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	<title>Annahmeverzug - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-24T10:19:49Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Annahmeverzug&amp;diff=170890&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;O0TsRVi7: /* Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug */ saubere Listenformatierung</title>
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		<updated>2026-01-28T09:25:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug: &lt;/span&gt; saubere Listenformatierung&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Annahmeverzug&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (auch: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gläubigerverzug&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) liegt vor, wenn der [[Gläubiger]] die Leistung des [[Schuldner]]s, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den {{§|293|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das ordnungsgemäße Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss tatsächlich und wie vertraglich geschuldet erbracht werden, also vollständig und mangelfrei. Die Offerte ist am [[Leistungsort]] und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglicher Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt – dann aber nach {{§|299|bgb|juris}} BGB Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach {{§|294|bgb|juris}} BGB auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach {{§|295|bgb|juris}} BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach {{§|296|bgb|juris}} BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt. Notwendig ist nach {{§|297|bgb|juris}} BGB, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei [[synallagma]]tischen, mithin gegenseitigen, [[Schuldverhältnis]]sen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nichtannahme im Sinne der §§ 293, 298 BGB steht gemäß {{§|298|bgb|juris}} BGB das Nichtanbieten der [[Gegenleistung]] bei Leistungen [[Zug um Zug (Recht)|Zug-um-Zug]] gleich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gefahrübergang ==&lt;br /&gt;
Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (zum Beispiel im Sinne von {{§|280|bgb|juris}} Abs. 1 BGB), sondern führt lediglich dazu, dass der Gläubiger nunmehr die [[Leistungsgefahr]] trägt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor= [[Hans Brox]], [[Wolf-Dietrich Walker]] |Titel=Allgemeines Schuldrecht |Auflage=39 |Verlag= [[C. H. Beck]] |Ort= [[München]] |Datum=2015 |ISBN=978-3-406-64653-9 |Seiten=307}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Schuldner genießt während des Annahmeverzugs eine Haftungsprivilegierung und muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten ({{§|300|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Geht die Sache leicht fahrlässig oder zufällig unter, so bleibt der Gläubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet ({{§|326|bgb|dejure}} Abs. 2 S. 1 BGB), während der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss. Der Gläubiger trägt damit die [[Preisgefahr]]. Der Gläubiger muss dem Schuldner auch die [[Aufwendungsersatz|Mehraufwendungen]] nach {{§|304|bgb|juris}} BGB erstatten, soweit Kosten entstehen. Der Schuldner kann sich befreien, wenn er die Sachen hinterlegen kann ({{§|372|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Annahmeverzug tritt bei [[Gattungsschuld]] die sogenannte [[Konkretisierung]] im Sinne des {{§|300|bgb|dejure}} Abs. 2 BGB ein, auch wenn der Schuldner noch nicht alles Erforderliche zur Leistung getan hat (vgl. {{§|243|bgb|dejure}} Abs. 2 BGB). Dies ist insbesondere beim wörtlichen Angebot ({{§|295|bgb|dejure}} BGB) von Bedeutung. Damit tritt neben den Übergang der Preisgefahr bei Gattungsschuld auch die der [[Leistungsgefahr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Zwangsvollstreckung]] von Leistungen, die Zug um Zug erfolgen, darf die Zwangsvollstreckung durch den [[Gerichtsvollzieher (Deutschland)|Gerichtsvollzieher]] erst vorgenommen werden, wenn der Schuldner die Annahme ausdrücklich oder schlüssig verweigert ({{§|756|zpo|juris}}, {{§|765|zpo|juris}} ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Dienstvertrag (Deutschland)|Dienstverträge]] und [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsverträge]] muss nach {{§|615|bgb|juris}} BGB der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich nicht ({{§|615|bgb|juris}} S. 1 BGB). Nimmt ein gesetzlich Versicherter einen vereinbarten Behandlungstermin ohne vorherige Vertragskündigung (Terminabsage) nicht wahr, gerät er in Annahmeverzug. Dann ist gemäß {{§|630a|bgb|juris}} Abs. 1, {{§|615|bgb|juris}} BGB auch ein Kassenpatient verpflichtet, dem Behandelnden aus dem [[Behandlungsvertrag]] die Vergütung nach der [[Gebührenordnung für Ärzte]] zu gewähren. Für eine solche [[Leistungsstörung]], die in den persönlichen Verantwortungsbereich des einzelnen Versicherten fällt, braucht die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://medizinrecht.uni-koeln.de/sites/medizinrecht/Forschung/BGH/iii_zr__78-21.pdf BGH, Urteil vom 22. Mai 2022 - III ZR 78/21] Rz. 26.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug ==&lt;br /&gt;
Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, die Mehraufwendungen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, vom Käufer ersetzt zu bekommen, sowie die Kosten für die Erhaltung und Aufbewahrung der Sache.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Hinterlegung der Ware ===&lt;br /&gt;
Wenn es sich bei der Kaufsache um Geld (Scheine oder Münzen), Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Kostbarkeiten handelt, kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers beim örtlich zuständigen [[Amtsgericht]] hinterlegen ({{§|372|bgb|juris}}). Von der [[Hinterlegung (Verzug)|Hinterlegung]] muss der Käufer benachrichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Kauf für beide Parteien ein [[Handelsgeschäft]], so kann der Verkäufer auch andere als die vorgenannten Kaufsachen in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen ({{§|373|hgb|juris}} Abs. 1 HGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Selbsthilfeverkauf ===&lt;br /&gt;
Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen ({{§|383|bgb|juris}} BGB), nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat ({{§|384|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden ({{§|384|bgb|juris}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmen:&lt;br /&gt;
* Ware mit Börsenpreis oder Tagespreis: &amp;lt;br/&amp;gt; Wird die Ware an der Börse gehandelt oder gibt es Tagespreise, darf der Verkäufer eine Nachfrist setzen und nach Verstreichen der Frist den Verkauf auch ohne Versteigerung „aus freier Hand“ bewirken.&lt;br /&gt;
* Verderbliche Ware: &amp;lt;br/&amp;gt; Wenn die Ware verderblich ist (zum Beispiel Lebensmittel), kann die Ware ohne Nachfrist und ohne vorherige Androhung verkauft werden („Notverkauf“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verkäufer muss den Käufer in jedem Fall anschließend über das Ergebnis des Selbsthilfeverkaufs informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Selbsthilfeverkauf]] erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. Wenn der Erlös des Selbsthilfeverkaufs geringer ist als die Forderung des Verkäufers, so ist der ursprüngliche Käufer verpflichtet, die Differenz an den Verkäufer zu zahlen. Wenn der Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf höher ist als die Forderungen des Verkäufers, ist dieser verpflichtet, die Differenz an den ursprünglichen Käufer zu zahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Annahmeverzugslohn ==&lt;br /&gt;
Als Folge des Annahmeverzugs regelt {{§|615|bgb|juris}} BGB, dass auch die nicht geleisteten Dienste zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Nachleistung verpflichtet. Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung zur Anrechnung enthält auch {{§|11|kschg|juris}} KSchG, der aber die Zahlungspflicht des Arbeitgebers selbst nicht regelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besonderheiten des Annahmeverzugs im Arbeitsrecht ===&lt;br /&gt;
Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass Annahmeverzug nur eintritt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet, er also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so ist ein tatsächliches Angebot seitens des Arbeitnehmers überflüssig gem. {{§|296|bgb|juris}} BGB. Im Ausspruch der Kündigung liegt nämlich die Weigerung des Arbeitgebers, künftig seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Diese Mitwirkungspflicht besteht darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen&amp;lt;ref&amp;gt;Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1999, 9 AZR 679/97&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer unwirksamen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, eines unwirksamen Aufhebungsvertrags oder einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch zumindest ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung erforderlich, um die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers auszulösen. Ein solches Angebot wird regelmäßig in einer Klage gegen die Befristung oder gegen den Aufhebungsvertrag gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes ===&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer muss sich ersparte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, anrechnen lassen, dies sieht {{§|615|bgb|juris}} BGB vor, nicht aber {{§|11|kschg|juris}} KSchG. Da {{§|11|kschg|juris}} KSchG [[lex specialis]] ist, ist diese Vorschrift einschlägig, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In diesem Fall entfällt also die Anrechnung ersparter Aufwendungen. Diese werden allerdings zumeist auch nur geringere Beträge sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitnehmer muss sich weiter anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Verdienst erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Daraus ergibt sich also zunächst die Obliegenheit des Arbeitnehmers, anderweitigen Erwerb zu erzielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur in {{§|11|kschg|juris}}Nr. 3 KSchG ist die Anrechnung von Sozialleistungen, insbesondere also Arbeitslosengeld und Krankengeld, ausdrücklich geregelt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes folgt jedoch die Anrechnung aus{{§|115|sgb_10|juris}} SGB X ([[Zehntes Buch Sozialgesetzbuch]]). Nach dieser Vorschrift gehen die Vergütungsansprüche in Höhe der Leistungen auf den Leistungsträger über. Somit ist der Arbeitnehmer auch nicht mehr Gläubiger dieser Forderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beendigung des Annahmeverzugs ===&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Arbeit ausdrücklich aufzufordern, um den Annahmeverzug zu vermeiden oder zu beenden.&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 24. November 1994, Az.: 2 AZR 179/94&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Annahmeverzug in der Schweiz ==&lt;br /&gt;
Die Artikel {{§§|220|ch|seite=index.html#a91|text=91 ff.}} und im Speziellen auch {{§§|220|ch|seite=index.html#a97|text=97 ff.}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] befassen sich mit den Folgen der Nichterfüllung einer vertraglichen Abmachung, sowohl aus Sicht des Gläubigers (Ungerechtfertigte Verweigerung der angebotenen Leistung) als auch des Schuldners (Waren werden nicht geliefert, die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht, Geldschuld nicht beglichen). In jedem Fall wird derjenige, der sich nicht an die Abmachung halten will oder kann, gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Er muss also die dem anderen entgangenen Einnahmen vollumfänglich ersetzen. Der Gläubiger darf, nachdem eine angemessene&amp;lt;ref&amp;gt;Das «angemessen» ist vom Wesen des Vertrages abhängig. Ein Auftrag, ein Zimmer neu zu streichen ist sicher weniger zeitkritisch als der Termin für die Lieferung einer Hochzeitstorte. Entsprechend können sich die Fristen unterscheiden.&amp;lt;/ref&amp;gt; Frist für Nacherfüllung auch nicht eingehalten wurde, einem dritten denselben Auftrag erteilen und der Fehlbare muss die Mehrkosten übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [http://www.sensalgo.com/drktb/dissneu/downloadindex/index-allg.php?download=Annahmeverzug.pdf Annahmeverzug und vorläufige Weiterbeschäftigung im Kündigungsrechtsstreit (PDF-Datei)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;O0TsRVi7</name></author>
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