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	<title>Übereignung - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-27T10:43:35Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=%C3%9Cbereignung&amp;diff=16245&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;HellerOne: /* Erwerb vom Berechtigten */</title>
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		<updated>2026-04-06T16:45:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;&lt;span class=&quot;autocomment&quot;&gt;Erwerb vom Berechtigten&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Unter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Übereignung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eigentumsübertragung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; versteht man im [[Sachenrecht]] die [[Rechtsgeschäft|rechtsgeschäftliche]] Übertragung des [[Eigentum]]s an einer [[Sache (Recht)|Sache]] von einer [[Person#Recht|Person]] auf eine andere. Die Übereignung ist somit eine [[Verfügung]]. In Österreich und der Schweiz wird auch der Ausdruck &amp;#039;&amp;#039;[[Veräußerung]]&amp;#039;&amp;#039; verwendet, in Deutschland sind die Bezeichnungen nicht deckungsgleich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übereignung beweglicher Sachen ==&lt;br /&gt;
Die Übereignung [[Fahrnis|beweglicher Sachen]] (Fahrnis) ist in den §{{§|929|bgb|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erwerb vom Berechtigten ===&lt;br /&gt;
Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe). Die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung setzt gemäß § 929 S. 1 BGB als drittes konstitutives Element der Übereignung die Berechtigung des Veräußernden voraus. Berechtigt ist der Eigentümer, welcher nicht in seiner Verfügungsgewalt beschränkt ist. Dem steht der nach {{§|185|bgb|juris}} BGB [[Verfügungsermächtigung|ermächtigte]] Nichteigentümer gleich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Deutsches Recht ====&lt;br /&gt;
===== Einigung =====&lt;br /&gt;
[[Dingliche Einigung|Einigung]] bezeichnet die inhaltliche Übereinstimmung der auf die Übereignung gerichteten Willenserklärungen des Veräußerers und des Erwerbers. Bei beweglichen [[Sachen]] unterliegt die Einigung keiner besonderen Form, kann bis zur Übergabe jederzeit widerrufen werden (Umkehrschluss aus {{§|873|bgb|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs. 2&amp;amp;nbsp;BGB und {{§|956|bgb|juris}}&amp;amp;nbsp;Abs. 1&amp;amp;nbsp;S. 2&amp;amp;nbsp;BGB) oder nur unter Bedingung erklärt werden (→ [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)|Eigentumsvorbehalt]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===== Übergabe =====&lt;br /&gt;
[[Übergabe (Sachenrecht)|Übergabe]] ist der Verlust jeder Form des [[Besitz]]es beim Veräußerer in Verbindung mit der Verschaffung irgendeiner Form des Besitzes beim Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers. Der Besitz wird in der Regel durch Verschaffung des [[Besitz (Deutschland)#Unmittelbarer und mittelbarer Besitz|unmittelbaren Eigenbesitzes]] eingeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache (etwa weil er sie vorher gemietet oder geliehen hatte) genügt gemäß {{§|929|bgb|juris}} Satz 2 BGB die bloße Einigung. Man spricht dann von der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Übereignung kurzerhand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (lat. &amp;#039;&amp;#039;[[Besitzauflassung|brevi manu traditio]]&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will der Veräußerer Besitz behalten (→ [[Sicherungsübereignung]]; Finanzierung durch [[Sale-Lease-Back]]-Verfahren), so muss er dem Erwerber durch Vereinbarung eines [[Besitzmittlungsverhältnis]]ses (z.&amp;amp;nbsp;B. Leihvertrag bei Sicherungsübereignung oder [[Leasing]]vertrag bei [[Sale-Lease-Back|Rückmietverkauf]]) [[Besitz (Deutschland)#Unmittelbarer und mittelbarer Besitz|mittelbaren Besitz]] verschaffen; er selbst bleibt unmittelbarer Besitzer, vgl. {{§|930|bgb|juris}}, {{§|868|bgb|juris}} BGB. Befindet sich die Sache im Besitz eines Dritten (etwa weil sie der Veräußerer verliehen hat), so tritt an die Stelle der Übergabe die [[Abtretung (Deutschland)|Abtretung]] des [[Herausgabeanspruch]]s gegen den Dritten, {{§|931|bgb|juris}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Übergabe gilt auch, wenn der Veräußerer keinen Besitz hat und den unmittelbaren Besitzer anweist, dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen und der unmittelbare Besitzer dies tut (sogenannter [[Geheißerwerb]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Französisches Recht ====&lt;br /&gt;
