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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Anrechnungsmethode</id>
	<title>Anrechnungsmethode - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-02T06:41:01Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anrechnungsmethode&amp;diff=370607&amp;oldid=prev</id>
		<title>81.217.168.24: /* Inhalt */</title>
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		<updated>2021-06-22T12:03:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Inhalt&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anrechnungsmethode&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine Methode, die [[Doppelbesteuerung]] von [[Ausländische Einkünfte (Deutschland)|ausländischen Einkünften]] zu vermeiden oder zu reduzieren. Neben der Anrechnungsmethode steht systematisch als zweite Hauptmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die [[Freistellungsmethode|Freistellungs-]] bzw. Befreiungsmethode zur Verfügung.&amp;lt;ref&amp;gt;Madeleine Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti (Hrsg.), Kommentar zum internationalen Steuerrecht, Art. 23 A, B OECD-MA N 3&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anrechnungsmethode wird sowohl in nationalen Steuerrechten als unilaterale Vorschrift sowie in [[Doppelbesteuerungsabkommen]] eingesetzt. In Deutschland ist sie durch {{§|34c|estg|juris}} Abs. 1 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt ==&lt;br /&gt;
Nach dieser Methode wird die auf ausländische Einkünfte entfallende entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet, das heißt die zu bezahlende Steuer wird um diesen Betrag reduziert. Im Gegensatz dazu werden die ausländischen Einkünfte bei der Freistellungsmethode steuerfrei gestellt, so dass insoweit keine inländische Steuer entsteht. Bei der [[Einkommensteuer]] ist statt des Anrechnungsverfahrens unter Umständen das antragsgebundene [[Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte|Abzugsverfahren]] günstiger: dabei wird die ausländische Steuer von den Einkünften abgezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Doppelbesteuerungsabkommen ==&lt;br /&gt;
Viele Staaten verwenden für den Abschluss ihrer [[Doppelbesteuerungsabkommen]] das Musterabkommen der [[OECD]] (OECD-MA) als Grundlage. Der Artikel 23 A OECD-MA enthält die [[Freistellungsmethode]] und der Artikel 23 B OECD-MA die Anrechnungsmethode, weshalb diese auch als Methodenartikel bezeichnet werden. Sie ergänzen die Rechtsfolgen der Verteilungsnormen.&amp;lt;ref&amp;gt;Madeleine Simonek, in: Zweifel/Beusch/Matteotti (Hrsg.), Kommentar zum internationalen Steuerrecht, Art. 23 A, B OECD-MA N 1&amp;lt;/ref&amp;gt; Legen die Verteilungsnormen fest, dass eine Einkunft nur in einem Staat besteuert werden darf, so bedarf es der Methodenartikel nicht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sie werden deshalb auch als &amp;#039;&amp;#039;vollständige&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;ausschließliche Verteilungsnormen&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet. Handelt es sich dagegen um &amp;#039;&amp;#039;unvollständige&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;nicht ausschließliche Verteilungsnormen&amp;#039;&amp;#039;, die lediglich festlegen, dass einer der Vertragsstaaten oder gegebenenfalls beide eine bestimmte Einkunft oder ein bestimmtes Vermögen besteuern dürfen, denn sagt der jeweilige Methodenartikel aus, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in Deutschland ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Voraussetzungen ===&lt;br /&gt;
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die im Ausland [[Steuer]]n auf ausländische Einkünfte ({{§|34d|estg|juris}} EStG) gezahlt haben, können diese auf die deutsche Steuer anrechnen, soweit die gezahlte Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. Diese Möglichkeit der Minderung einer Doppelbesteuerung besteht sowohl für Einkünfte aus Ländern mit denen Deutschland kein [[Doppelbesteuerungsabkommen]] hat, als auch für solche mit denen eines besteht, soweit diese Methode im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Höchstauswirkung ===&lt;br /&gt;
