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	<title>Akademischer Rat - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-01T05:18:59Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Akademischer_Rat&amp;diff=412821&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Gregpipe: /* Besoldung und Beförderungsämter */ Verlinkung auf die seite Studienrat (Deutschland) hier wird im ersten Absatz erklärt was ein Stdienrat im Hochschulwesen ist.</title>
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		<updated>2025-01-22T14:44:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Besoldung und Beförderungsämter: &lt;/span&gt; Verlinkung auf die seite Studienrat (Deutschland) hier wird im ersten Absatz erklärt was ein Stdienrat im Hochschulwesen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Belege fehlen}}&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Akademischer Rat&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AkadR&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bzw. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AR&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) ist eine [[Amtsbezeichnung]] für [[Beamter (Deutschland)|deutsche Beamte]] im [[höherer Dienst|höheren Dienst]], die an einer wissenschaftlichen [[Hochschule]] (z.&amp;amp;nbsp;B. [[Universität]]) in [[Deutschland]] als [[wissenschaftlicher Mitarbeiter]] tätig sind. In [[Bayern]] ist [[landesrecht]]lich auch eine Beschäftigung an der [[Bayerische Akademie der Wissenschaften|Bayerischen Akademie der Wissenschaften]] als [[Sachbearbeiter]] zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besoldung und Beförderungsämter ==&lt;br /&gt;
Im Unterschied zum analog besoldeten &amp;#039;&amp;#039;[[Studienrat (Deutschland)|Studienrat im Hochschuldienst]]&amp;#039;&amp;#039; gehört neben Lehre auch Forschung zum Aufgabenbereich der Akademischen Räte. Die Position als Akademischer Rat ist dabei ein [[Eingangsamt]] und wird nach der Besoldungsgruppe A&amp;amp;nbsp;13 des [[Bundesbesoldungsgesetz]]es ([[Besoldungsordnung A]]) vergütet. Die [[Netto]]besoldung in der ersten Dienstaltersstufe als Akademischer Rat ist vergleichbar mit der eines [[Juniorprofessor]]s ([[Besoldungsordnung W|Besoldungsgruppe W&amp;amp;nbsp;1]]) und liegt wegen der fehlenden Abgaben zur [[Sozialversicherung]] wie bei allen Beamten über dem Nettogehalt eines entsprechend eingestuften Angestellten ([[Entgeltgruppe]] 13 [[Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder|TV-L]]), wobei beim Beamten aber noch Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Beförderungsamt|Beförderungsämter]] sind &amp;#039;&amp;#039;Akademischer Oberrat&amp;#039;&amp;#039; (AOR oder AkadOR, A&amp;amp;nbsp;14), &amp;#039;&amp;#039;Akademischer Direktor&amp;#039;&amp;#039; (AD oder AkadD, A&amp;amp;nbsp;15) und &amp;#039;&amp;#039;Leitender Akademischer Direktor&amp;#039;&amp;#039; (Ltd. AD, A&amp;amp;nbsp;16). Leitender Akademischer Direktor ist als Beförderungsamt nur dann zulässig, wenn es sich bei der Stelle um eine besonders herausgehobene Stelle handelt, z.&amp;amp;nbsp;B. als Praktikums- oder als [[Abteilungsleiter]].&lt;br /&gt;
De facto gibt es seit einigen Jahrzehnten nur noch sehr wenige Akademische Direktoren bzw. Leitende Akademische Direktoren, ähnliches gilt auch für die Oberratsstellen, die an vielen Universitäten nicht mehr als Beförderungsämter zur Verfügung stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Fachlaufbahn]]en in anderen Bereichen tragen entsprechende Vorsätze (bspw.: [[Regierungsrat (Deutschland)|Regierungsrat]] oder [[Studienrat (Deutschland)|Studienrat]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verbreitung ==&lt;br /&gt;
