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	<title>Anerkenntnis - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T20:03:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Anerkenntnis&amp;diff=38621&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gak69: Weblink aus Fließtext entfernt</title>
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		<updated>2025-12-02T01:01:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Weblink aus Fließtext entfernt&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;[[Datei:Benutzer Friedrich.Kromberg SchuldR Änderungen v1.svg|mini|Änderung eines Schuldverhältnisses]]&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anerkenntnis&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Zivilrecht]] ein rechtserhebliches Handeln, durch das ein Schuldverhältnis bekräftigt und im Extremfall auch neugeschaffen wird (siehe [[Schuldanerkenntnis]]), oder im [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozessrecht]] eine [[Prozesshandlung]], mit welcher ein [[Beklagter]] im [[Gerichtsprozess]] den [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] des [[Kläger]]s ganz oder als zum Teil bestehend anerkennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriff ==&lt;br /&gt;
Der Begriff des Anerkenntnisses wird in der Rechtssprache in mannigfaltigen Bedeutungen verwendet, die zu unterscheiden sind. Es kann sich&lt;br /&gt;
# um Wissenserklärungen handeln (etwa bei Verkehrsunfällen), wenn eine Person (außerprozessual) ein bestimmtes Handeln, so eine Vorfahrtsverletzung oder einen Rotlichtverstoß zugibt. Ein solches Anerkenntnis wird im Prozess als Umstand angesehen, der in die [[Beweiswürdigung]] eingeht oder gar zur [[Beweislastumkehr]] führt.&amp;lt;ref&amp;gt;Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 1981, Az.: VI ZR 304/79 = {{Rspr|BGH NJW 1982, 996}}, 998&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
# um ausdrückliche Erklärungen oder Handlungen handeln, aus denen auch stillschweigend die Bekräftigung eines Schuldverhältnisses, etwa durch eine Abschlagszahlung, hervorgeht, auch wenn solchen Handlungen oder Erklärungen kein weitergehender rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugeschrieben werden kann. Derartige Handlungen und Erklärungen kommt neben einer Funktion in der Beweiswürdigung insbesondere die Bedeutung zu, dass die &amp;#039;&amp;#039;Verjährung&amp;#039;&amp;#039; (siehe [[Verjährung (Deutschland)]], [[Verjährung (Österreich)]]) dadurch unterbrochen wird.&lt;br /&gt;
# um ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärungen handeln, die Auswirkungen auf die Rechtslage haben (deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis)&lt;br /&gt;
# um Prozesserklärungen, die zwingend zur Verurteilung der anerkennenden Partei führen, soweit das Anerkenntnis reicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Preußische Landrecht]] (prALR 1794) bestimmte, dass [[Rechtshandlung]]en, die die vollständige Kenntnis eines Vertrages und zugleich die wiederholte [[Zustimmung]] zu seinem Inhalt verdeutlichten, als (stillschweigendes) Anerkenntnis galten (I 5, § 189 APL).&amp;lt;ref&amp;gt;[[Christian Friedrich Koch]]: &amp;#039;&amp;#039;Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten ... hg. mit Kommentar in Anmerkungen.&amp;#039;&amp;#039; 1852–1856.  (3./4. Auflage [http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22129322%22 online in der Digitalen Bibliothek des MPI]) Band 1, Ausgabe 1, 1870, S. 219 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Seit der Rechtsprechung des [[Reichsgericht]]s werden an ein bloßes Anerkenntnis, das auch lediglich tatsächliches Verhalten beschreiben kann, geringere Anforderungen als an deklaratorische oder konstitutive Schuldanerkenntnisse im Sinne des {{§|781|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] gestellt. Nur diese können einen selbständigen, privatrechtlichen Verpflichtungsgrund bilden.