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	<title>Übergangsbeihilfe - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-06T23:24:57Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=%C3%9Cbergangsbeihilfe&amp;diff=2474680&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;LW-Pio: HC: Entferne Kategorie:Bundeswehr</title>
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		<updated>2021-03-18T13:43:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;/index.php?title=WP:HC&amp;amp;action=edit&amp;amp;redlink=1&quot; class=&quot;new&quot; title=&quot;WP:HC (Seite nicht vorhanden)&quot;&gt;HC&lt;/a&gt;: Entferne &lt;a href=&quot;/index.php/Kategorie:Bundeswehr&quot; title=&quot;Kategorie:Bundeswehr&quot;&gt;Kategorie:Bundeswehr&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Übergangsbeihilfe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; als Einmalzahlung ist in Deutschland neben den monatlich gewährten [[Übergangsgebührnisse]]n die wesentliche Art der finanziellen Dienstzeitversorgung der [[Soldat auf Zeit|Soldaten auf Zeit]] ({{§|3|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 Nr.&amp;amp;nbsp;3 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]). Sie stellt eine „Abfindung“ bzw. „Ausscheidergeld“ dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anspruch ==&lt;br /&gt;
[[Soldat (Deutschland)|Soldaten]] auf Zeit der [[Bundeswehr]] erhalten Übergangsbeihilfe, sofern sie eine Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten hatten, wenn ihr [[Dienstverhältnis]] endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind ({{§|54|sg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1  [[Soldatengesetz|SG]]), oder wegen [[Dienstunfähigkeit]]. Der Anspruch entsteht am Tag des Ausscheidens aus dem Dienst. Die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt. ({{§|12|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]) Aus dem Dienst ausscheidende [[Freiwilliger Wehrdienst|freiwillig Wehrdienstleistende]] und [[Berufssoldat]]en haben keinen Anspruch auf Übergangsbeihilfe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Höhe ==&lt;br /&gt;
Die Übergangsbeihilfe bemisst sich für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines [[Eingliederungsschein]]s oder [[Zulassungsschein (Bundeswehr)|Zulassungsscheins]] sind, nach der Dienstzeit und dem Betrag der [[Dienstbezüge]] (dazu zählen [[Grundgehalt]], [[Familienzuschlag]] und Zulagen nach dem [[Bundesbesoldungsgesetz]]) des letzten Monats ({{§|12|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* weniger als 18 Monate 1,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 18 Monate und weniger als 2 Jahre 1,8-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 2 und weniger als 4 Jahre 2-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 4 und weniger als 5 Jahre 4-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 5 und weniger als 6 Jahre 4,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 6 und weniger als 7 Jahre 5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 7 und weniger als 8 Jahre 5,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 8 und weniger als 9 Jahre 6-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 9 und weniger als 10 Jahre 6,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 10 und weniger als 11 Jahre 7-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 11 und weniger als 12 Jahre 7,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 12 und weniger als 13 Jahre 8-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 13 und weniger als 14 Jahre 8,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 14 und weniger als 15 Jahre 9-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 15 und weniger als 16 Jahre 9,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 16 und weniger als 17 Jahre 10-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 17 und weniger als 18 Jahre 10,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 18 und weniger als 19 Jahre 11-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 19 und weniger als 20 Jahre 11,5-facher Betrag&lt;br /&gt;
* 20 und mehr Jahre 12-facher Betrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Berufung in das Dienstverhältnis vor dem 26. Juli 2012 ==&lt;br /&gt;
