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	<title>Öffentliche Hand - Versionsgeschichte</title>
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	<updated>2026-06-09T13:35:58Z</updated>
	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=%C3%96ffentliche_Hand&amp;diff=162311&amp;oldid=prev</id>
		<title>imported&gt;Graph Pixel: Tippfehler korrigiert.</title>
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		<updated>2025-09-21T16:21:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Tippfehler korrigiert.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Öffentliche Hand&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist ein [[Kollektivum|Sammelbegriff]] für alle Bereiche des [[Staat]]es und wird abgegrenzt gegenüber [[privat]]en Angelegenheiten. Erfasst ist der gesamte öffentliche Sektor, etwa die [[Öffentlicher Haushalt|haushaltsorientierten]] [[Gebietskörperschaft (Deutschland)|Gebietskörperschaften]] ([[Bundesebene (Deutschland)|Bund]], [[Bundesland (Deutschland)|Länder]], [[Gemeindeverband (Deutschland)|Gemeindeverbände]], [[Gemeinde]]n) sowie [[Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten]] und [[Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland)|Körperschaften des öffentlichen Rechts]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Begriffsumfang ==&lt;br /&gt;
Der Begriff „öffentliche Hand“ ist ein vornehmlich umgangssprachlicher, aber auch [[gesetz]]licher Begriff (etwa {{§|224|sgb_9_2018|juris}} [[SGB IX]]). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) spricht von öffentlicher Hand, wenn kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsame [[Fundrecht|Funde]] [[eigentum]]srechtlich zuzuordnen sind.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BVerfGE 78, 205}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offizielle Statistiken bemühen eher den Begriff des „öffentlichen Sektors“. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:&lt;br /&gt;
* Den öffentlichen Sektor im engeren Sinn bilden die Gebietskörperschaften, die sich in Deutschland aus Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden zusammensetzen.&lt;br /&gt;
* Eine erweiterte Begriffsbestimmung bezieht die [[Parafiskus|Parafisci]] mit ein. Parafisci sind organisatorisch selbständige Einrichtungen ohne Hoheitsrechte, die mit Hilfe eigener zweckgebundener Finanzmittel öffentliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören die [[Sozialversicherung (Deutschland)|Sozialversicherung]] (gesetzliche [[Krankenversicherung|Kranken-]], [[Pflegeversicherung|Pflege-]], [[Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|Unfall-]], [[Arbeitslosenversicherung|Arbeitslosen-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]]) sowie bestimmte Sondervermögen ([[Sondervermögen des Bundes]]). Diese zweite Ebene ist das [[Aggregation (Wirtschaft)|Aggregat]] für die [[Maastricht-Kriterien]] im Hinblick auf die Neuverschuldung des „öffentlichen Sektors“, die 3 % seines Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf.&amp;lt;ref&amp;gt;Giacomo Corneo, &amp;#039;&amp;#039;Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik&amp;#039;&amp;#039;, 2007, S. 3; ISBN 978-3161559327&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
* In der weitesten Definition werden [[öffentliche Betriebe und Verwaltungen|öffentliche Unternehmen]] (Unternehmen in mehrheitlich öffentlichem Eigentum) und öffentliche Unternehmensbeteiligungen erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tätigkeitsgebiete ==&lt;br /&gt;
Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl [[marktwirtschaft]]lich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig, nimmt also auch am Wettbewerb teil. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die [[Daseinsvorsorge]] erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen – gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen&amp;lt;ref&amp;gt;vgl. etwa §&amp;amp;nbsp;107 GemO NRW.&amp;lt;/ref&amp;gt; zur wirtschaftlichen Betätigung – zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für [[öffentliche Betriebe und Verwaltungen|öffentliche Betriebe]], sind der [[Öffentlicher Zweck|öffentliche Zweck]], das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die [[Subsidiarität]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== International ==&lt;br /&gt;
Der Begriff der öffentlichen Hand ist rein deutschsprachig; er findet z.&amp;amp;nbsp;B. in Deutschland, Österreich und in der Schweiz Anwendung. In anderssprachigen Ländern gibt es als ungefähre Entsprechung den Begriff des [[Staat]]ssektors.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
{{Commonscat|Public sector|Öffentliche Hand}}&lt;br /&gt;
{{Wiktionary|öffentliche Hand}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4056673-0}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Verwaltungsrecht|Offentliche Hand]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Öffentliche Wirtschaft|Offentliche Hand]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>imported&gt;Graph Pixel</name></author>
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