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen|RGZ]] 75, 4, 5 f.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivilrecht ==&lt;br /&gt;
Anerkenntnis ist jedes – auch ein rein tatsächliches – Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008, Az.: VI ZR 312/07 = {{Rspr|BGH NJW-RR 2009, 455}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Äußeres Kennzeichen des Anerkenntnisses einer [[Anspruch (Recht)|Schuld]] kann eine erfolgte Zahlung sein. Gemäß {{§|212|bgb|juris}} Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger voll, oder per Abschlag oder auf den Zins beziehungsweise zur Sicherheit leistet. Bei der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt, bedarf es indes stets einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, das heißt grundsätzlich einer Prüfung der einzelnen (möglichen) „Anerkennungshandlungen“ des Schuldners.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 27. Januar 2015, Az.: VI ZR 87/14 = {{Rspr|BGH NJW 2015, 1589}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Von einem Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Schuldner in einer schriftlichen Erklärung seinen Verpflichtungswillen bekundet. Ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung ({{§|212|bgb|juris}} Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden.&amp;lt;ref&amp;gt;RGZ 78, 130, 131&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein rechtgeschäftliches Anerkenntnis als Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner wird als [[Schuldanerkenntnis]] bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivilprozessrecht ==&lt;br /&gt;
[[Datei:Urteil Anerkenntnis LG.png|miniatur|Anerkenntnisurteil in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht (Kammer für Handelssachen)]]&lt;br /&gt;
Das zivilprozessuale Anerkenntnis ist die einseitige prozessuale Erklärung der beklagten Partei, dass der gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil ([[Teilanerkenntnis]]) begründet ist. In diesem Fall ist sie dem Anerkenntnis gemäß durch ein [[Urteil (Deutschland)#Urteile im Zivilprozess|Anerkenntnisurteil]] ({{§|307|zpo|juris}}) zu verurteilen, sofern die [[Sachurteil]]svoraussetzungen vorliegen; einer weiteren Begründung bedarf das Urteil nicht. Zu unterscheiden ist das prozessuale Anerkenntnis vom [[Geständnis#Zivilprozess|zivilprozessualen Geständnis]]. Ein Geständnis ({{§|288|zpo|juris}} [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]]) enthebt das Gericht nicht der verantwortlichen Prüfung, ob der unstreitig gewordene Sachverhalt die klageweise begehrte Rechtsfolge rechtfertigt. Ein auf einem Geständnis beruhendes Urteil ist daher zu begründen und mit [[Rechtsmittel]]n anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verfahren ===&lt;br /&gt;
Das Anerkenntnis erfordert die [[Postulationsfähigkeit]] dessen, der es abgibt. Es ist ohne [[Bedingung (Recht)|Bedingung]] zu erklären (bedingungsfeindlich) und unwiderruflich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Anerkenntnisurteil hat das Gericht seit der Änderung des {{§|307|zpo|juris}} ZPO zum 1. August 2004 auch ohne Antrag des Klägers zu erlassen. Wird ein Anerkenntnis außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben, ist eine mündliche Verhandlung nicht mehr erforderlich. Das Anerkenntnisurteil bedarf keiner Begründung. Fehlen aber die Sachurteilsvoraussetzungen, ist die Klage trotz des Anerkenntnisses durch [[Prozessurteil]] als unzulässig abzuweisen. Aufgrund der vielfachen Verweisungen auf die Zivilprozessordnung in anderen Verfahrensordnungen ist