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	<title>Anfechtung - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anfechtung&amp;diff=90396&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Diopuld: /* Einzelnachweise */ NDL</title>
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		<updated>2025-10-02T03:01:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Einzelnachweise: &lt;/span&gt; NDL&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Rechtsbegriff]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anfechtung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet die nachträgliche einseitige Beseitigung von [[Rechtsfolge]]n durch einen Betroffenen. Sie ist aus Gründen der [[Rechtssicherheit]] nicht beliebig statthaft und nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Einhaltung von [[Frist]]en, zulässig. Ob die Rechtsfolgen nur für die Zukunft („[[ex nunc]]“) oder auch für die Vergangenheit („[[ex tunc]]“) beseitigt werden, hängt von der jeweiligen Regelung ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Überblick ==&lt;br /&gt;
* Im deutschen Recht richtet sich die Anfechtbarkeit empfangsbedürftiger [[Willenserklärung]]en nach den {{§|119|bgb|juris|text = §§ 119 ff.}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]].&lt;br /&gt;
* Abweichend von den allgemeinen Regelungen bestehen u.&amp;amp;nbsp;a. folgende Regelungen:&lt;br /&gt;
** die Anfechtung der [[Letztwillige Verfügung|letztwilligen Verfügung]] ({{§|2078|bgb|juris|text = §§ 2078 ff.}} BGB);&lt;br /&gt;
** die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung der [[Erbschaft]] ({{§|1954|bgb|juris}} BGB);&lt;br /&gt;
** die Anfechtung der Handlungen eines in seiner [[Zahlungsfähigkeit]] gefährdeten [[Schuldner]]s (Gläubigeranfechtung);&lt;br /&gt;
** die Anfechtung der [[Vaterschaft]] ({{§|1593|bgb|juris|text = §§ 1593 ff.}} BGB);&lt;br /&gt;
** die Anfechtung von [[Beschluss (deutsches Recht)|Beschlüssen]];&lt;br /&gt;
** die Anfechtung von vor der Eröffnung des [[Insolvenzverfahren (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] benachteiligenden Handlungen (InsO).&lt;br /&gt;
* Zudem gibt es die Anfechtung [[gericht]]licher Entscheidungen insbesondere durch [[Rechtsbehelf]]e.&lt;br /&gt;
* Die Anfechtung von [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakten]] erfolgt insbesondere durch [[Anfechtungsklage]]n.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anfechtung privatrechtlicher Willenserklärungen ==&lt;br /&gt;
In erster Linie versteht man unter Anfechtung das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte gleichnamige [[Gestaltungsgeschäft]], durch das eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird, wodurch das [[Rechtsgeschäft]], das auf dieser fehlerhaften Willenserklärung beruhte, nach {{§|142|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist (ex-tunc-Wirkung). Die Anfechtung wird zu den sogenannten [[Einwendung#Rechtsvernichtende Einwendungen|rechtsvernichtenden Einwendungen]] gezählt, wobei dies umstritten ist und teilweise aufgrund der Ex-tunc-Wirkung der Anfechtung stattdessen eine [[Einwendung#Rechtshindernde Einwendungen|rechtshindernde Einwendung]] angenommen wird. Dieser Anfechtung liegt ein [[Gestaltungsrecht]] (das Anfechtungsrecht) zugrunde; es muss [[Gestaltungserklärung|erklärt]], also ausgeübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gesetzlichen Anfechtungsrechte können jedoch z.&amp;amp;nbsp;B. durch [[Handelsbrauch|Handelsbräuche]] eingeschränkt werden, siehe {{§|346|hgb|juris}} [[Handelsgesetzbuch|HGB]]. Dies ist z.&amp;amp;nbsp;B. im [[Börsenhandel]] der Fall ([[Mistrade]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Allgemeines Zivilrecht und Rechtsgeschäftslehre ===&lt;br /&gt;
==== Ausübung eines Anfechtungsrechts ====&lt;br /&gt;
Ein Anfechtungsrecht wird wirksam ausgeübt, wenn der Anfechtungsberechtigte einen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anfechtungsgrund&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Gestaltungsrecht) hat und innerhalb der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anfechtungsfrist&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anfechtungserklärung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Gestaltungserklärung]]) abgibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Anfechtungsgrund =====&lt;br /&gt;