Für die am 26.&amp;amp;nbsp;Juli 2012 (Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes) vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor diesem Datum in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder eine [[Eignungsübung]] nach dem [[Eignungsübungsgesetz]] geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand oder das Dienstverhältnis nicht nach dem 23.&amp;amp;nbsp;Mai 2015 auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung verlängert worden ist ({{§|102|svg|buzer}} [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]). Demnach beträgt die Höhe der Übergangsbeihilfe für diesen Personenkreis nach einer Dienstzeit von &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* weniger als 18 Monaten das Eineinhalbfache,&lt;br /&gt;
* 18 Monaten und weniger als zwei Jahren das Einvierfünftelfache,&lt;br /&gt;
* zwei und weniger als vier Jahren das Zweifache,&lt;br /&gt;
* vier und weniger als acht Jahren das Vierfache,&lt;br /&gt;
* acht bis einschließlich 20 Jahren das Sechsfache,&lt;br /&gt;
* mehr als 20 Jahren das Achtfache &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
der Dienstbezüge des letzten Monats.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit ==&lt;br /&gt;
Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, deren Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind oder wegen Dienstunfähigkeit endet, sowie Eignungsübende, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden, erhalten eine Übergangsbeihilfe. Sie beträgt 105&amp;amp;nbsp;Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit, im Übrigen 3,50&amp;amp;nbsp;Euro je Tag ({{§|13|svg|buzer}} [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Steuerliche Berücksichtigung ==&lt;br /&gt;
Die Übergangsbeihilfe zählt bei der [[Einkommensteuer (Deutschland)|Einkommensteuer]] als [[zu versteuerndes Einkommen]]. Für Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1.&amp;amp;nbsp;Januar 2006 begründet wurde, gilt ein Steuerfreibetrag in Höhe von 10.800&amp;amp;nbsp;Euro ({{§|52|EStG|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;4 S.&amp;amp;nbsp;3 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Konkurrenzen und Sonderfälle ==&lt;br /&gt;
=== Eingliederungsschein ===&lt;br /&gt;
Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25&amp;amp;nbsp;Prozent. Erlischt das Recht aus dem Eingliederungsschein und wird kein Zulassungsschein beantragt, wird der Rest der Übergangsbeihilfe ausgezahlt. Dies geschieht in den Fällen des {{§|9|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;5 Nrn.&amp;amp;nbsp;2 bis&amp;amp;nbsp;4 SVG nur auf Antrag, im Übrigen von Amts wegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zulassungsschein ===&lt;br /&gt;
Für Inhaber eines [[Zulassungsschein (Bundeswehr)|Zulassungsscheins]] beträgt die Übergangsbeihilfe 50&amp;amp;nbsp;Prozent. Sie können grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe wählen. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Wiederverwender ===&lt;br /&gt;
Für [[Wiederverwendung|Wiederverwender]] richtet sich die Übergangsbeihilfe nach der Gesamtdienstzeit; sie verringert sich jedoch um den früher gezahlten Betrag ({{§|13a|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 S.&amp;amp;nbsp;7 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beurlaubung, Fernbleiben vom Dienst, Elternzeit ===&lt;br /&gt;
Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge, oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold, beurlaubt worden waren, schuldhaft unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sind und für diese Zeit ihre Dienstbezüge oder den Wehrsold verloren haben, oder teilzeitbeschäftigt waren, ist die Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung, des Fernbleibens bzw. der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit entspricht. Nachdienzeiten für die Inanspruchnahme von [[Elternzeit]] werden als Dienstzeit bei der Bemessung der Übergangsbeihilfe berücksichtigt. ({{§|13b|svg|buzer}} [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Pfändung und Abtretung ===&lt;br /&gt;
Ansprüche auf Übergangsbeihilfe können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden ({{§|48|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 S.&amp;amp;nbsp;1 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufrechnung und Zurückbehaltung ===&lt;br /&gt;