Manche [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] verbeamten wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich nicht, wie beispielsweise [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]] und [[Sachsen-Anhalt]]; hier sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter also stets angestellt und das Amt des Akademischen Rats existiert nicht. Auch in Bundesländern, in denen eine Verbeamtung wissenschaftlicher Mitarbeiter möglich ist, sind Akademische Räte in der Regel in der Minderheit gegenüber angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Typischerweise arbeitet an einem Lehrstuhl nicht mehr als ein Akademischer Rat, während die Zahl der angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter höher liegen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Akademische Räte werden in der Regel in ein [[Beamtenverhältnis auf Zeit]] berufen, was vor der Hochschulreform 2004 praktisch nicht vorkam. Insbesondere in [[Bayern]] und [[Baden-Württemberg]] ist gemäß den aktuellen Hochschulpersonalgesetzen eine zumeist auf zweimal drei Jahre befristete Verbeamtung als Akademischer Rat üblich.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BayHIG&amp;quot;&amp;gt;Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist.&amp;lt;/ref&amp;gt; Damit wurde ein dem bis 2003 für [[Habilitation]]en üblichen Beschäftigungsverhältnis als [[Wissenschaftlicher Assistent]] in der [[Besoldungsordnung C|Besoldungsgruppe C&amp;amp;nbsp;1]] entsprechendes Dienstverhältnis für [[Nachwuchswissenschaftler]] geschaffen. Dies sollte in den Fächern, in denen sich die [[Juniorprofessur]] nicht durchzusetzen scheint, z.&amp;amp;nbsp;B. die [[Rechtswissenschaft]]en und viele [[Geisteswissenschaften]], die Habilitation wieder attraktiver machen. Diese konnte nach dem Wegfall der Besoldungsordnung C&amp;amp;nbsp;1 in der Regel nur noch im befristeten Angestelltenverhältnis angefertigt werden. Manche Ernennungen werden aber nach wie vor auf Stellen eines Beamten auf Lebenszeit ausgesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbeamtung als Akademischer Rat auf Zeit setzt in der Regel eine abgeschlossene Promotion voraus. In Ausnahmefällen kann aber eine befristete Verbeamtung als Akademischer Rat stattfinden, bevor die Promotion abgeschlossen wurde. So haben auch [[Doktorand]]en die Möglichkeit, verbeamtet als [[wissenschaftlicher Mitarbeiter]] tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Berufung zum Akademischen Rat auf Zeit kann die „12-Jahres-Regelung“ des [[Wissenschaftszeitvertragsgesetz]]es teilweise umgangen werden, wenn diese am Ende einer 12-jährigen Phase als Angestellter erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Akademischer Oberrat auf Zeit ==&lt;br /&gt;
In Ländern wie [[Bayern]] und [[Nordrhein-Westfalen]] können, analog zum auf Lebenszeit verbeamteten Oberrat, wissenschaftliche Mitarbeiter, welche die Ernennungsvoraussetzungen als [[Professor]] erfüllen, auch als Akademische Oberräte (A&amp;amp;nbsp;14) auf Zeit beschäftigt werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;BayHIG&amp;quot; /&amp;gt;&amp;lt;ref name=&amp;quot;HG NRW&amp;quot;&amp;gt;Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) Vom 16. September 2014, §44 (7)&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese zeitlich begrenzte Ernennung zum Beamten dient nach der Habilitation auch zur Überbrückung der Zeit bis zur Berufung als Professor oder der Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Für diesen Personenkreis wurden früher häufig Stellen als Oberassistent oder als [[Hochschullehrer#Hochschuldozent|Hochschuldozent]] (Besoldungsgruppe C&amp;amp;nbsp;2) ausgebracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary}}&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;[https://www.academics.de/ratgeber/akademischer-rat Was macht ein Akademischer Rat? Aufgaben, Gehalt, Befristung]&amp;#039;&amp;#039;, academics.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4339557-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Hochschulsystem]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Pädagoge (Ausbildung und Beruf)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Amtsbezeichnung (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Gregpipe</name></author>
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