Ein Anfechtungsgrund besteht nach dem allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches in folgenden Fällen:&lt;br /&gt;
* [[Erklärungsirrtum]]: [[Objektivität|Objektiv]] Erklärtes und [[Subjektivität|subjektiv]] Gewolltes fallen auseinander. &amp;#039;&amp;#039;(Ich wollte rechtlich &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;etwas anderes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; erklären, Ich wähle ein falsches Erklärungszeichen: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.)&amp;#039;&amp;#039; – {{§|119|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Var.&amp;amp;nbsp;2 BGB.&lt;br /&gt;
* [[Inhaltsirrtum]]: Objektiv Erklärtes und subjektiv Gewolltes fallen nicht auseinander, aber der Erklärende misst dem Erklärten eine andere Bedeutung bei, als dies allgemein üblich ist. &amp;#039;&amp;#039;(Ich wollte &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;so etwas&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; nicht erklären, z.&amp;amp;nbsp;B. Unterschreiben eines [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufvertrags]] in der Annahme, es sei ein [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietvertrag]])&amp;#039;&amp;#039; – {{§|119|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 Var.&amp;amp;nbsp;1 BGB.&lt;br /&gt;
* [[Übermittlungsirrtum]] (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dir&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wollte ich nichts erklären&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dir&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wollte ich &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;so etwas&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; nicht erklären&amp;#039;&amp;#039;) – {{§|120|bgb|juris}} BGB.&lt;br /&gt;
* [[Eigenschaftsirrtum|Irrtum über wesentliche Eigenschaften]] des Erklärungsobjekts (Gegenstand des Irrtums ist eine [[Person]], [[Sache (Recht)|Sache]], [[Forderung]] oder ein Recht), sonst vermögenswerte Position (&amp;#039;&amp;#039;Das wollte ich schon erklären, aber nicht über eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;so&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; beschaffene Sache&amp;#039;&amp;#039;, gilt nur für wertbildende Faktoren, nicht jedoch für den Wert selbst) – {{§|119|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB.&lt;br /&gt;
* [[Arglistige Täuschung]] und [[widerrechtliche Drohung]] ({{§|123|bgb|juris}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfechtungsberechtigt ist jeweils der Irrende, Getäuschte oder Bedrohte, nicht sein Geschäftspartner.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allgemein nicht anerkannt wird vom [[Zivilrecht (Deutschland)|Zivilrecht]] der so genannte &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Motivirrtum]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Er ist grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher bezieht sich auf &amp;#039;&amp;#039;Gründe&amp;#039;&amp;#039;, die eine Erklärung auslösten (&amp;#039;&amp;#039;Ich erklärte dies, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;weil&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;…) oder &amp;#039;&amp;#039;Folgen&amp;#039;&amp;#039;, die durch die Erklärung beabsichtigt sind (&amp;#039;&amp;#039;Ich erklärte dies, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;damit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;…). Beispielsweise ist ein [[Aktie]]nkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig glaubt, dass die [[Aktienkurs]]e nur steigen könnten. Als einzige gesetzlich geregelte Ausnahme zur Unbeachtlichkeit des Motivirrtums kann ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften angesehen werden. In einer in der Literatur befindlichen Lehre wird jedoch der Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum angesehen. Nach dieser Auffassung muss sich der Irrtum nach {{§|119|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache beziehen, und subjektiv sowie objektiv erheblich sein.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. [[Münchener Kommentar]] zum BGB, Band 1, 6. Aufl., München 2012/&amp;#039;&amp;#039;Armbrüster&amp;#039;&amp;#039; {{§|119|bgb|juris}}, Rn. 106 m.w.N.