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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Akzeptverbot</id>
	<title>Akzeptverbot - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T08:24:47Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Akzeptverbot&amp;diff=1432026&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;RonaldPlate: /* Auswirkungen */ Enzyklopädische Sprache</title>
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		<updated>2025-08-18T10:13:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Auswirkungen: &lt;/span&gt; Enzyklopädische Sprache&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Akzeptverbot&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist im [[Scheckrecht]] das [[Verbot]], dass ein bezogenes [[Kreditinstitut]] gegenüber dem Schecknehmer scheckrechtlich nicht zur [[Zahlung]] aus einem [[Scheck]] verpflichtet sein darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Im Gegensatz zum [[Wechsel (Urkunde)|Wechsel]] ({{Art.|28|wg|juris}} Abs. 1 [[Wechselgesetz|WG]]) ist ein Scheck kein [[Kredit]]-, sondern reines [[Zahlungsmittel]].&amp;lt;ref&amp;gt;Hans-Peter Schwintowski: [https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-540-76645-2_46?no-access=true &amp;#039;&amp;#039;Scheckgeschäft&amp;#039;&amp;#039;], in: Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz Georg Bamberger (Hrsg.), &amp;#039;&amp;#039;Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht,&amp;#039;&amp;#039; Berlin und Heidelberg 2009, S. 1307–1331&amp;lt;/ref&amp;gt; Er ersetzt als [[Erfüllung (Recht)#Erfüllung von Geldschulden|Leistung erfüllungshalber]] zwar sowohl die [[Bargeld|Barzahlung]]&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 166, 125}}&amp;lt;/ref&amp;gt; als auch die [[Überweisung (Zahlungsverkehr)|Banküberweisung]]. Durch das Akzeptverbot soll verhindert werden, dass Schecks eine [[banknote]]nähnliche Wirkung erhalten.&amp;lt;ref&amp;gt;Mathias M. Siems: {{Webarchiv|url=http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/14230/bankvertragsrecht.pdf |wayback=20160207160832 |text=&amp;#039;&amp;#039;Grundzüge des Bankvertragsrechts&amp;#039;&amp;#039; |archiv-bot=2019-08-22 13:02:48 InternetArchiveBot }} 2003, S. 24 ff., 26&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfragen ==&lt;br /&gt;
In Deutschland ist das Akzeptverbot in {{Art.|4|scheckg|juris}} [[Scheckgesetz]] normiert, in der [[Schweiz]] in {{Art.|1104|OR|ch}} [[Obligationenrecht (Schweiz)|OR]]. Aus dem Scheck gibt es also keinen [[wertpapierrecht]]lichen Anspruch gegen die bezogene Bank. Diese kann jedoch gegenüber dem Schecknehmer eine selbständige [[Schuldrecht (Deutschland)|schuldrechtliche]] &amp;#039;&amp;#039;Scheckeinlösungsgarantie&amp;#039;&amp;#039; übernehmen.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://www.rechtslexikon.net/d/scheckbest%c3%a4tigung/scheckbest%c3%a4tigung.htm &amp;#039;&amp;#039;Scheckbestätigung&amp;#039;&amp;#039;] Rechtslexikon.net, abgerufen am 8. Mai 2016&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;[[Bundesgericht (Schweiz)|BGE]] 120 II 128 ff.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Auswirkungen ==&lt;br /&gt;
Die gesetzliche Normierung eines Akzeptverbots hat stets zur Folge, dass gewöhnliche Schecks zu einem relativ unsicheren Zahlungsmittel werden. Wer einen Scheck erfüllungshalber annimmt, trägt immer das Risiko, dass die bezogene Bank ihn nicht bezahlt (der Scheck „platzt“). Um dieses Risiko abzumildern, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, Forderungen aus unbezahlten Schecks relativ einfach und schnell gerichtlich durchzusetzen ([[Scheckmahnverfahren]] und [[Scheckprozess]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass auch in Ländern, die kein Akzeptverbot kennen (beispielsweise in den USA), die Risiken eines nicht bestätigten Schecks relativ bereitwillig in Kauf genommen werden. So darf zwar jede US-amerikanische Bank auf sie gezogene Schecks akzeptieren ({{enS|certified checks}}), ausdrücklich verlangt wird die Bezahlung mit solchen Schecks jedoch nur in Ausnahmefällen. In der Regel genügt auch ein normaler Scheck ohne Garantie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern ist die Situation in Deutschland, wo nach Abschaffung der garantierten [[eurocheque]]s die Bedeutung des Schecks als Zahlungsmittel erheblich gesunken ist, im internationalen Vergleich eher ein Einzelfall. Hinzu kommt das Paradoxon, dass der [[Handel]] in der Folge vielfach auf noch deutlich unsicherer gedeckte Zahlungsmittel (wie beispielsweise das elektronische [[Lastschriftverfahren]]) umgestiegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsfolgen ==&lt;br /&gt;
