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	<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?action=history&amp;feed=atom&amp;title=Aberratio_ictus</id>
	<title>Aberratio ictus - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-11T02:20:01Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Aberratio_ictus&amp;diff=43849&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Chewbacca2205: Tippfehler</title>
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		<updated>2025-01-15T19:39:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Tippfehler&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ([[Latein|lat.]]; wörtlich: „Abirrung des Schlages“) ist im [[Strafrecht (Deutschland)|Strafrecht]] eine Form des [[Irrtumslehren im deutschen Strafrecht|Irrtums]], bei der der vom Täter beabsichtigte [[Taterfolg|Erfolg]] bei einem anderen als dem von ihm anvisierten Objekt eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Veranschaulichung: A will B töten und schießt; B bückt sich in dem Moment, sodass die Kugel die dahinter stehende C trifft. Die Rechtsfolge besteht darin, dass [[Versuch (StGB)|Versuchsstrafbarkeit]] am anvisierten und [[Fahrlässigkeit]]sstrafbarkeit bezüglich des tatsächlich verletzten Rechtsguts in Betracht kommt. Der Irrtum ist als Unterfall des [[Tatbestandsirrtum]]s beachtlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; ist gegenüber dem ebenfalls strafbewehrten &amp;#039;&amp;#039;[[error in persona vel obiecto]]&amp;#039;&amp;#039; abzugrenzen, bei dem der Täter das Tatobjekt aufgrund einer Fehlidentifizierung verwechselt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; bei ungleichwertigen Rechtsgütern ==&lt;br /&gt;
Unproblematisch ist die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039;, wenn die Tat einen anderen Straftatbestand verwirklicht, als den vom Täter verfolgten. Beispiel: Der Täter schießt auf einen Menschen, trifft aber aufgrund des Fehlgehens seines Schusses lediglich dessen Hund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In solchen Fällen kommt ausschließlich eine [[Versuch (Strafrecht)|versuchte]] [[Vorsatz (Deutschland)|Vorsatztat]] am anvisierten und, falls eine entsprechende Strafvorschrift existiert, eine vollendete [[Fahrlässigkeit]]stat am getroffenen Tatobjekt in Betracht.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Urs Kindhäuser]] |Titel=Strafrecht Allgemeiner Teil |Auflage=6 |Verlag=[[Nomos Verlag]] |Ort=[[Baden-Baden]] |Datum=2013 |ISBN=978-3-8329-6467-2 |Seiten=224}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Im Beispielfall kann der Täter strafrechtlich somit nur wegen eines versuchten [[Tötungsdelikt (Deutschland)|Tötungsdelikts]] bestraft werden, nicht aber wegen der Tötung des Hundes, da eine fahrlässige [[Sachbeschädigung]] nicht strafbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas anderes würde gelten, wenn der Täter die Verletzung des getroffenen Rechtssubjekts in Kauf genommen, mithin mit [[Eventualvorsatz]] gehandelt hätte („einen von den beiden erwische ich“), denn in dem Fall läge kein Irrtum vor, sodass aus vollendetem Vorsatzdelikt bestraft werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; bei gleichwertigen Rechtsgütern ==&lt;br /&gt;
Umstritten ist, wie ein Fehlgehen der Tat rechtlich zu behandeln ist, wenn das getroffene und das anvisierte Tatobjekt gleichwertig sind. Beispiel: Der Täter erschießt anstatt des anvisierten Erzfeindes dessen Freund, der neben ihm steht. Zur Beurteilung der Rechtsfolgen haben sich mehrere Theorien herausgebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Äquivalenztheorie/Gleichwertigkeitstheorie ===&lt;br /&gt;
Ein Teil der strafrechtlichen Literatur geht davon aus, dass ein Irrtum bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte unerheblich sei. Wenn der Täter eine andere als die anvisierte Person trifft, liegt nach dieser Theorie ein Vorsatzdelikt vor. Der Täter habe einen Menschen treffen wollen und dies auch verwirklicht. Diese Ansicht wird als „formelle Äquivalenztheorie“ bezeichnet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=Uwe Murrmann |Titel=Grundkurs Strafrecht |Auflage=2 |Verlag=[[Verlag C.H.Beck]] |Ort=[[München]] |Datum=2013 |ISBN=978-3-406-64984-4 |Seiten=113}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese Ansicht wird angeführt, dass sie keine Abgrenzung zum &amp;#039;&amp;#039;error in persona&amp;#039;&amp;#039; vollzöge. Letzterer sei ein reiner Motivirrtum, während bei ersterem sich der Täter auch über den tatsächlichen Kausalverlauf irre. Außerdem widerspreche diese Ansicht den Regeln der [[Objektive Zurechnung|objektiven Zurechnung]]. Der Täter könne nicht für einen beliebigen Erfolg haftbar gemacht werden, weil er einen Erfolg der gleichen Art herbeiführen wollte. Er müsste vielmehr das Eintreten des konkreten, durch seine Handlung verursachten Erfolgs erwartet haben.