&amp;lt;/ref&amp;gt; Über die Abgrenzung des beachtlichen Eigenschaftsirrtums vom unbeachtlichen Motivirrtum besteht innerhalb der [[Rechtsprechung]] und der Literatur ein Theorienstreit.&amp;lt;ref&amp;gt;Zum Streitstand: Vgl. [[Münchener Kommentar]] zum BGB, Band 1, 6. Aufl., München 2012/&amp;#039;&amp;#039;Armbrüster&amp;#039;&amp;#039;, {{§|119|bgb|juris}} Rn. 103 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist der sogenannte „verdeckte [[Kalkulationsirrtum]]“ unbeachtlich, da die Kalkulation nur der Vorbereitung einer Willenserklärung dient. Nach einhelliger Meinung der Literatur und im Gegensatz zur Rechtsprechung des [[Reichsgericht]]s gilt gleiches für den offenen Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll. Anderes gilt nur, wenn der [[Rechenfehler]] evident ist. Unbeachtliche Motivirrtümer erstrecken sich auch auf die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten [[Rechtsfolgeirrtum|Rechtsfolgeirrtümer]], die nur dann nicht unbeachtlich sind, wenn das Rechtsgeschäft sich nicht lediglich auf zusätzliche oder mittelbare Rechtswirkungen (Nebenwirkungen) bezieht, die zu den gewollten und eingetretenen hinzutreten.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Dieter Medicus (Rechtswissenschaftler)|Dieter Medicus]], [[Jens Petersen (Jurist, 1969)|Jens Petersen]]: &amp;#039;&amp;#039;Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung&amp;#039;&amp;#039;, 25. Auflage, Verlag Franz Vahlen 2015, S. 57 ff. (58).&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgerichtshof|BGH]], Beschluss vom 5. Juli 2006, Az. IV ZB 39/05, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=37436&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 Volltext] = [[Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen|BGHZ]] 168, 210.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Anfechtungsfrist =====&lt;br /&gt;
Der Anfechtungsberechtigte muss die jeweils geltende Anfechtungsfrist ([[unverzüglich]], ein Jahr, zehn Jahre) einhalten. Nach Ablauf der Frist wird das Rechtsgeschäft endgültig wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anfechtung einer nach {{§|119|bgb|juris}} oder nach {{§|120|bgb|juris}} BGB anfechtbaren Willenserklärung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen ({{§|121|bgb|juris}} BGB). Dies gilt also für die Anfechtung wegen der Anfechtungsgründe Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Übermittlungsirrtum oder Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften. Diese Frist beginnt, wenn der Erklärende von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§&amp;amp;nbsp;121 Abs.&amp;amp;nbsp;1 S.&amp;amp;nbsp;1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{§|124|bgb|juris}} BGB kann die Anfechtung einer nach {{§|123|bgb|juris}} BGB (wegen arglistiger Täuschung oder Drohung) anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem [[Zeitpunkt]], in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der widerrechtlichen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§&amp;amp;nbsp;124 Abs.&amp;amp;nbsp;2 S.&amp;amp;nbsp;1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anfechtung ist jedoch gänzlich ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§&amp;amp;nbsp;121 Abs.&amp;amp;nbsp;2, §&amp;amp;nbsp;124 Abs.&amp;amp;nbsp;3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine Verjährungsregelung, sondern eine [[Ausschlussfrist]]: Gemäß {{§|194|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB unterliegen nur Ansprüche der [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]]. Die Anfechtung ist aber ein Gestaltungsrecht und kein [[Anspruch (Recht)|Anspruch]]. Des Weiteren führt die [[Einrede (prozessual)|Einrede]] der Verjährung zur Rechtshemmung in Form eines dauerhaften Leistungsverweigerungsrechts, und damit nicht zum Erlöschen des Anspruchs, die Anfechtung jedoch zum Erlöschen des Anspruchs. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere deswegen, weil die Ausschlussfristen des §&amp;amp;nbsp;121&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 121 Rn. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt; bzw. §&amp;amp;nbsp;124 BGB [[von Amts wegen]] berücksichtigt werden muss, die Verjährung jedoch in einem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Anfechtungserklärung =====&lt;br /&gt;