Der französische Code civil unterscheidet nicht zwischen [[Verpflichtungsgeschäft]] und [[Verfügungsgeschäft]]. Gemäß {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006436716&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721|3=Art. 1196 Abs. 1 C. civ.}} geht das [[Eigentum]] an einer Sache grundsätzlich schon mit Vertragsabschluss über, wovon die Vertragsparteien aber gemäß {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006436716&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721|3=Art. 1196 Abs. 2 F. 1 C. civ.}} durch einen vereinbarten [[Eigentumsvorbehalt (Deutschland)#Frankreich|Eigentumsvorbehalt]] abweichen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausnahmen von der automatischen Eigentumsübertragung können abgesehen davon auch gemäß {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006436716&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721|3=Art. 1196 Abs. 2 F. 2 C. civ.}} in der Natur der Sache liegen: so erfolgt die Eigentumsübertragung bei zukünftig entstehenden Sachen (z. B. Ertrag einer Ernte) erst mit dem Entstehen der Sache. Auch das Gesetz kann {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006436716&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721|3=Art. 1196 Abs. 2 F. 3 C. civ.}} Ausnahmen vorsehen, was beispielsweise bei einer [[Gattungsschuld#Frankreich|Gattungsschuld]] der Fall ist: gemäß {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006441320&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721&amp;amp;dateTexte=20180108&amp;amp;categorieLien=id&amp;amp;oldAction=|3=Art. 1585 Hs. 1 C. civ.}} wird das Eigentum erst bei der Konkretisierung durch Abwiegen, Abzählen oder Abmessen übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ist im französischen Recht vor allem für den [[Zufälliger Untergang#Frankreich|zufälligen Untergang]] wichtig, welcher nach {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006436716&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721|3=Art. 1196 Abs. 3 S. 1 C. civ.}} grundsätzlich dem Eigentümer angerechnet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erwerb vom Nichtberechtigten ===&lt;br /&gt;
{{Anker|Gutgläubiger Erwerb}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Deutsches Recht ====&lt;br /&gt;
In [[Deutschland]] ist der [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten#Deutsches Recht|gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten]] in den §§&amp;amp;nbsp;932–936 BGB geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Österreichisches Recht ====&lt;br /&gt;
In [[Österreich]] regelt {{§|367|ABGB|RIS-B|DokNr=NOR40070091}} [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|ABGB]] den [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten#Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Niederländisches Recht ====&lt;br /&gt;
Im Burgerlijk Wetboek (BW) richtet sich der Eigentumserwerb von beweglichen Sachen hauptsächlich nach Artikel 3:86 BW. Erforderlich ist wie im deutschen Recht die Übergabe (Art.&amp;amp;nbsp;3:90&amp;amp;nbsp;ff. BW) und die Gutgläubigkeit (Art.&amp;amp;nbsp;3:11 BW). Wird die Sache unentgeltlich, also ohne Gegenleistung übergeben, ist der gutgläubige Eigentumserwerb im niederländischen Recht ausgeschlossen (Art.&amp;amp;nbsp;3:86 Abs.&amp;amp;nbsp;1 BW). Auch eine unangemessene Gegenleistung wie ein symbolischer Euro schließt den Eigentumsübergang aus. Die Schwelle wird bei etwa 50 % des eigentlichen Erwerbes gesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Französisches Recht ====&lt;br /&gt;
Im [[Code civil]] sieht {{§§|URL|2=https://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000006441437&amp;amp;cidTexte=LEGITEXT000006070721&amp;amp;dateTexte=20180108|3=Art. 1599 C. civ.}} vor, dass der Verkauf einer fremden Sache an einen [[Guter Glaube|gutgläubigen]] Käufer (&amp;#039;&amp;#039;acquéreur de bonne foi&amp;#039;&amp;#039;) zu Schadensersatzansprüchen des ursprünglichen Eigentümers führen kann. Zwar spricht die Norm von einer [[Unwirksamkeit]], doch steht das Anfechtungsrecht dafür nur dem Käufer zu (sog. &amp;#039;&amp;#039;nullité relative&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übereignung unbeweglicher Sachen ==&lt;br /&gt;
Die Übereignung von unbeweglichen Sachen ([[Grundstück]]e und [[Wohnungseigentum (Deutschland)|Eigentumswohnungen]]) richtet sich nach {{§|873|bgb|juris}}, §{{§|925|bgb|juris}} ff. BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erwerb vom Berechtigten ===&lt;br /&gt;
