruch im Sinne des Prozessrechts siehe [[Streitgegenstand]].}}&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anspruch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist das [[Recht]], von einem anderen ein [[Handeln|Tun]], ein [[Duldung (Recht)|Dulden]] oder ein [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassen]] zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die [[Persönlichkeitsrecht|Persönlichkeits-]], [[Sachenrecht|Sachen-]] und [[Gestaltungsrecht]]e zu den [[Subjektives Recht|subjektiven Rechten]]. Im Gegensatz zum [[Objektives Recht|objektiven Recht]] geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht. Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Das Zivilrecht als Anspruchssystem ==&lt;br /&gt;
Die Bedeutung des Anspruchs für das [[Privatrecht|Zivilrecht]] wird deutlich, wenn das gesamte Zivilrecht als Anspruchssystem begriffen wird. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die [[Römisches Recht|römisch-rechtlich]] geprägte Lehre vom &amp;#039;&amp;#039;Anspruch&amp;#039;&amp;#039; ein Schlüssel zum Verständnis für die Anwendung der zivilrechtlichen Gesetze, insbesondere des [[Bürgerliches Gesetzbuch|bürgerlichen Gesetzbuchs]] (BGB), darstellt. Der Richter entscheidet über die im Fall gestellte [[Rechtsfrage]] auf der Grundlage einer Gesetzesauslegung unter dem Gesichtspunkt der Lehre vom Anspruch.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Jan Schapp]]: &amp;#039;&amp;#039;Das Zivilrecht als Anspruchssystem.&amp;#039;&amp;#039; In: &amp;#039;&amp;#039;Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts&amp;#039;&amp;#039;. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;Jan Schapp: &amp;#039;&amp;#039;Methodenlehre des Zivilrechts&amp;#039;&amp;#039;. UTB, Stuttgart 1998, ISBN 978-3-8252-2016-7.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Der Anspruch im deutschen Recht ==&lt;br /&gt;
Die Vorstellung des Anspruchs wurde in Deutschland maßgeblich von [[Bernhard Windscheid]] für die Zivilrechtswissenschaft entwickelt,&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bernhard Windscheid]]: &amp;#039;&amp;#039;Die Actio des römischen Zivilrechts vom Standpunkt des heutigen Rechts&amp;#039;&amp;#039;, Düsseldorf 1856, S.&amp;amp;nbsp;221 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt; hat sich inzwischen aber auch in anderen [[Rechtsgebiet]]en etabliert. Wesentlich dafür war die Unterscheidung zwischen subjektiver Rechtsposition und ihrer klageweisen Geltendmachung, wie sie im [[Actio (Recht)|aktionenrechtlichen]] Denken des zuvor gelehrten [[ius commune|gemeinen Rechts]] noch nicht vollzogen war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zivilrecht ===&lt;br /&gt;
==== Begriff und Abgrenzung des Anspruchs im Zivilrecht ====&lt;br /&gt;
Unter Anspruch im [[Materielles Recht|materiell-rechtlichen]] Sinne wird das Recht eines Einzelnen ([[subjektives Recht]]) verstanden, von einem anderen ein &amp;#039;&amp;#039;Tun&amp;#039;&amp;#039;, etwa die [[Zahlung]] eines [[Geld]]betrags, die Abgabe einer [[Willenserklärung]] oder die [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] einer Sache, ein &amp;#039;&amp;#039;Dulden&amp;#039;&amp;#039;, wenn jemand beispielsweise die [[Nutzung (Recht)|Nutzung]] einer [[Sache (Recht)|Sache]] oder eines [[Recht]]s [[vertrag]]lich anderen überlässt oder ein &amp;#039;&amp;#039;Unterlassen&amp;#039;&amp;#039;, beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Lärm, zu verlangen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Andreas Betzelt |Titel=Anspruchskonkurrenz bei grenzüberschreitendem Lebenssachverhalt |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2023 |Reihe=Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht |ISBN=978-3-16-162775-0 |Seiten=5}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Eine [[Legaldefinition]] findet sich in {{§|194|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]. Derjenige, der das Tun, Dulden oder Unterlassen einfordern kann, wird als &amp;#039;&amp;#039;[[Gläubiger]]&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Anspruchsinhaber&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet, derjenige, der es zu erbringen hat, als &amp;#039;&amp;#039;[[Schuldner]]&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;Anspruchsgegner&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiele:Ansprüche sind etwa das Recht des [[Verkäufer]]s, vom Käufer die [[Zahlung]] des [[Kaufpreis]]es zu verlangen, das Recht des [[Mietvertrag (Deutschland)|Mieters]], vom Vermieter die Überlassung der gemieteten [[Wohnung]] zu verlangen, das Recht des Kindes, von seinen Eltern [[Unterhalt]] zu