Der Anfechtungsberechtigte hat die Wahl, ob er das Rechtsgeschäft trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will oder ob er durch Anfechtung dessen Wirksamkeit beendet. Die Anfechtung hat durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erfolgen ({{§|143|bgb|juris}} BGB). Dies ist bei einem Vertrag der andere Vertragspartner, bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z.&amp;amp;nbsp;B. einer [[Kündigung]]) der Empfänger und ansonsten (z.&amp;amp;thinsp;B. bei der [[Auslobung]]) jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Eine bestimmte [[Form (Recht)|Form]] ist für die Anfechtungserklärung grundsätzlich nicht vorgeschrieben, selbst dann nicht, wenn das angefochtene Geschäft formbedürftig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, §&amp;amp;nbsp;143 Rn. 2.&amp;lt;/ref&amp;gt; Der Anfechtende muss das Wort „Anfechtung“ nicht benutzen, es reicht aus, dass seine Erklärung erkennen lässt, er wolle das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen.&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, §&amp;amp;nbsp;143 Rn. 3.&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – {{Rspr|VIII ZR 59/16}} Rn. 29, NJW 2017, 1660, (1663).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Gestaltungsrecht ist die Anfechtungserklärung [[Bedingungsfeindlichkeit|bedingungsfeindlich]].&amp;lt;ref&amp;gt;So bereits RGH, Urteil vom 17. Mai 1907, Az. Rep. II. 45/07, RGZ 66, 153 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Von der verbotenen bedingten Anfechtung ist aber die erlaubte &amp;#039;&amp;#039;Eventualanfechtung&amp;#039;&amp;#039; zu unterscheiden.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 - {{Rspr|VIII ZR 59/16}} Rn. 31, NJW 2017, 1660 (1663).&amp;lt;/ref&amp;gt; „Eine Eventualanfechtung liegt vor, wenn die Wirkung der Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden (bedingte Anfechtung), sondern sich aus der künftigen Klarstellung eines im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung objektiv bereits bestehenden, für die Bet[eiligten] aber ungewissen Rechtszustands ergeben soll“.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 28. September 2006 - {{Rspr|I ZR 198/03}} Rn. 17, NJW-RR 2007, 1282 (1284).&amp;lt;/ref&amp;gt; Zulässig ist zum Beispiel eine Eventualanfechtung für den Fall, das ein Rechtsgeschäft nicht den erwarteten Inhalt habe oder nichtig sei.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Stephan Lorenz]]/Veronika Eichhorn: &amp;#039;&amp;#039;Grundwissen – Zivilrecht: Bedingung und Befristung&amp;#039;&amp;#039; In: Juristische Schulung (JuS) 2017, 393 (394).&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt; BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - {{Rspr|VIII ZR 29/66}}, NJW 1968, 2009.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Wirkung ====&lt;br /&gt;
Durch die wirksame Anfechtung wird das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend ([[Latein|lat.]] &amp;#039;&amp;#039;[[ex tunc]]&amp;#039;&amp;#039;) vernichtet. Es ist deshalb als von Anfang an [[Unwirksamkeit|nichtig]] anzusehen ({{§|142|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB). Ausnahmen von dieser Rückwirkung bestehen bei der Anfechtung der Eingehung der Ehe ({{§|1313|bgb|juris}} BGB), bei [[Gesellschaftsvertrag|Gesellschafts-]]&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, §&amp;amp;nbsp;142 Rn. 12.&amp;lt;/ref&amp;gt; und bei [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsverträgen]]&amp;lt;ref&amp;gt;Holger Wendtland, In: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, §&amp;amp;nbsp;142 Rn. 11.&amp;lt;/ref&amp;gt;. Dort wirkt die Anfechtung erst ab dem [[Zugang (Recht)|Zugang]] der Erklärung, also nur für die Zukunft (lat. &amp;#039;&amp;#039;[[ex nunc]]&amp;#039;&amp;#039;). Begründet wird dies damit, dass die Rückabwicklung bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsverträge und Gesellschaftsverträge zu Rückabwicklungsproblemen führen würde. Insofern gelten diese Verträge für die Vergangenheit nicht als nichtig. Jedoch soll die Anfechtung dennoch auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem das Arbeitsverhältnis außer Vollzug gesetzt worden ist&amp;lt;ref&amp;gt;BAG, Urteil vom 29.&amp;amp;nbsp;August 1984 - {{Rspr|7 AZR 34/83}}, NJW 1985, 646 (647).