Um dem Steuerpflichtigen nicht mehr ausländische Steuer anzurechnen, als in Deutschland auf die ausländischen Einkünfte entfällt, ist eine Höchstbetragsberechnung durchzuführen. Der Höchstbetrag ermittelt sich aus dem Anteil der ausländischen Einkünfte an dem zu versteuernden Einkommen, angewandt auf die anfallende deutsche Einkommensteuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:: (Ausländische Einkünfte / zu versteuerndes Einkommen) x deutsche Steuer = Höchstbetrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beispiele ===&lt;br /&gt;
In den folgenden Beispielen unterstellen wir ausländische Einkünfte in Höhe von 1000 €, worauf 300 € ausländische Steuer entrichtet wurden.&lt;br /&gt;
Diese Einkünfte würden auch deutsche Einkommensteuer auslösen;&lt;br /&gt;
je nachdem wie hoch diese Steuer wäre, kann die Anrechnungsmethode oder das [[Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte|Abzugsverfahren]] günstiger sein. Die Gesamtbelastung wegen dieser Einkünfte ist allen drei Fällen gleich mit der Belastung wenn man nur die jeweils höhere Steuer bezahlen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Beispiel 1: deutsche Steuer höher ====&lt;br /&gt;
Falls die ausgelöste deutsche Steuer 410 € betrüge, wäre sie nicht niedriger als die entrichteten 300 €, und man könnte diese 300 € voll anrechnen.&lt;br /&gt;
Das Ergebnis wäre eine Entlastung von 300 € auf die deutsche Steuer, und eine Gesamtbelastung von 410 €, davon 110 € in Deutschland.&lt;br /&gt;
Die Gesamtbelastung wäre somit identisch mit einer reinen Belastung mit der höheren, deutschen Steuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Beispiel 2: deutsche Steuer niedriger ====&lt;br /&gt;
Falls die ausgelöste deutsche Steuer 250 € betrüge, wäre sie niedriger als die entrichteten 300 €, und man könnte diese 300 € nur bis auf 0 € anrechnen, d. h. man dürfte nur 250 € anrechnen.&lt;br /&gt;
Das Ergebnis wäre eine Entlastung von 250 € auf die deutsche Steuer, und eine Gesamtbelastung von 300 €, ausschließlich im Ausland.&lt;br /&gt;
Die Gesamtbelastung wäre somit identisch mit einer reinen Belastung mit der höheren, ausländischen Steuer.&lt;br /&gt;
Allerdings sollte in diesem Fall das [[Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte|Abzugsverfahren]] geprüft werden, es könnte gegebenenfalls ein besseres Ergebnis bieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Beispiel 3: keine deutsche Steuer ====&lt;br /&gt;
Falls keine deutsche Einkommensteuer ausgelöst würde, könnte man die ausländische Steuer gar nicht anrechnen.&lt;br /&gt;
Das Ergebnis wäre keine Entlastung auf die deutsche Steuer, und immer noch eine Gesamtbelastung von 300 €, ausschließlich im Ausland.&lt;br /&gt;
Auch in diesem Fall wäre die Gesamtbelastung identisch mit der ausländischen Steuer.&lt;br /&gt;
Allerdings sollte in diesem Fall das [[Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte|Abzugsverfahren]] geprüft werden, es könnte gegebenenfalls ein besseres Ergebnis bieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Situation in der Schweiz ==&lt;br /&gt;
In der Schweiz hat der [[Bundesrat (Schweiz)|Bundesrat]] die Verordnung über die Pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) vom 22. August 1967 erlassen, um die in den [[Doppelbesteuerungsabkommen]] vereinbarte Anrechnungsmethode anzuwenden und die im Ausland erhobene Steuer auf ausländische Erträge anrechnen zu lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{cite web | url=https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19670167/index.html | title=Verordnung über die pauschale Steueranrechnung | accessdate=2019-01-11 | publisher=Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Internationales Steuerrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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