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	<title>Angebot (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T22:27:39Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Angebot_(Recht)&amp;diff=1593742&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;R2Dine: /* Übereinstimmende Willenserklärungen */ Ricardo-Urteil</title>
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		<updated>2025-07-26T09:00:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Übereinstimmende Willenserklärungen: &lt;/span&gt; Ricardo-Urteil&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Angebot&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (rechtlich: &amp;#039;&amp;#039;Antrag)&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet eine [[Willenserklärung#Empfangsbedürftige Willenserklärung|empfangsbedürftige Willenserklärung]], die alle vertragswesentlichen Bestandteile umfasst und durch die einem anderen der Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des [[Vertrag]]es nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. Gibt der Empfänger des Angebots seinerseits eine [[Wirksamkeit (Recht)|wirksame]] Willenserklärung zur Bestätigung ab, wird von der [[Annahme (Recht)|Annahme]] gesprochen, §{{§|145|bgb|juris}} f. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Einigung]] der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen durch Angebot und Annahme (übereinstimmende Willenserklärungen) sind Voraussetzungen des Vertragsschlusses. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übereinstimmende Willenserklärungen ==&lt;br /&gt;
Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;Otto Palandt/Jürgen Ellenberger: &amp;#039;&amp;#039;BGB-Kommentar&amp;#039;&amp;#039;, 73. Auflage, 2014, § 145 Rn. 1.&amp;lt;/ref&amp;gt; Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (&amp;#039;&amp;#039;[[essentialia negotii]]&amp;#039;&amp;#039;) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die ([[Verpflichtetsein|Haupt-]])[[Leistungspflicht]]en. Möglich ist auch eine schrittweise verbindliche Einigung über die einzelnen vertragstypischen Punkte. Eine Partei kann sich grundsätzlich gemäß §{{§|164|bgb|juris}} ff. BGB [[Stellvertretung|vertreten]] lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt regelmäßig kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (&amp;#039;&amp;#039;[[invitatio ad offerendum]]&amp;#039;&amp;#039;) vor; klassische Beispiele hierfür sind Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen. Eine Annahme ist hier nicht möglich. Die Gegenseite kann lediglich ein eigenes Angebot abgeben. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall ein Angebot gegeben sein, wenn sich dieses erkennbar an unbestimmte Personen richtet (&amp;#039;&amp;#039;[[offerta ad incertas personas]]&amp;#039;&amp;#039;); klassisches Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgerichtshof|BGH]] [[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 2002, 363 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Regelmäßig steht ein solches Angebot aber unter der [[Bedingung (Recht)|Bedingung]], dass die Ware noch vorrätig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Ricardo-Urteil (Rechtsgeschäftslehre)|Ricardo-Urteil]] schloss sich der BGH den Ausführungen des [[Berufungsgericht]]s an,&amp;lt;ref&amp;gt;OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 2 U 58/00&amp;lt;/ref&amp;gt; wonach die Freischaltung der Angebotsseite auf einer Internet-Plattform durch den Verkäufer keine invitatio ad offerendum darstelle, sondern bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot, das der Käufer durch sein Höchstgebot [[Annahme (Recht)|annehme]].&amp;lt;ref&amp;gt;[https://lexetius.com/2001,1867 BGH, Urteil vom 7. November 2001 – VIII ZR 13/01] Rz. 18 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Angebot ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit seinem Zugang beim Empfänger bindend, die zeitlich allerdings nicht unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (beispielsweise einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot [[Unverzüglichkeit|sofort]] anzunehmen oder abzulehnen ({{§|147|bgb|juris}} BGB), eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist ({{§|146|bgb|juris}} BGB). Der Interessent kann im Nachhinein lediglich wiederum ein Angebot abgeben. Bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [[Dieter Schwab]], [[Martin Löhnig]]: &amp;#039;&amp;#039;Einführung in das Zivilrecht&amp;#039;&amp;#039;, Heidelberg, C.F. Müller 2012. S.&amp;amp;nbsp;246.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von wem das Angebot ausgeht, ist gleichgültig. Die zeitlich frühere Erklärung gilt als Angebot. Das Angebot wird mit [[Zugang (Recht)|Zugang]] der Erklärung beim Angebotsempfänger wirksam ({{§|130|bgb|juris}} BGB). Bei der [[Befristung]] eines Antrags muss die Annahme innerhalb der Frist erfolgen ({{§|148|bgb|juris}} BGB). Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag ({{§|150|bgb|juris}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Notwendiger Erklärungsinhalt ==&lt;br /&gt;