&amp;lt;/ref&amp;gt;, da sich ab diesem Zeitpunkt keine Rückabwicklungsprobleme mehr ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch kann die Wirkung der Anfechtung durch [[Treu und Glauben]] nach {{§|242|bgb|juris}} BGB ausgeschlossen sein. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Anfechtungsgegner einer aufgrund eines Irrtums erfolgten Anfechtung, den Vertrag wie durch den Anfechtenden eigentlich gemeint oder verstanden gegen sich gelten lässt. Der Anfechtende muss sich an dem eigentlich gewollten festhalten lassen, da er andernfalls treuwidrig durch widersprüchliches Verhalten ([[venire contra factum proprium]]) zu einem nicht vorgesehenen Reuerecht käme.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Christian Armbrüster |Titel=Münchener Kommentar zum BGB |Band=§ 119, Rn. 141. |Auflage=7}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anfechtende ist zum [[Schadenersatz]] verpflichtet, außer wenn der Vertragspartner den Grund für die Anfechtbarkeit des Geschäfts kannte oder kennen musste ({{§|122|bgb|juris}} BGB) bzw. bei arglistiger Täuschung oder Drohung. Dabei haftet der Anfechtende jedoch nicht für den Schaden, der dem Vertragspartner durch die [[Nichterfüllung]] des angefochtenen Rechtsgeschäfts entsteht ([[Nichterfüllungsschaden]], &amp;#039;&amp;#039;[[Erfüllungsinteresse|positives Interesse]]&amp;#039;&amp;#039;), sondern lediglich für den Schaden, der diesem durch das Vertrauen in die Wirksamkeit entstanden ist ([[Vertrauensschaden]], &amp;#039;&amp;#039;[[Vertrauensinteresse|negatives Interesse]]&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls entstehen auch [[bereicherungsrecht]]liche Ansprüche aus den {{§|812|bgb|juris|text= §§ 812 ff.}} BGB. Durch den nichtigen Rechtsgrund (Vertrag) sind Leistungen zu Unrecht erbracht worden, deren Rückabwicklung das Bereicherungsrecht gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Familienrecht ===&lt;br /&gt;
Im [[Familienrecht (Deutschland)|Familienrecht]] gibt es andere gesetzliche Voraussetzungen für einen Anfechtungsgrund. So erschwert das Familienrecht die Anfechtung einer [[Ehe]] ({{§|1313|bgb|juris|text= §§ 1313 ff.}} BGB), auch verfahrensrechtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Vaterschaftsanfechtung}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erbrecht ===&lt;br /&gt;
Das [[Erbrecht (Deutschland)|Erbrecht]] erlaubt die [[Testament#Anfechtung des Testaments|Anfechtung eines Testaments]] auch aufgrund eines Motivirrtums ({{§|2078|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB) und verändert den Kreis der Anfechtungsberechtigten, in dem Sinne, dass nicht der erklärende Erblasser selbst anfechtungsberechtigt ist, sondern nur diejenigen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommen würde ({{§|2080|bgb|juris}} BGB). Dies sind folgerichtig Dritte wie z.&amp;amp;nbsp;B. die gesetzlichen Erben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Mietrecht ===&lt;br /&gt;
Der [[Bundesgerichtshof]] hat entschieden, dass die Anfechtung eines [[Mietvertrag (Deutschland)|Mietvertrages]] über Geschäftsräume wegen arglistiger Täuschung auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages neben der Kündigung zulässig ist.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Webarchiv|url=http://www.ra-sawal.de/Wordpress/?p=240, |wayback=20160309032135 |text=Anfechtung eines Gewerbemietvertrages }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Arbeitsrecht ===&lt;br /&gt;
Im Grundsatz können auch Willenserklärungen, die auf Abschluss eines [[Arbeitsvertrag (Deutschland)|Arbeitsvertrages]] gerichtet waren, angefochten werden. Jedoch wird das Anfechtungsrecht hierbei ein wenig modifiziert. So muss die Anfechtung nicht wie in {{§|121|bgb|juris}} BGB unverzüglich geschehen, sondern kann analog {{§|626|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 BGB bis zu zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Auch wirkt die Anfechtung entgegen {{§|142|bgb|juris}} BGB nicht &amp;#039;&amp;#039;ex tunc&amp;#039;&amp;#039;, sondern &amp;#039;&amp;#039;ex nunc&amp;#039;&amp;#039;. Dies ist allein der praktisch beinahe unmöglichen [[Bereicherungsrecht|kondiktionsrechtlichen]] Rückabwicklung, bei der nicht nur Arbeitsleistung und Lohn, sondern auch [[Lohnnebenkosten|Sozialabgaben]], Steuerzahlungen, öffentliche Förderungen etc. berücksichtigt werden müssten, des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Ähnliche Einschränkungen der Rechtsfolge ergeben sich auch bei angefochtenen Gesellschaftsverträgen. Die Anfechtung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses zurückverlegt werden, so z.&amp;amp;nbsp;B. auf den Zeitpunkt vor dem Urlaub. Dies hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber kein [[Urlaubsgeld]] zahlen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Siehe auch|Recht auf Lüge}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Börsenhandel ===&lt;br /&gt;