verlangen und das Recht des [[Grundeigentum|Grundeigentümers]], von seinem [[Nachbar]]n die Unterlassung unzumutbaren Lärms zu fordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche können sich unmittelbar aus einem [[Gesetz]] ergeben, so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm gegen einen Nachbarn. Diese Ansprüche werden als &amp;#039;&amp;#039;gesetzliche Ansprüche &amp;#039;&amp;#039;bezeichnet. Eine weitere bedeutende Gruppe von Ansprüchen entsteht durch Vereinbarungen zwischen dem [[Gläubiger]] und dem [[Schuldner]] in einem [[Vertrag]]. Diese Ansprüche werden als &amp;#039;&amp;#039;vertragliche Ansprüche&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Ein Beispiel ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Bernd Rüthers]], Astrid Stadler |Titel=Allgemeiner Teil des BGB |Auflage=18 |Verlag=C.H. Beck |Ort=München |Datum=2014 |Seiten=53 |ISBN=978-3-406-66843-2}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Rechtssatz]], aus dem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt, ist für diesen Fall die [[Anspruchsgrundlage]]. Sie kann sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber nicht automatisch auch die Rechtsposition, auf die der Anspruch gerichtet ist. So wird beispielsweise der Mieter, der gegen seinen Vermieter einen Anspruch auf Überlassung der gemieteten Wohnung hat, nicht schon allein dadurch Besitzer der Wohnung, dass er diesen Anspruch hat. Erst, wenn der Schuldner die Handlung vorgenommen hat beziehungsweise das Verhalten unterlässt, auf die beziehungsweise das der Anspruch gerichtet ist, wenn also der Vermieter dem Mieter die Wohnung tatsächlich übergeben hat, ist diese Rechtsposition erreicht und der Anspruch damit erfüllt ([[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]]). Erbringt der Schuldner diese Leistung –&amp;amp;nbsp;gegebenenfalls nach Mahnung&amp;amp;nbsp;– nicht freiwillig, kann der Gläubiger auf diese Leistung [[Klage|klagen]]. Wird der Schuldner verurteilt, veranlasst auch dies ihn aber nicht dazu, die Leistung zu bewirken, kann der Gläubiger das Urteil [[Zwangsvollstreckung|zwangsweise vollstrecken]] lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies unterscheidet den Anspruch vom [[Gestaltungsrecht]]. Das Gestaltungsrecht versetzt den Inhaber dieses Rechts in die Lage, eine Rechtsänderung ohne Zutun des anderen selbst herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiele:Zu den Gestaltungsrechten gehören das Recht des Mieters oder des Arbeitnehmers, ihren Miet- oder Arbeitsvertrag durch Kündigung zu beenden; das Recht des arglistig getäuschten Käufers, seinen Kaufvertrag anzufechten; und das Recht des Verbrauchers, ein Fernabsatzgeschäft innerhalb bestimmter Fristen zu widerrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchsetzung eines Gestaltungsrechts ist keine Klage notwendig. Auch einer Bestätigung des Gestaltungsrechts –&amp;amp;nbsp;etwa der „Bestätigung“ der Kündigung eines Kursteilnehmers durch dessen Fitnessstudio&amp;amp;nbsp;– bedarf es nicht. Es genügt, dass der Rechtsinhaber dem Betroffenen gegenüber die Kündigung ausspricht oder die Anfechtung beziehungsweise den Widerruf erklärt. Im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten ist der Begriff des Anspruchs grundsätzlich verfehlt; wer beispielsweise einen Vertrag kündigen darf, hat keinen „Anspruch auf Kündigung“, sondern schlicht ein Kündigungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das [[Zivilprozessrecht]] den Anspruchsbegriff verwendet, versteht es darunter nicht obigen Anspruch im materiellrechtlichen Sinne, sondern den [[Streitgegenstand]].&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Andreas Betzelt |Titel=Anspruchskonkurrenz bei grenzüberschreitendem Lebenssachverhalt |Verlag=Mohr Siebeck |Ort=Tübingen |Datum=2023 |Reihe=Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht |ISBN=978-3-16-162775-0 |Seiten=6-7}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Grund dafür ist einerseits der prozessuale Zusammenhang ([[Relativität der Rechtsbegriffe]]), andererseits die Tatsache, dass die [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|Zivilprozessordnung]] als Teil der [[Reichsjustizgesetze]] älter als das BGB ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Verhaltener Anspruch&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|verhaltener Anspruch}}&lt;br /&gt;
