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	<title>Abschlagszahlung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-23T06:11:32Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Abschlagszahlung&amp;diff=252741&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Emberwit: linkfix</title>
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		<updated>2023-08-24T22:03:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;linkfix&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;{{Dieser Artikel|behandelt die Teilzahlung einer Schuld; siehe auch [[Ablösesumme]].}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Abschlagszahlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Akontozahlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;A-conto-Zahlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Per-conto-Zahlung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; [[Italienische Sprache|italienisch]]: &amp;#039;&amp;#039;a conto&amp;#039;&amp;#039; / &amp;#039;&amp;#039;per conto&amp;#039;&amp;#039; = „auf/in Rechnung“, „auf Abschlag“; Zeichen: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;℀&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bzw. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;a/c&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, auch kurz: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;a&amp;amp;nbsp;c.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;) ist eine [[Teilzahlung]] eines [[Auftraggeber]]s oder Käufers auf seine [[Geldschuld]], die von ihm bei erbrachten [[Teilleistung]]en des [[Auftragnehmer]]s oder [[Verkäufer]]s zu entrichten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines ==&lt;br /&gt;
Bei [[Kaufvertrag (Deutschland)|Kaufverträgen]] sind Abschlagszahlungen nicht vorgesehen, da der gesamte Kaufpreis nach {{§|433|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] bei [[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] des Kaufgegenstands [[Fälligkeit|fällig]] ist und Teilleistungen des Schuldners nach {{§|266|bgb|juris}} BGB im Regelfall nicht statthaft sind. Wegen der [[Vertragsfreiheit]] können jedoch Käufer und Verkäufer auch Teilzahlungen vereinbaren, sie heißen dann aber [[Anzahlung]] oder [[Vorauszahlung]]. Kaufverträge beinhalten meist bereits fertiggestellte Kaufgegenstände, deren sofortige Übergabe [[Zug um Zug (Recht)|Zug um Zug]] gegen Zahlung des vollständigen Kaufpreises stattfinden kann. Es gibt jedoch auch Gegenstände, die nach Vertragsabschluss erst noch hergestellt werden müssen ([[Maschine]]n, [[Gebäude]]). Dabei werden meist [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkverträge]] geschlossen, für die andere Regelungen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Werkverträge ==&lt;br /&gt;
Bei [[Werkvertrag (Deutschland)|Werkverträgen]] ist der Werkunternehmer zur [[Vorleistung (Recht)|Vorleistung]] verpflichtet, muss also zunächst das Werk herstellen und kann dann erst die Geldzahlung verlangen. Um dieses Vorleistungsrisiko zu verringern, hat der Unternehmer das Recht, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen zu verlangen ({{§|632a|bgb|juris}} BGB). Für diesen &amp;#039;&amp;#039;BGB-Werkvertrag&amp;#039;&amp;#039; gilt, dass die Abschlagszahlung sofort nach Übergabe der prüfbaren Abschlagsrechnung fällig wird ({{§|271|bgb|juris}} Abs. 1 BGB). Einer [[Abnahme]] bedarf es insoweit nicht. Bei einem [[VOB/B]]-Werkvertrag wird die Abschlagszahlung erst nach 21 Werktagen ab Zugang der prüfbaren Aufstellung über erbrachte Leistungen fällig ({{§|16|VOB-B|dejure}} Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Abschlagszahlungen sind der VOB/B zufolge vorläufige Zahlungen des Auftraggebers, über die der Auftragnehmer zur Auskunft verpflichtet ist und die er in die [[Schlussrechnung]] einzustellen hat.&amp;lt;ref&amp;gt;Wolfgang Heiermann/Richard Riedl/Martin Rusam, &amp;#039;&amp;#039;Handkommentar zur VOB&amp;#039;&amp;#039;, 2003, § 126 Rn. 51 ([https://books.google.de/books?id=KNv0BQAAQBAJ&amp;amp;pg=PA1446&amp;amp;dq=Abschlagszahlungen&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=Abschlagszahlungen&amp;amp;f=false online]).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschlagszahlungen werden bei [[Bauunternehmen]] gemäß {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 C Nr. 3 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] als „erhaltene Anzahlungen“ [[Passivierung (Rechnungswesen)|passiviert]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Sonderbereich bilden die am [[Bauablauf]] orientierten Zahlungspläne für den Kauf von zu errichtenden [[Immobilie]]n vom [[Bauträger]] ({{§|3|mabv|juris}} Abs. 2 [[Makler- und Bauträgerverordnung|MaBV]]). Es kann vorkommen, dass diese Zahlungsraten statt Abschlagszahlungen verdeckte Vorauszahlungen darstellen, weil kein oder lediglich ein geringerer Wertzuwachs stattgefunden hat. Um den Käufer hierbei zu sichern, sind nach {{§|2|mabv|juris}} Abs. 1 MaBV Sicherheitsleistungen vom Bauträger durch [[Bürgschaft (Deutschland)|Bürgschaft]] von Kreditinstituten oder Versicherungen beizubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Arbeitsrecht ==&lt;br /&gt;
Bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich bei der Zahlung von Lohn oder Gehalt um eine Abschlagszahlung, wenn die Zahlung nicht in der genauen Höhe der bereits fälligen Vergütung (Lohn oder Gehalt) erfolgt, sondern in einer annähernden Höhe und später genau abgerechnet wird, ohne dass es eines formalen Verfahrens bedarf.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2012/11/13/arbeitslohn-und-abschlagszahlung-im-arbeitsrecht/ |titel=Arbeitslohn und Abschlagszahlung im Arbeitsrecht |werk=Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog |datum=2012-11-13 |abruf=2020-01-15 |sprache=de-DE}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Dies kommt in der Praxis z.&amp;amp;nbsp;B. vor, wenn die Höhe der Vergütung wegen der Arbeitsbedingungen stark schwankt und erst nachträglich die genaue Höhe ausgerechnet wird und ein Ausgleichsbetrag zur Auszahlung kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abschlagszahlung liegt hier nach einer Rechtsmeinung&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/vorschuss-abschlagszahlung.html |titel=Gehaltsvorschuss und Abschlagszahlung |abruf=2020-01-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt; rechtlich nur dann vor, wenn die Zahlung tatsächlich niedriger ist als der zustehende und fällige Betrag. Leistet der Arbeitgeber eine Zahlung, die über das bereits fällige Arbeitsentgelt hinausgeht, so handelt es sich nicht um eine Abschlagszahlung, sondern um eine Überzahlung oder einen Gehaltsvorschuss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis kommt es allerdings vor, dass eine der Höhe nach vorläufig vorgenommene Zahlung als Abschlagszahlung bezeichnet wird, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrages lediglich noch nicht genau festgestellt werden kann und daher noch nicht feststeht, ob die geleistete Zahlung insgesamt tatsächlich niedriger oder höher ist als das tatsächlich zustehende und fällige Arbeitsentgelt. Es kann somit vorkommen, dass von einer Abschlagszahlung gesprochen wird, obwohl es sich tatsächlich um die vollständige Auszahlung des zustehenden und fälligen Arbeitsentgelts in einem Betrag mit einem Gehaltsvorschuss in Höhe eines überschüssigen Teilbetrags handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Arbeitgeber hat eine Abschlagszahlung ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Das gilt umgekehrt auch bei einem Gehaltsvorschuss. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass eine spätere Ausgleichszahlung für den ausstehenden fälligen oder gezahlten noch nicht fälligen Anteil einer Zahlung im Hinblick auf das tatsächlich fällige Arbeitsentgelt zu erwarten bzw. zu leisten ist. Soweit es sich um einen Gehaltsvorschuss handelt, hat der Arbeitnehmer den Vorschuss grundsätzlich zurückzuzahlen oder hinzunehmen, dass dieser mit einer späteren Zahlung des Arbeitsentgeltes verrechnet wird. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Gehaltsvorschuss gibt es nicht.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/vorschuss-abschlagszahlung.html |titel=Gehaltsvorschuss und Abschlagszahlung |abruf=2020-01-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Folgen ==&lt;br /&gt;
Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung ist erforderlich, dass die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, z.&amp;amp;nbsp;B. der bestimmte Leistungsteil vollständig hergestellt worden ist. Eine ausbleibende Abschlagszahlung berechtigt den Unternehmer nach {{§|320|bgb|juris}} BGB zur Arbeitseinstellung. Die Nichtberücksichtigung von Abschlagszahlungen in einer Schlussrechnung führt zu deren Nichtprüfbarkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999, Az.: VII ZR 326/98 = {{Rspr|BGHZ 143, 79}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Wurden höhere Abschlagszahlungen geleistet als nach der Schlussrechnung erforderlich gewesen wären, handelt es sich um eine Überzahlung. Der Anspruch auf Rückzahlung eines derartigen Überschusses aus A-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, Urteil vom 30. September 2004, Az.: VII ZR 187/03 = {{Rspr|NJW-RR 2005, 129}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die Abschlagszahlung eine Teilerfüllung der Zahlungspflicht darstellt, sind die Vorauszahlung und Anzahlung ein [[Kundenkredit]] des Käufers an den Verkäufer, damit dieser in der Lage ist, mit Hilfe der Voraus- oder Anzahlung die Herstellung des Kaufgegenstandes zu finanzieren. Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen steht eine entsprechende [[Gegenleistung]] des Verkäufers also (noch) nicht gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Arbeitsrecht ergeben sich die Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers gegeneinander hinsichtlich der Differenz zwischen einer Abschlagszahlung oder einem (ausdrücklichen oder tatsächlichen) Gehaltsvorschuss einerseits und dem tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelt andererseits aus dem Arbeitsvertrag und ebenfalls nicht aus dem Bereicherungsrecht. Der Arbeitnehmer kann sich daher wegen der Rückzahlungspflicht nicht darauf berufen, dass er den rückzuzahlenden Betrag bereits ausgegeben hat und damit nicht mehr als bereichert gilt.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |url=http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/vorschuss-abschlagszahlung.html |titel=Gehaltsvorschuss und Abschlagszahlung |abruf=2020-01-15}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bilanzierung ==&lt;br /&gt;
Beim [[Unternehmer]] wird die erhaltene Abschlagszahlung als [[Verbindlichkeit]] nach {{§|266|hgb|juris}} Abs. 3 C [[Handelsgesetzbuch|HGB]] („erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“) verbucht. Stehen den Abschlagszahlungen erbrachte Teilleistungen gegenüber, so darf der Unternehmer die Abschlagszahlungen unter den „Vorräten an unfertigen Bauleistungen“ bis zur Höhe der für unfertige Bauleistungen aktivierten [[Herstellungskosten]] offen von der [[Aktivseite]] absetzen. Aus Auftraggebersicht handelt es sich um eine [[Forderung]] nach § 266 Abs. 2 B I Nr. 4 HGB („geleistete Anzahlungen“). Das Handelsrecht spricht zwar lediglich von Anzahlungen, doch sind auch Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen darunter zu verbuchen. Nachdem der [[Bundesfinanzhof]] festgestellt hatte,&amp;lt;ref&amp;gt;BFH, Urteil vom 14. Mai 2014, Az.: VIII R 25/11 = {{Rspr|BFHE 246, 155}}&amp;lt;/ref&amp;gt; dass Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen bei [[Architekt]]en und [[Ingenieur]]en bereits gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind, war fraglich, ob diese Regelung auch auf sonstige Werkverträge mit Abschlagszahlungen auszudehnen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesen Bilanzpositionen lässt sich die [[betriebswirtschaftliche Kennzahl]] der &amp;#039;&amp;#039;Anzahlungsquote&amp;#039;&amp;#039; ermitteln, die angibt, wie hoch der Anteil erhaltener Abschlagszahlungen im Verhältnis der teilfertigen Arbeiten eines Unternehmens liegt:&amp;lt;ref&amp;gt;Katja Möllmann, &amp;#039;&amp;#039;Zur Krisenanfälligkeit kleiner und mittlerer Bauunternehmen&amp;#039;&amp;#039;, 2001, S. 87 ([https://books.google.de/books?id=gBXcLwy0K18C&amp;amp;pg=PA87&amp;amp;dq=anzahlung+%C3%9Cberzahlung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;amp;q=anzahlung%20%C3%9Cberzahlung&amp;amp;f=false online]).&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
:&amp;lt;math&amp;gt;\text{Anzahlungsquote} = \frac{\text{erhaltene Anzahlungen}}{\text{teilfertige Arbeiten}} \cdot 100\,\%&amp;lt;/math&amp;gt;.&lt;br /&gt;
Sie ist insbesondere in [[Wirtschaftszweig]]en von Bedeutung, bei denen die Produktionszeit einen längeren Zeitraum umfasst ([[Bauunternehmen]], [[Maschinenbau]], [[Anlagenbau]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
In der [[Schweiz]] und in [[Österreich]] sind Abschlagszahlungen als [[Gegenleistung]] für vom Auftragnehmer erbrachte Teilleistungen ebenfalls bekannt. Im englischen Sprachraum unterscheidet man diese Abschlagszahlungen mit dem Begriff „compensation payments“ deutlich von den – ohne Gegenleistungen – vorgenommenen Anzahlungen/Vorauszahlungen („down payment“ oder „advance payment“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Gabler Wirtschaftslexikon:&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;[http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/teilzahlung.html Teilzahlung]&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
** &amp;#039;&amp;#039;[http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/abschlagsdividende.html Abschlagsdividende]&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=7538182-5}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bauwirtschaft (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bauvertragsrecht (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betriebswirtschaftslehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Zahlung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Emberwit</name></author>
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