Um [[Rechtssicherheit]] und Marktintegrität nach der [[Marktmissbrauchsrichtlinie|EU-Marktmissbrauchsrichtlinie]] zu schaffen und langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden, gibt es an allen [[Börse]]n zeitlich sehr enge Fristen, um fehlerhafte Geschäfte (sogenannte [[Mistrade]]s) annullieren zu lassen. In der Regel muss ein sogenannter Mistradeantrag innerhalb von 30 Minuten nach dem Abschluss des Geschäftes gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit die Mistrade-Regeln nicht umgangen werden und Gerichte im Nachgang sich nicht doch mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Geschäft Bestand hat oder nicht, sind an den meisten Börsen zivilrechtliche Anfechtungsmöglichkeiten zur Aufhebung des Geschäftes explizit ausgeschlossen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Frankfurter Wertpapierbörse |url=http://www.xetra.com/blob/1198488/296f8c6def9e43733f7867318952622c/data/2018-01-03_Bedingungen-fuer-Geschaefte-an-der-Frankfurter-Wertpapierboerse.pdf |titel=Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse |datum=2018-01-03 |zugriff=2018-02-24 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180225205602/http://www.xetra.com/blob/1198488/296f8c6def9e43733f7867318952622c/data/2018-01-03_Bedingungen-fuer-Geschaefte-an-der-Frankfurter-Wertpapierboerse.pdf |archiv-datum=2018-02-25 |offline=ja }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Eurex Deutschland |url=http://www.eurexchange.com/blob/294268/074a93c6da5374dd5b820c9e7c6e691d/data/handelsbedingungenpdf_ab-20180103.pdf |titel=Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich |datum=2018-01-03 |zugriff=2018-02-24 |archiv-url=https://web.archive.org/web/20180122001012/http://www.eurexchange.com/blob/294268/074a93c6da5374dd5b820c9e7c6e691d/data/handelsbedingungenpdf_ab-20180103.pdf |archiv-datum=2018-01-22 |offline=ja }}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor=Tradegate Exchange |url=http://www.tradegate.de/docs/Tradegate_Exchange-Bedingungen_fuer_Geschaefte-03-01-2018.pdf |titel=Bedingungen für Geschäfte an der Tradegate Exchange |datum=2017-10-20 |zugriff=2018-02-24}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur so ist es [[zivilrecht]]lich möglich, dass auch offensichtliche Mistrades nicht im Nachhinein durch Irrtumsanfechtungen aufgehoben werden und die Banken somit die Verluste tragen müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Jens Ekkenga]] schreibt im [[Münchener Kommentar]] zum [[Handelsgesetzbuch|HGB]]: „Begründet wird der zurückhaltende Umgang mit der Irrtumsanfechtung im Effektengeschäft zum einen damit, dass die Anfechtung typischer Geschäfte des Massenverkehrs eine der Verkehrssicherheit abträglichen Breitenwirkung entfalten könnte“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Gläubigerschutz- bzw. Insolvenzrecht ==&lt;br /&gt;
{{Hauptartikel|Insolvenzanfechtung (Deutschland)}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein Schuldner bei seiner drohenden Zahlungsunfähigkeit zum Nachteil seiner Gläubiger Vermögenswerte „beiseite geschafft“ – etwa an seine Ehefrau verschenkt –, so sind die zugrunde liegenden Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zwischen der privaten Gläubigeranfechtung zugunsten eines einzelnen Gläubigers nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung zugunsten aller Gläubiger zu unterscheiden. Mit Insolvenzeröffnung ist nur eine Insolvenzanfechtung möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem [[Anfechtungsgesetz]] bzw. den Regeln über die [[Insolvenzanfechtung]] ist das Anfechtungsrecht ein [[Rechtsanspruch|Anspruch]]. Es bewirkt, dass eine [[gläubiger]]schädigende Vermögensverfügung unbeachtlich ist; der neue Inhaber muss die [[Zwangsvollstreckung]] in sein anfechtbar erworbenes Vermögen dulden; er [[Haftung (Recht)|haftet]] für die Schuld des [[Schuldner]]s. Diese Anfechtung ist weder [[Gestaltungsrecht]] noch muss sie ausgeübt werden, sondern kann sogleich (ggf. gerichtlich) durchgesetzt werden. Ist ein Insolvenzverfahren anhängig, sind auf die Anfechtung die {{§|129|inso|juris|text = §§ 129 ff.