Ein verhaltener Anspruch ist ein Anspruch, bei dem der Schuldner die Leistung erst erbringen muss, wenn der Gläubiger dies verlangt. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt erst mit der Geltendmachung durch den Gläubiger, nicht bereits mit der Entstehung. Der [[Bundesgerichtshof]] (BGH) wendet dabei die Verjährungsfristen des [[Leihvertrag (Deutschland)|Leih-]], die [[Hinterlegung (Recht)|Hinterlegungs-]] und [[Verwahrung (Deutschland)|Verwahrungsrechts]] analog an (§{{§|604|bgb|juris}} Abs. 5 BGB, {{§|695|bgb|juris}} Satz 2 BGB, {{§|696|bgb|juris}} Satz 3 BGB). Der Anspruch des [[Reisender|Reisenden]] auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener Anspruch, weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Reisenden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des Anspruchs und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjährt ist.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 4. Mai 2017, Az.: I ZR 113/16 = {{Rspr|BGH WM 2018, 915}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Das Schicksal des Anspruchs ====&lt;br /&gt;
===== Änderung der beteiligten Personen =====&lt;br /&gt;
Ist ein Anspruch einmal entstanden, so bedeutet dies nicht, dass die daran als Schuldner und Gläubiger beteiligten Personen für die Lebenszeit des Anspruchs unabänderlich festgelegt wären. Die Beteiligten können ausgetauscht werden; weitere Beteiligte können hinzutreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So kann ein Anspruch beispielsweise durch [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] von einem Gläubiger auf einen anderen übertragen werden, sofern nicht die Abtretung ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann durch [[Schuldübernahme]] der Schuldner ausgetauscht werden. Anders als die Abtretung –&amp;amp;nbsp;die ein Gestaltungsrecht ist&amp;amp;nbsp;– ist die Schuldübernahme jedoch nur mit Zustimmung des anderen Teils, das heißt des Gläubigers, möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch [[Schuldbeitritt]] können auf Schuldnerseite auch weitere Personen in den Anspruch einbezogen werden. Daran, dass der Gläubiger die Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, aber nur einmal verlangen kann, ändert sich daran aber nichts (die Hinzutretenden und der vorhandene Schuldner werden grundsätzlich [[Gesamtschuldner]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Untergang des Anspruchs =====&lt;br /&gt;
Ansprüche können im Laufe der Zeit untergehen. Ist der Anspruch erloschen oder sonst wie untergegangen, kann der Gläubiger das Tun oder Unterlassen, auf das der Anspruch ursprünglich gerichtet war, nicht mehr verlangen. Wichtigster Fall des Erlöschens ist die [[Erfüllung (Recht)|Erfüllung]]: Hat der Schuldner seine Leistung erbracht, der Autokäufer also beispielsweise den Kaufpreis gezahlt, erlischt der darauf gerichtete Anspruch des Gläubigers. Ist der Anspruch einmal erloschen, lebt er nicht wieder auf. Eine Klage, die auf einen erloschenen Anspruch gestützt wird, hat keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
;Beispiele: Erlöschen kann ein Anspruch dadurch, dass Gläubiger und Schuldner ihn durch vertragliche Vereinbarung aufheben, dass der Gläubiger auf ihn [[Verzichtsurteil|verzichtet]] oder der Schuldner die [[Anfechtung]] eines Vertrages erklärt, die ihn so stellt, als sei der Vertrag nie zustande gekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich kann der Gläubiger aufgrund von Gegenrechten des Schuldners vorübergehend oder dauerhaft an der Durchsetzung des Anspruchs gehindert sein. So kann beispielsweise dem Schuldner wegen eines anderen Anspruchs, den er seinerseits gegen den Gläubiger hat, ein [[Zurückbehaltungsrecht]] zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Zeitliche Grenzen =====&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Verjährung (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansprüche bestehen in der Regel zwar zeitlich unbeschränkt, unterliegen jedoch der [[Einwendung|Einrede]] der [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]]. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch nicht mehr mit Hilfe der Klage durchgesetzt werden, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft (worin der Unterschied zwischen einer Einrede und einer Einwendung im engeren Sinne besteht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Regelfall verjährt ein Anspruch innerhalb von drei Jahren ({{§|195|bgb|juris}} BGB), andere Fristen sind jedoch möglich. Die Verjährungsfrist beginnt dabei mit dem Abschluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und von der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat ({{§|199|BGB|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen –&amp;amp;nbsp;insbesondere durch Klageerhebung oder Zustellung eines [[Mahnverfahren|gerichtlichen Mahnbescheides]]&amp;amp;nbsp;– zeitweise aufgehalten werden. Durch Vertrag können die Parteien die Verjährung innerhalb bestimmter Grenzen auch abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Anspruch und klageweise Durchsetzung ====&lt;br /&gt;