ein Anerkenntnisurteil über den Zivilprozess hinaus in vielen Prozessen zulässig, in denen die [[Dispositionsmaxime]] gilt, so in [[Verwaltungsprozess]]en. In Prozessen der [[Sozialgerichtsbarkeit]] dagegen führt ein angenommenes Anerkenntnis nicht zu einem Anerkenntnisurteil, sondern zur Erledigung des [[Rechtsstreit]]s in der [[Hauptsacheverfahren|Hauptsache]], weil bereits dieses Anerkenntnis einen [[Vollstreckungstitel]] darstellt ({{§|101|sgg|juris}}, {{§|199|sgg|juris|text=§ 199 Abs. 1 Nr. 3}} [[Sozialgerichtsgesetz|SGG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein prozessuales Anerkenntnis kann definitionsgemäß nur eine beklagte Partei abgeben. Auf Klägerseite ist die spiegelbildliche Erklärung, die definitive Aufgabe des Klageanspruchs, der Verzicht, der zum Erlass eines [[Verzichtsurteil]]s führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kostenfolge ===&lt;br /&gt;
Grundsätzlich trägt die Kosten des Verfahrens gem. § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei, also der Anerkennende. Ein Anerkenntnis kann aber dennoch auch für den Beklagten gegenüber einer streitigen Entscheidung vorteilhaft sein. Denn die  Gerichtsgebühr ermäßigt sich gemäß Nr. 1211 Ziffer 2 des Kostenverzeichnis des [[Gerichtskostengesetz]]es (KV-GKG) statt der sonst nach Nr. 1210 KV-GKG anfallenden 3,0 Gebühr auf eine 1,0 Gebühr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Beklagten kann zudem die Kostenfolge des  {{§|93|zpo|juris}} ZPO zugutekommen. Wenn der Beklagte das Anerkenntnis sofort abgibt und &amp;#039;&amp;#039;er keine Veranlassung zur Klageerhebung&amp;#039;&amp;#039; gegeben hat, werden die [[Kosten eines Gerichtsverfahrens in Deutschland|Prozesskosten]] dem Kläger auferlegt. Eine dem {{§|93|zpo|juris}} ZPO entsprechende Regelung enthält für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten {{§|156|vwgo|juris}} [[Verwaltungsgerichtsordnung|VwGO]]. &amp;#039;&amp;#039;Sofort&amp;#039;&amp;#039; bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. &amp;#039;&amp;#039;Keine Veranlassung zur Klageerhebung&amp;#039;&amp;#039; bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Beispiele:&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* Zahlungsklage, ohne dass der Beklagte in [[Schuldnerverzug (Deutschland)|Verzug]] wäre,&lt;br /&gt;
* Beantragung einer [[einstweilige Verfügung|einstweiligen Verfügung]] ohne vorherige [[Abmahnung]].&lt;br /&gt;
== Verwaltungsprozessrecht ==&lt;br /&gt;
Auch im Verwaltungsprozess kann der Erlass eines Anerkentnisurteils analog zum Zivilprozessrecht nach {{§|173|vwgo|juris}} VwGO i.&amp;amp;nbsp;V.&amp;amp;nbsp;m. {{§|307|zpo|juris}} ZPO beantragt werden, sofern die Klageart es ermöglicht. Das ist beispielsweise bei einer Verpflichtungsklage oder der Geltendmachung eines Zahlungsanspruches gegeben. Der [[Amtsermittlungsgrundsatz]] im Verwaltungsprozessrecht ({{§|86|vwgo|juris}} VwGO) steht dem nicht entgegen.&amp;lt;ref&amp;gt;BVerwG U. v. 07.01.1997 - 4 A 20/95 - BVerwGE 104,27&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anerkenntnis und Verjährung ==&lt;br /&gt;
Im Bereich der zivilrechtlichen [[Verjährung (Deutschland)|Verjährung]] ist ein Anerkenntnis darüber hinaus jegliche Bekundung eines [[Rechtssubjekt]]s, dass ein Anspruch einer Gegenpartei zu Recht besteht; es unterbricht die Verjährung, {{§|212|bgb|juris|text=§ 212 Abs. 1 Nr. 1 ZPO}}. Auch ein solches nicht-rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, auch wenn es keine Prozesserklärung darstellt, kann im Rechtsstreit Auswirkungen auf den Ausgang des Prozesses über die Würdigung des Parteivortrags und der Beweise haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] heißt das schuldrechtliche Schuldanerkenntnis [[Schuldanerkennung|Schuldbekenntnis]] und ist die Bestätigung des Schuldners, dass eine [[Forderung]] gegen ihn zu Recht besteht. Es ist gemäß {{Art.