}} [[Insolvenzordnung (Deutschland)|InsO]] anwendbar; Ansprüche wegen Insolvenzanfechtung macht in diesem Fall der [[Insolvenzverwalter]] oder (im Fall der [[Eigenverwaltung (Deutschland)|Eigenverwaltung]]) der Sachwalter für alle Gläubiger geltend. Ist &amp;#039;&amp;#039;kein&amp;#039;&amp;#039; Insolvenzverfahren anhängig, sind die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auf die Anfechtung anwendbar.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. Eickmann u.&amp;amp;nbsp;a., Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2001, Rn. 86 zu {{§|129|inso|juris}} InsO.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ist für [[Insolvenzverwalter]] häufig essentiell, um in einem Insolvenzverfahren die verfügbare Masse zu erhöhen. Daher wenden Verwalter hierfür auch häufig einen höheren Arbeitsaufwand auf oder setzen entsprechende spezielle Analyseprogramme ein. Nur dadurch, dass der Vorteil, den sich ein einzelner Gläubiger verschafft hat, im Rahmen einer Insolvenzanfechtung zurückgeführt wird, kann eine höhere Befriedigung der Gesamtgläubigerschaft erzielt werden. Wenn die Anfechtungsgründe Anwendung finden, kann der Gläubiger die im Rahmen der Anfechtung an den Verwalter (in die Insolvenzmasse) gezahlten Beträge selbst wiederum als Tabellenforderung geltend machen. Diese Forderung wird dann jedoch gleichberechtigt mit anderen Forderungen bedient. Für den einzelnen Anfechtungsgegner mag dies im Detail als Ungerechtigkeit erscheinen; der Gesetzgeber betrachtet jedoch den Vorteil, den sich der Gläubiger im Vorfeld verschafft hat und nivelliert ihn durch die Möglichkeit der Anfechtung. Es können Geschäftsvorfälle bis zu 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anfechtung im öffentlichen Recht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anfechtung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen ===&lt;br /&gt;
Um [[Rechtssicherheit]] herzustellen, können die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärungen zum Verfahrensfortgang ([[Prozesshandlung]]en) grundsätzlich nicht angefochten werden. So ist beispielsweise ein [[Anerkenntnis]] für den [[Beklagter|Beklagten]] bindend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur gemacht werden, wenn die Gegenseite auf die Wirksamkeit der Prozesshandlung nicht vertraut hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines [[Vergleich (Recht)|Vergleichs]] im gerichtlichen Verfahren ist zwar ebenfalls eine Prozesshandlung, hat aber auch [[Materielles Recht|materiell-rechtliche]] Wirkung. Er kann wegen dieser Doppelnatur nach ähnlichen Grundsätzen wie andere [[Rechtsgeschäft]]e angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, durch die ein [[Verwaltungsvertrag]] abgeschlossen wird, sind die Regelungen des BGB über die Anfechtung entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anfechtung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen ===&lt;br /&gt;
Von Anfechtung spricht man auch, wenn der Adressat einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gegen diese vorgeht, also [[Rechtsbehelf]]e erhebt oder [[Rechtsmittel]] einlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach der jeweiligen Entscheidungsart. Beispielsweise kann gegen einen [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]] (im Steuerrecht [[Einspruch]]) und [[Anfechtungsklage]] statthaft sein. Gegen einen [[Beschluss (Gericht)|Beschluss]] geht man meist mit einer [[Beschwerde (deutsches Recht)|Beschwerde]] vor, gegen ein [[Urteil (Recht)|Urteil]] mit [[Berufung (Recht)|Berufung]] oder [[Revision (Recht)|Revision]]. Manche gerichtlichen Maßnahmen sind auch unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4001993-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4001993-7|LCCN=sh85006085|NDL=00575048}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeines Verwaltungsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Insolvenzrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Diopuld</name></author>
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