Der Anspruch ist inhaltlich beschränkt auf das &amp;#039;&amp;#039;[[Materielles Recht|materiellrechtliche]] Substrat&amp;#039;&amp;#039; einer römischrechtlichen Klage &amp;#039;&amp;#039;(actio)&amp;#039;&amp;#039;, wie sie bis zum sogenannten [[Formularprozess]] geführt wurde, also auf die Frage, ob der [[Kläger]] vom [[Beklagter|Beklagten]] das von ihm Begehrte von Rechts wegen verlangen kann, der Beklagte mithin rechtlich verpflichtet ist, dem Begehr des Klägers Folge zu leisten. Die Klage ist damit für den deutschen Juristen nur noch das Mittel zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs (siehe [[formelles Recht]]). Die Frage, ob ein Anspruch vorliegt, entscheidet also darüber, ob die Klage &amp;#039;&amp;#039;begründet&amp;#039;&amp;#039; ist. Der Kläger muss sich materiellrechtlich als Anspruchsgläubiger und der Beklagte als Anspruchsschuldner herausstellen, sonst verliert er den Prozess.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Zivilrecht]] trennt scharf zwischen dem &amp;#039;&amp;#039;materiellrechtlichen Anspruch&amp;#039;&amp;#039; (etwa aus dem BGB) und der Möglichkeit, diesen &amp;#039;&amp;#039;klagweise zu verwirklichen&amp;#039;&amp;#039; ([[Zivilprozessrecht|Prozessrecht]] – etwa die [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]). In manchen Vorschriften des BGB wird dem Berechtigten zwar dem Wortlaut nach noch das Recht gegeben, auf etwas „zu klagen“; es wird ihm also in der alten Terminologie „eine Klage gegeben“ ({{§|12|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} BGB – „Klagen“ auf Unterlassung). Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch in diesen Vorschriften echte materielle Ansprüche geregelt sind, und vom normalen Schema nur sprachlich abgewichen wird. Der deutsche Jurist fragt also nicht mehr danach, ob eine Klage, sondern ob ein Anspruch gegeben ist, der das Begehr des Klägers trägt, mit anderen Worten, auf welche materiellrechtliche Anspruchsgrundlage der Kläger sein Begehr stützen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Trennung zwischen Anspruch und klagweiser Durchsetzung wird dort besonders deutlich, wo zwar ein materieller Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten besteht, dieser Anspruch aber aus prozessrechtlichen Gründen nicht eingeklagt, oder nicht vollstreckt werden kann (sogenannte klaglose Ansprüche, siehe [[Naturalobligation]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der „Anspruch“ in anderen Teil-Rechtsgebieten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Strafrecht ====&lt;br /&gt;
Im Strafrecht wird der Begriff des Anspruchs gelegentlich ebenfalls verwendet, jedoch mit einem anderen Inhalt: [[Sanktionsnorm]]en beinhalten sowohl den Anspruch der Gesellschaft auf eine gerechte Strafe für Täter (im Gegensatz zur [[Selbstjustiz]]) als auch den [[Strafanspruch des Staates]] auf die Verfolgung der Tat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Öffentliches Recht ====&lt;br /&gt;
Ansprüche kennt nicht nur das [[Zivilrecht]]. Auch das [[Öffentliches Recht|öffentliche Recht]] kennt die Befugnis, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, etwa das Recht des [[Bauherr]]n, von der Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer [[Baugenehmigung]] zu verlangen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Allerdings hat sich im öffentlichen Recht die Bezeichnung [[Subjektives Recht|subjektives öffentliches Recht]] anstelle des Terminus „Anspruch“ eingebürgert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Entwicklung der Lehre vom Rechtsverhältnis im öffentlichen Recht ist die Grundlage auch für eine Anspruchskonzeption des öffentlichen Rechts geschaffen ([[Wilhelm Henke (Rechtswissenschaftler)#Wissenschaftliches Werk|Wilhelm Henke)]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Rechtsanspruch}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|Anspruch}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Portal:Recht/Liste der Rechtsthemen|Stichwortverzeichnis Recht]]&lt;br /&gt;
* [[Juristische Methodenlehre|Juristische Methodenlehre: Der Vorrang des Falles vor dem Gesetz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* Thomas Winkelmann: &amp;#039;&amp;#039;Der Anspruch. Funktion, Entstehung, Anknüpfungen.&amp;#039;&amp;#039; Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159773-2 (Dissertation).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4131665-4}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Stephan Klage</name></author>
	</entry>
</feed>