{{Art.|4|scheckg|juris}} ScheckG regelt eindeutig, dass ein verbotswidrig auf dem Scheck angebrachtes Akzept als „nicht geschrieben“ gilt. Eine daraus möglicherweise entstehende schuldrechtliche Verpflichtung wäre jedenfalls nach {{§|134|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] (Verstoß gegen ein [[gesetzliches Verbot]]) [[Unwirksamkeit|nichtig]]. Aus diesem Grunde kann ein Schecknehmer nicht die bezogene Bank auf Zahlung in Anspruch nehmen, er hat sich an den [[Aussteller (Urkunde)|Aussteller]] des Schecks zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausnahmen ==&lt;br /&gt;
=== Deutsche Bundesbank ===&lt;br /&gt;
Die [[Deutsche Bundesbank]] ist als einziges deutsches Kreditinstitut vom Akzeptverbot ausgenommen und darf somit auf sie gezogene Schecks bestätigen (sogenannter [[Bestätigter Bundesbank-Scheck]], {{§|23|bbankg|juris}} [[Gesetz über die Deutsche Bundesbank|BBankG]]). Er wird umgangssprachlich als „Bundesbankscheck“ oder teilweise auch noch als (bestätigter) „LZB-Scheck“ (die heutigen regionalen Zweigstellen der Bundesbank waren früher eigenständige [[Landeszentralbank]]en) bezeichnet. Die Bundesbank darf derartige Schecks nur bei vorliegender [[Kontodeckung]] bestätigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesbankschecks werden üblicherweise z. B. als Bietsicherheit bei gerichtlichen [[Zwangsversteigerung (Deutschland)|Zwangsversteigerung]]en benötigt. Auch im privaten Bereich gibt es einige Anwendungsfälle (beispielsweise beim privaten Kauf eines Gebrauchtwagens, wo Barzahlung aufgrund der oftmals hohen Beträge unpraktisch und alle anderen Zahlungsarten für den Verkäufer zu unsicher wären).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da ein Bürger gewöhnlich kein Konto bei der Bundesbank führen darf, erfolgt die Beschaffung solcher Schecks über seine jeweilige [[Hausbank]], was in der Regel kostenpflichtig ist. Diese zieht einen Scheck auf ihr eigenes Bundesbankkonto, lässt ihn bestätigen und händigt ihn dem Kunden aus. Zuvor wird der entsprechende Betrag dem Konto des Kunden belastet oder zumindest gesperrt, um die Zahlung sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Reisescheck ===&lt;br /&gt;
Bei einem sogenannten [[Reisescheck]] gibt es zwar eine [[Zahlungsgarantie]], dabei handelt es sich jedoch nicht um ein verbotswidriges Akzept. Reiseschecks werden zwar umgangssprachlich als Schecks bezeichnet, sind es rechtlich gesehen jedoch nicht. Es handelt sich vielmehr um in einer Urkunde verbriefte abstrakte [[Schuldversprechen]], die die ausstellende Organisation selber abgibt, nachdem der Scheckbetrag zuvor dort eingezahlt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Zahlungsgarantie nur gilt, wenn der Inhaber den Scheck im Moment der Zahlung ein zweites Mal unterschreibt, besteht nicht die Gefahr der Nutzung als Ersatzgeld. Sobald der Scheck zum zweiten Mal unterschrieben wurde, kann er zwar theoretisch immer noch an andere Personen weitergegeben werden, die Zahlungsgarantie erlischt dann jedoch (was in der Praxis freilich oft nur schwer nachvollziehbar ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Eurocheque ===&lt;br /&gt;
Die auf 400 [[Deutsche Mark|D-Mark]] begrenzte Zahlungsgarantie&amp;lt;ref&amp;gt; [https://www.faz.net/aktuell/finanzen/urlaub-auslaufmodell-eurocheque-120023.html &amp;#039;&amp;#039;Auslaufmodell eurocheque&amp;#039;&amp;#039;] [[FAZ]], 26. Mai 2001&amp;lt;/ref&amp;gt; beim [[eurocheque]] verstieß nicht gegen das Akzeptverbot, weil sie nicht unmittelbar durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Scheck abgegeben wurde. Um die Garantie auszulösen, musste der Scheckaussteller zusätzlich die sogenannte [[eurocheque-Karte]] vorlegen, deren Nummer auf der Rückseite des Schecks vermerkt wurde. Somit konnten diese Schecks zwar jeweils für eine einzelne Transaktion als Bargeldersatz verwendet werden, jedoch nicht unbeschränkt als Ersatzgeld im Wirtschaftskreislauf zirkulieren. Mit Einführung des [[Euro]] zum 1. Januar 2002 wurde die [[Eurocheque#Auslaufen der Eurocheque-Garantie|Eurocheque-Garantie]] eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references/&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unbarer Zahlungsverkehr]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;RonaldPlate</name></author>
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