|17|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]] auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Im schweizerischen [[Betreibung]]srecht ermöglicht das Vorliegen einer Schuldanerkennung, dass der Gläubiger im [[Rechtsöffnung]]sverfahren nicht den ordentlichen Prozessweg beschreiten muss, sondern provisorische Rechtsöffnung erteilt bekommen kann.&amp;lt;ref&amp;gt;BGE 132 III 480; Marc Hunziker/Michel Pellascio, &amp;#039;&amp;#039;Repetitorium Schuldbetreibungs- und Konkursrecht&amp;#039;&amp;#039;, 2012, S. 92&amp;lt;/ref&amp;gt; Das Schweizer Familienrecht sieht in {{Art.|260|210|ch}} [[Zivilgesetzbuch (Schweiz)|ZGB]] vor, dass das nur zur Mutter bestehende Kindesverhältnis durch den Vater anerkannt werden kann. Die Anerkennung kann gemäß {{Art.|260a|210|ch}} ZGB von jedermann beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter, vom Kind und nach seinem Tode von den Nachkommen sowie von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] ist ein (konstitutives) Anerkenntnis materiell-rechtlich ein zivilrechtlicher Vertrag (&amp;#039;&amp;#039;Anerkenntnisvertrag&amp;#039;&amp;#039;), mit dem ein Streit über ein zweifelhaftes oder strittiges Recht durch einseitiges Nachgeben einer Seite beendet wird. Ein konstitutives Anerkenntnis, das – im Gegensatz zu einem deklarativen Anerkenntnis – einen neuen Verpflichtungsgrund schafft, ist eine besondere Art des [[Vergleich (Recht)|Vergleichs]], wobei die Besonderheit nur im Tatsächlichen liegt: Die Vertragspartner einigen sich auf die Beseitigung eines strittigen oder zweifelhaften Rechts und die Neufestlegung eines Rechts, das dem entspricht, was von einer Partei zuvor behauptet wurde.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Thomas Aigner |Titel=Der zivilrechtliche Vergleich. Eine umfassende Analyse des materiellrechtlichen Vergleichsvertrages gemäß §§ 1380 ff ABGB unter Einbeziehung von Novation und Anerkenntnis |Auflage=1 |Verlag=LexisNexis |Ort=Wien |Datum=2022 |ISBN=978-3-7007-8291-9 |Seiten=103 ff.}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner eine Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat ({{§|1497|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR12019245}} [[ABGB]]). Dazu bedarf es keines konstitutiven Anerkenntnisses, auch das deklarative Anerkenntnis (eine bloße Wissenserklärung) unterbricht die Verjährung.&amp;lt;ref&amp;gt;OGH, Urteil vom 9. Dezember 1997, Az.: 4 Ob 308/97s&amp;lt;/ref&amp;gt; Das österreichische Prozessrecht regelt das Anerkenntnis nicht ausdrücklich, sondern es ist als Unterart des Vergleichs als „einseitiges Nachgeben“ bekannt. Es handelt sich um einen [[Feststellungsvertrag]], durch den eine Partei das von ihr bezweifelte Recht in vollem Umfang zugesteht.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Christian von Bar]], &amp;#039;&amp;#039;Ausländisches Privat- und Privatverfahrensrecht in deutscher Sprache&amp;#039;&amp;#039;, 2011, S. 447&amp;lt;/ref&amp;gt; [[Von Amts wegen]] zu prüfende Prozessvoraussetzungen und Vorfragen sowie Tatsachen sind nicht anerkennungsfähig. Auf Antrag des Klägers ist dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden ({{§|395|ZPO|RIS-B|DokNr=NOR40030253}} [[Zivilprozessordnung (Österreich)|öZPO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4142401-3}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsprozessrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zivilprozessrecht (Österreich)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Privatrecht (Schweiz)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gak69</name></author>
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