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	<title>Absicht (Recht) - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-04T12:30:20Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Absicht_(Recht)&amp;diff=640051&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Hajo-Muc: typo</title>
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		<updated>2022-05-24T17:19:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;typo&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Staatslastig|DE}}&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Absicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (dolus directus 1. Grades) wird im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] eine Form des [[Vorsatz (Deutschland)|Tatbestandsvorsatzes]] bezeichnet. Abgegrenzt wird sie auf [[Vorsatz (Deutschland)|Vorsatzebene]] gegenüber dem [[Direkter Vorsatz|direkten Vorsatz]] (dolus directus 2. Grades) und dem [[Eventualvorsatz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement ([[Kognition|kognitives]] Element) und einem Willenselement ([[voluntativ]]es Element). Bei der Absicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem [[Täter (Strafrecht)|Täter]] kommt es gerade darauf an, einen Erfolg im Sinne des [[Tatbestand]]es herbeizuführen. Er handelt mit einem zielgerichteten Erfolgswillen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt. Von der Absicht sind auch die Tatbestandsverwirklichungen umfasst, die Zwischenschritte seines Tatplans sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Verdeutlichung:&lt;br /&gt;
# A will B töten und bringt in dem Flugzeug, mit dem B fliegen wird, einen Sprengsatz an, der detoniert, das Flugzeug zerstört und B auf diese Weise tötet: A hat mit Absicht B getötet und das Flugzeug zerstört, denn die Zerstörung des Flugzeugs ist Teil seines Plans, den B zu töten.&lt;br /&gt;
# Dieselbe Situation. A will aber mit seinem Sprengsatz die Fluggesellschaft schädigen, weiß aber, dass B dann auch sterben wird: A hat B mit dolus directus 2. Grades getötet und mit Absicht das Flugzeug zerstört.&lt;br /&gt;
# A will das Flugzeug zerstören, will aber primär, dass die Höllenmaschine schon vor dem Boarding und dem Start explodieren wird. Er rechnet aber mit der Möglichkeit, dass dies erst geschieht, wenn B das Flugzeug bestiegen hat und findet sich damit ab: Falls dies geschieht und B zu Tode kommt, hat A  den B mit bedingtem Vorsatz getötet, aber mit Absicht das Flugzeug beschädigt/zerstört.&lt;br /&gt;
# A will lediglich verhindern, dass die Maschine startet. Sein Plan geht dahin, dass die Höllenmaschine vor der Explosion entdeckt und unschädlich gemacht wird. Er rechnet aber damit, dass dies nicht geschehen wird und nimmt dies in Kauf. Kommt es zur Explosion und zum Tod des B, hat A mit bedingtem Vorsatz sowohl B getötet als auch das Flugzeug zerstört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]] wird der [[Rechtsbegriff]] Absicht häufig durch eine Formulierung mit „um zu“ ersetzt, d.&amp;amp;nbsp;h. trotz dieser Bedeutung ist er nicht [[Legaldefinition|legal definiert]]; Beispiele: [[Strafvereitelung]] – {{§|258|stgb|juris}} StGB: „Wer absichtlich … vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß … bestraft wird…“; [[Mord (Deutschland)|Mord]] – {{§|211|stgb|juris}} StGB: „Mörder ist, wer … um eine andere Straftat zu ermöglichen … einen Menschen tötet.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Absicht als Vorsatzform ist von den besonderen Absichten, die in einigen Vorschriften des Strafgesetzbuches genannt werden, zu unterscheiden. Zu den besonderen Absichten zählen die Zueignungsabsicht in {{§|242|stgb|juris}} StGB ([[Diebstahl (Deutschland)|Diebstahl]]) und die Bereicherungsabsicht in {{§|263|stgb|juris}} StGB ([[Betrug (Deutschland)|Betrug]]). Auch hier kommt es auf die Zielvorstellung des Täters bei der Begehung einer Tat an. Die besonderen Absichten sind jedoch eigenständige subjektive [[Tatbestandsmerkmal]]e, die unabhängig vom Tatbestandsvorsatz vorliegen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Absicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Claus Roxin]]: &amp;#039;&amp;#039;Strafrecht. Allgemeiner Teil.&amp;#039;&amp;#039; (Band 1). 3. Auflage. Beck Verlag, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 366–371.&lt;br /&gt;
* [[Johannes Wessels (Jurist)|Johannes Wessels]], [[Werner Beulke]]: &amp;#039;&amp;#039;Strafrecht Allgemeiner Teil.&amp;#039;&amp;#039; C.F. Müller Verlag, Heidelberg, 41. Auflage, ISBN 978-3-8114-9822-8.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Hajo-Muc</name></author>
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