Die Übereignung von [[Grundstück]]en erfolgt durch formbedürftige, bedingungsfeindliche Einigung (hier [[Auflassung]] genannt) und Eintragung im [[Grundbuch]]. Die Eintragung im Grundbuch hat bei unbeweglichen Sachen dieselbe Bedeutung wie der [[Realakt]] der Übergabe bei beweglichen Sachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erwerb vom Nichtberechtigten ===&lt;br /&gt;
Auch [[Grundstück]]e können vom Nichtberechtigten wirksam zu [[Eigentum]] erworben werden, wenn der Inhalt des Grundbuchs unrichtig ist, denn der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb geschützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Guter Glaube ====&lt;br /&gt;
Guter Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs {{§|892|bgb|juris}} BGB und damit an die Eigentümerstellung des Veräußerers ist ausgeschlossen, wenn ein [[Widerspruch (Recht)|Widerspruch]] gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist oder der Erwerber die Unrichtigkeit kennt. Anders als beim Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten schadet nach deutschem Recht hier die grobfahrlässige Nichtkenntnis nicht. Die Redlichkeit des Erwerbers wird vermutet. Der wahre Berechtigte muss im Streitfall die Unredlichkeit beweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Rechtsschein durch unrichtiges Grundbuch ====&lt;br /&gt;
Geschützt ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Bestehens der dort eingetragenen Rechte und des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter, eintragungsfähiger dinglicher Rechte und [[Verfügungsbeschränkung]]en. Nicht geschützt ist der Glaube an tatsächliche Angaben im Grundbuch (wie etwa Grundstücksgröße oder Grundstücksart), an die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten (etwa Beruf und Alter des Eigentümers) und an das Nichtbestehen nicht eintragungsfähiger Rechte (insbesondere öffentlich-rechtlicher Belastungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Andere Staaten ===&lt;br /&gt;
==== Frankenreich ====&lt;br /&gt;
Im [[Franken (Volk)|fränkischen]] Privatrecht fand die Übergabe (&amp;#039;&amp;#039;traditio&amp;#039;&amp;#039;) veräußerter Grundstücke symbolisch durch [[Investitur]] statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Frankreich ====&lt;br /&gt;
Im französischen [[Privatrecht]] erfolgt die Übertragung von Grundeigentum aufgrund einer formlosen Einigung, die regelmäßig Bestandteil des Kaufvertrages ist. Eine Trennung zwischen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und dinglichen Verfügungsgeschäft (dingliche Einigung) so wie es das deutsche Zivilrecht verlangt, ist in [[Frankreich]] nicht erforderlich (sog. [[Kausalprinzip (Recht)|Kausalprinzip]]). Der Erwerber erlangt kraft des Kaufvertrages Eigentum am Grundstück. Eine Eintragung ins Grundbuch kann freiwillig erfolgen, ist aber keine zwingende Voraussetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Italien ====&lt;br /&gt;
In Italien erfolgt die Übertragung von Grundstücken aufgrund eines formbedürftigen (schriftlichen) Kaufvertrages (d.&amp;amp;nbsp;h. das [[Kausalprinzip (Recht)|Kausalprinzip]]). Das Trennungs- und [[Abstraktionsprinzip (Zivilrecht)|Abstraktionsprinzip]] ist ebenfalls nicht bekannt. Die Eintragung ins Grundbuch dient lediglich der Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Großbritannien ====&lt;br /&gt;
In Regionen, in denen ein sog. Grundstücksregister besteht, ist die Eintragung in ein solches beim Erwerb eines Grundstückes eine zwingende Erwerbsvoraussetzung. In den Gebieten (meist ländliche Regionen), in denen es kein Register gibt, muss der Verkäufer dem Erwerber eine [[Privaturkunde|privatschriftliche]], entweder gesiegelte oder vor Zeugen unterzeichnete [[Auflassung]]surkunde (&amp;#039;&amp;#039;deed of conveyance&amp;#039;&amp;#039;) aushändigen. Von Amts wegen wird dann geprüft, ob der Veräußerer verfügungsberechtigt ist (&amp;#039;&amp;#039;investigation of title&amp;#039;&amp;#039;). Erst wenn dieses Prüfungsverfahren abgeschlossen ist, erwirbt der Käufer Eigentum am Grundstück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Vindicatio]]&lt;br /&gt;
* [[Abstraktionsprinzip (Zivilrecht)|Abstraktionsprinzip]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* {{DNB-Portal|4132512-6}}&lt;br /&gt;
* {{§§|bgb|juris|seite=BJNR001950896BJNG008202377.html|text=§§&amp;amp;nbsp;925&amp;amp;nbsp;ff. BGB}}&lt;br /&gt;
* {{§§|bgb|juris|seite=BJNR001950896BJNG008402377.html|text=§§&amp;amp;nbsp;929&amp;amp;nbsp;ff. BGB}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4132512-6}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sachenrecht (Deutschland)|Ubereignung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;HellerOne</name></author>
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