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein Anspruch auf [[Schadenersatz]] wegen [[Vorsatz (Deutschland)|vorsätzlicher]] unerlaubter Handlung besteht ({{§|50|svg|buzer}} S.&amp;amp;nbsp;2&amp;amp;nbsp;f. [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== „Unehrenhafte Entlassung“ ===&lt;br /&gt;
Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren, das zum Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit ({{§|54|sg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;2 SG) oder zur Entlassung ({{§|55|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 oder&amp;amp;nbsp;5 SG) führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe (inkl. der Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit) erst nach dem [[Rechtskraft (Deutschland)|rechtskräftigen]] Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der [[Versorgungsbezüge]] eingetreten ist ({{§|12|svg|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;8 [[Soldatenversorgungsgesetz|SVG]]; {{§|82|wdo|buzer}} [[Wehrdisziplinarordnung|WDO]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Kürzung oder Aberkennung als Disziplinarmaßnahme ===&lt;br /&gt;
Bei Soldaten mit Anspruch auf Übergangsbeihilfe besteht die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehaltes in der Kürzung der Übergangsbeihilfe bis zur Hälfte. Daneben können auch Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge gekürzt werden. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe. ({{§|67|wdo|buzer}} [[Wehrdisziplinarordnung|WDO]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== BAföG ===&lt;br /&gt;
Übergangsbeihilfen bleiben bei der Vermögensanrechnung nach dem [[Bundesausbildungsförderungsgesetz]] ({{§§|BAföG|buzer}}) unberücksichtigt ({{§|27|bafög|buzer}} Abs.&amp;amp;nbsp;2 Nr.&amp;amp;nbsp;2 BAföG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=https://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/start/streitkraefte/soldaten/besoldung_versorgung/wiedereingliederung/!ut/p/z1/hU67DoIwFP0WB9beKwRBtxpdCIMBEqGLqVALplJSKvj5YphMJJ7tPHOAQQ6s5UMjuW10y9XEC7a57MM4i92t62ZRgkgPfnqkSeZhFsD5X4BNNi6AIqSVgGLaCBY3vDWkwIDd-cBfpNPGKmEJLz8Poah5Wylx0iWdhQiYVPo6X6ft1QslMCNuwghDnmaSa2u7fuegg-M4Eqm1VIJUwsFfjVr3FvKvIHSPfETPV0NMV29fDyuJ/dz/d5/L2dBISEvZ0FBIS9nQSEh/#Z7_B8LTL2922TJR00AD5SEART3031 |titel=Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben - Dienstzeitversorgung |werk=bundeswehr.de |datum=2013-08-01 |abruf=2019-11-09 |abruf-verborgen=1}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=https://www.personal.bundeswehr.de/resource/resource/MGRjTm44dzBUWENoNGFDTDNneDhWMHZScjI3OGd2aHFXejY4VkJrN0ljYlVnTU8zRU92UFZlSXJsY1kwTEpYcWYyaWpUNW1ZLzNaeTROcDhLSTluS0pIMG1BWTJqOURycGpVcUVaT0RYbzQ9/BF01_Stand_Mai_2018_web.pdf |titel=„Altes Recht“ – Berufsförderung für SaZ und BO41, deren Dienstverhältnis vor dem 26.07.2012 begründet wurde |werk=bundeswehr.de |datum=2018-05 |abruf=2019-11-09 |abruf-verborgen=1 |format=PDF}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=https://www.personal.bundeswehr.de/resource/resource/MGRjTm44dzBUWENoNGFDTDNneDhWMHZScjI3OGd2aHFXejY4VkJrN0ljYlVnTU8zRU92UFZlSXJsY1kwTEpYcWZMVlBUdWRTZDdBUVpYSXYxcm1xRGNUMDB3NTdNRjFmNnRrQWM1U2tkR0k9/BF02_Stand_Mai_2018_web.pdf |titel=„Neues Recht“ – Berufsförderung für SaZ und BO41, deren Dienstverhältnis nach dem 25.07.2012 begründet wurde |werk=bundeswehr.de |datum=2018-05 |abruf=2019-11-09 |abruf-verborgen=1 |format=PDF}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=http://www.dienstzeitende.de/dze-online-rechner.html |titel=DZE-Online-Rechner |werk=dienstzeitende.de |hrsg=DZE GmbH |abruf=2019-11-09 |abruf-verborgen=1 |kommentar=mit Berechnung des voraussichtlichen Nettobetrags der Übergangsbeihilfe nach aktueller Besoldungshöhe}}&lt;br /&gt;
* {{Internetquelle |url=http://www.dienstzeitende.de/site/dze/files/upload/Anderung_BFD_Anspruche_Stand_22_Oktober_2012.pdf |titel=Änderungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung |werk=dienstzeitende.de |hrsg=DZE GmbH |datum=2017-10 |abruf=2019-11-09 |abruf-verborgen=1 |format=PDF}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Ubergangsbeihilfe}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Soldatenrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
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