Für [[Verpflichtungsgeschäft|Verpflichtungsverträge]] gilt das Gebot von Mindestinhalten. Bei gesetzlich geregelten Vertragstypen gilt für das Angebot, der jeweils geregelte Mindestinhalt (beispielsweise für den [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrag]] der Inhalt des {{§|433|bgb|juris}} BGB). Für das Angebot und die Annahme bei [[Vertrag sui generis|atypischen Verträgen]] müssen sich die Parteien über das Pflichtenprogramm wie die Leistung und gegebenenfalls Gegenleistung selbstständig einigen. Das Angebot sollte bei Offenlassen eines erforderlichen Punktes der Vertragsgestaltung zumindest einen Bestimmungsmodus festlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für [[Abstraktes Geschäft|abstrakte Rechtsgeschäfte]] gilt, dass der gesetzlich festgelegte Inhalt beachtet wird, so beispielsweise bei Verfügungsgeschäften gemäß §{{§|929|bgb|juris}} ff. BGB oder [[Abtretung (Deutschland)|Forderungsabtretungen]] gemäß {{§|398|bgb|juris}} BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angebote sind im Regelfall [[Form (Recht)|formfrei]], so dass sie [[Gesprochene Sprache|mündlich]], [[Schriftform|schriftlich]], [[Fernschreiber|fernschriftlich]] oder per [[E-Mail]] zum Ausdruck gebracht werden können. Besteht Formzwang, ist dieser einzuhalten, so etwa bei der [[Beurkundung]] eines [[Grundstückskaufvertrag]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] ist der Antrag zum Abschluss eines Vertrages in den {{Art.|3|OR|ch}} ff. [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] geregelt. Die Gebundenheit an den Antrag bis zum Ablauf einer Frist ergibt sich aus Art. 3 OR. Unter Anwesenden ist gemäß {{Art.|4|OR|ch}} OR sogleich anzunehmen, das gilt auch für telefonische Anträge. Nach {{Art.|6a|OR|ch}} OR ist die Zusendung unbestellter Sachen kein Antrag. Anders als in Deutschland ist die Auslage von Waren mit Preisangabe nach {{Art.|7|OR|ch}} OR ein Antrag. In [[Österreich]] heißt der Antrag gemäß {{§|861|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018583}} [[ABGB]] „Versprechen“, das durch Annahme zum Vertrag führt. Das Versprechen (Antrag) muss nach {{§|862|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12018584}} ABGB innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermangelung einer solchen muss der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich angenommen werden. Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags ({{§|864a|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12039263}} Abs. 2 ABGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Common Law]] unterliegt das Angebot ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;offer&amp;#039;&amp;#039;}}) keinerlei Bindungswirkungen, weil nach der [[Consideration (England und Wales)|Consideration-Lehre]] eine bindende Verpflichtung nur dann besteht, wenn der Berechtigte seinerseits bereits eine [[Gegenleistung]] erbracht hat oder verspricht, die Verpflichtung in einer Urkunde ({{enS|&amp;#039;&amp;#039;deed&amp;#039;&amp;#039;}}) festzuhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=5KMVwNKjdgsC&amp;amp;pg=PA354&amp;amp;dq=offerte+code+civil&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ved=0ahUKEwjghajxnIrYAhUHWRQKHZtOBzoQ6AEIJzAA#v=onepage&amp;amp;q=offerte%20code%20civil&amp;amp;f=false Konrad Zweigert/Hein Kötz, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, 1996, S. 351]&amp;lt;/ref&amp;gt; Die &amp;#039;&amp;#039;invitatio ad offerendum&amp;#039;&amp;#039; ist als {{enS|&amp;#039;&amp;#039;invitation to treat&amp;#039;&amp;#039;}} bekannt. In § 2-205 [[Uniform Commercial Code]] ist für den [[Handelskauf]] vorgesehen, dass eine als bindend bezeichnete schriftliche Offerte drei Monate unwiderruflich ist. Das [[UN-Kaufrecht]] geht in Art. 16.1 zwar davon aus, dass Angebote widerruflich sind; doch sind nach Art. 16.2 UN-Kaufrecht Angebote bindend bei einer Frist oder wenn in anderer Weise die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Frankreich|französischen]] Recht schweigt der [[Code civil]] (CC) zu Fragen etwa hinsichtlich der Bindung an das Vertragsangebot ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;offerte&amp;#039;&amp;#039;}}), der Widerruflichkeit der Offerte, des Zeitpunkts und des Ortes des Vertragsschlusses zwischen Abwesenden oder der Konsequenzen einer verspäteten oder abgeänderten Annahme.&amp;lt;ref&amp;gt;Werner Schubert/Mathias Schmoeckel (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;200 Jahre Code civil: Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa&amp;#039;&amp;#039;, 2005, S. 110&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese [[Gesetzeslücke]]n sind durch die [[Rechtsprechung]] des [[Kassationshof (Frankreich)|Cour de cassation]] weitgehend ausgefüllt worden. Nach Art. 1108 CC ist ein Vertrag gegenseitig ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;commutatif&amp;#039;&amp;#039;}}), wenn jede Partei sich bereit erklärt, der anderen Partei einen Vorteil zu gewähren, der dem ihrer Gegenleistung gleichkommt. Der Vertrag ist einvernehmlich, wenn er durch den bloßen Austausch von Zustimmungen unabhängig von der Art des Ausdrucks gebildet wird (Art. 1109 CC). Grundsätzlich kann jede Offerte bis zu ihrer Annahme widerrufen werden. Es kann aber sein, dass der Offerent gemäß Art. 1382 CC aus [[Unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] wegen [[Rechtsmissbrauch]]s ({{frS|&amp;#039;&amp;#039;abus d&amp;#039;un droit&amp;#039;&amp;#039;}}) haftet.&amp;lt;ref&amp;gt;Konrad Zweigert/Hein Kötz, &amp;#039;&amp;#039;Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts&amp;#039;&amp;#039;, Band 2, 1996, S. 354&amp;lt;/ref&amp;gt; Gemäß Art. 1589 CC ist das &amp;#039;&amp;#039;Verkaufsversprechen&amp;#039;&amp;#039; ein Verkauf, wenn beide Parteien der Sache und dem Preis gegenseitig zustimmen. Im [[italien]]ischen Art. 1328 [[Codice civile]] ist die unbefristete Offerte zwar widerruflich; hat jedoch ihr Adressat bereits gutgläubig [[Disposition (Wirtschaft)|disponiert]], so bekommt er einen [[Schadenersatzanspruch]] zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Realofferte]]&lt;br /&gt;
* [[Überbot]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4455397-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vertragsrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;R2Dine</name></author>
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