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot;&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Urs Kindhäuser]] |Titel=Strafrecht Allgemeiner Teil |Auflage=6 |Verlag=[[Nomos Verlag]] |Ort=[[Baden-Baden]] |Datum=2013 |ISBN=978-3-8329-6467-2 |Seiten=225}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Abwandlung dieser Theorie, die als „materielle Äquivalenztheorie“ bezeichnet wird, zieht die Grundsätze der formellen Gleichwertigkeitstheorie/Äquivalenztheorie nur in den Fällen heran, in denen keine höchstpersönlichen [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] (Leben, Gesundheit, Freiheit und Ehre) betroffen sind. Wenn ein höchstpersönliches Rechtsgut betroffen ist, ist der Täter lediglich wegen eines Versuchs und eines Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar. Dies wird damit begründet, dass es dem Täter bei einem höchstpersönlichen Rechtsgut gerade auf die Person ankommt. Der Vorsatz sei also stärker an die Person des Opfers gebunden als bei Taten, die nicht höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen. Bei diesen sei der Vorsatz in erster Linie auf das Objekt, nicht auf die Person dahinter gerichtet.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Hans-Ludwig Schreiber]] |Titel=Grundfälle zu &amp;#039;&amp;#039;error in objecto&amp;#039;&amp;#039; und &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; im Strafrecht |Sammelwerk=[[JuS]] |Verlag=[[Verlag C. H. Beck]] |Ort=[[München]] |Datum=1985 |Seiten=873–877}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&amp;lt;ref&amp;gt;{{Literatur |Autor=[[Thomas Hillenkamp]] |Titel=Die Bedeutung von Vorsatzkonkretisierungen bei abweichendem Tatverlauf |Sammelwerk=Göttinger rechtswissenschaftliche Studien |Band=85 |Datum=1971 |Seiten=108ff}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese Abwandlung wird angeführt, dass sie das Problem der Gleichwertigkeitstheorie nicht löse, sondern nur beschränke. Auch hier werde ein Vorsatz konstruiert, wo keiner existiere.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Adäquanztheorie ===&lt;br /&gt;
Eine weitere Theorie ([[Adäquanz]]theorie) behandelt die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; als einen Unterfall des Irrtums über den Kausalverlauf. Die Abweichung ist dann unerheblich, wenn sie vorhersehbar war. Bei einem inadäquaten Kausalverlauf liegt somit lediglich ein Versuch und eventuell eine Fahrlässigkeitstat vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Theorie wird mit dem Argument kritisiert, dass keine Abweichung im Kausalverlauf eingetreten ist. Schließlich ist die Verletzung genau so eingetreten wie geplant, nur am falschen Objekt. Der Verlauf der Tat war also so wie geplant.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Konkretisierungstheorie ===&lt;br /&gt;
Die herrschende Meinung sieht die &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; stets als relevant an. Der Täter hatte seine Tat auf ein bestimmtes Ziel konkretisiert, dieses aber nicht getroffen. Demnach kann der Täter nicht wegen eines vollendeten vorsätzlichen Delikts bestraft werden. Bezüglich des getroffenen Objektes fehlt ihm der Vorsatz ({{§|16|stgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 StGB), bezüglich des anvisierten Objektes fehlt es am Erfolg. Somit kann der Täter nur wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und gegebenenfalls wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objekts bestraft werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Ausnahmen der herrschenden Meinung ==&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine &amp;#039;&amp;#039;aberratio ictus&amp;#039;&amp;#039; die Strafbarkeit wegen vollendeter Vorsatztat ausschließt, ist nach [[Herrschende Meinung#Rechtswissenschaft|herrschender Auffassung]] gegeben, wenn der verwirklichte Straftatbestand neben Individualrechtsgütern auch überindividuelle Rechtsgüter schützt, die Tatabweichung aber nur das Individualrechtsgut betrifft. Relevant kann das beispielsweise für die Anwendung des {{§|164|stgb|juris}} StGB ([[Falsche Verdächtigung]]), aber auch {{§|316a|stgb|juris}} StGB ([[Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer]]) sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Eduard Dreher|Dreher]], [[Herbert Tröndle|Tröndle]], &amp;#039;&amp;#039;Strafgesetzbuch und Nebengesetze&amp;#039;&amp;#039;, Beiträge zur Strafrechtswissenschaft, C.H. Beck, München 1995, § 16 Rnr. 6.&lt;br /&gt;
* Sven Grotendiek: &amp;#039;&amp;#039;Strafbarkeit des Täters in Fällen der aberratio ictus und des error in persona&amp;#039;&amp;#039;, Europäische Hochschulschriften, Münster, Hamburg [u.&amp;amp;nbsp;a.], 2000, ISBN 3-8258-4546-X.&lt;br /&gt;
* Johann Mayr: &amp;#039;&amp;#039;Error in persona vel obiecto und aberratio ictus bei der Notwehr&amp;#039;&amp;#039;, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-631-45073-7.&lt;br /&gt;
* [[Claus Roxin]]: &amp;#039;&amp;#039;Strafrecht. Allgemeiner Teil.&amp;#039;&amp;#039; Band 1: &amp;#039;&amp;#039;Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre.&amp;#039;&amp;#039; 3. Auflage. Beck, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 436–441.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|aberratio ictus}}&lt;br /&gt;
* [[Rose-Rosahl-Fall]]&lt;br /&gt;
* [[Latein im Recht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4141020-8}}&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland)]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Lateinische Phrase]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtssprache]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Chewbacca2205</name></author>
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