Sexueller Missbrauch von Unmündigen
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Als sexueller Missbrauch von Unmündigen werden in Österreich und Liechtenstein geschlechtliche Handlungen mit, an oder vor unmündigen Personen, also Menschen unter 14 Jahren, bezeichnet.
Diese sind gemäß §§ 206 und 207 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. In § 206 StGB stellt das Gesetz die schweren Missbrauchsfälle unter Strafe, in § 207 StGB die übrigen/minderschweren. Nicht bestraft werden geschlechtliche Handlungen Jugendlicher mit Unmündigen über 12/13 Jahren, sofern sie nicht mehr als vier/drei Jahre älter sind, wobei zweiteres Schutzalter für Geschlechtsverkehr, ersteres für andere geschlechtliche Handlungen gilt (Alterstoleranzklauseln).
Für die Besonderheiten des Strafgesetzbuchs (Liechtenstein), das sich am österreichischen Vorbild orientiert, sind unten.
Definition schwerer und minderschwerer Handlungen
Als schweren sexuellen Missbrauch definiert das Gesetz neben dem Beischlaf auch jede andere auf die Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete „orale, anale oder vaginale Penetration“.<ref>Rechtssatz RS0094905 des OGH. In: RIS. Abgerufen am 3. Mai 2014.</ref> Diese werden im Gesetzestext als „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen“ bezeichnet. Das Penetrationselement ist bei der Einstufung wesentlich. Problematisch wird die Abgrenzung nur in wenigen Fällen – so etwa beim Ansetzen zum Oralverkehr an den Schamlippen. Erfolgt dies in der Absicht, eine Penetration mit der Zunge vorzunehmen, ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung gegeben – wird eine Penetration nicht beabsichtigt, nicht.<ref name="15Os109">Entscheidungstext des OGH in der Strafsache 15 Os 109/13p. In: RIS. Abgerufen am 3. Mai 2014.</ref>
Hubert Hinterhofer vertritt in seinen Gesetzeserläuterungen Strafrecht Besonderer Teil II: §§ 169 bis 321 StGB die Meinung, dass es „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an sich selbst“ nicht geben könne, da geschlechtliche Handlungen, die eine Person an sich selbst vornimmt, niemals gleichwertig mit dem den Körperkontakt zweier Personen erfordernden Beischlaf sein könnten. Die Judikative hat diese Auslegung jedoch zurückgewiesen.<ref name="15Os109" />
Gesetzeslage in Österreich
Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen
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Sexueller Missbrauch von Unmündigen
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Unterschiede in Liechtenstein
Die Mindeststrafen sind doppelt so hoch wie in Österreich.<ref>StGB | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentums Liechtenstein. Abgerufen am 11. November 2025.</ref> Sexuelle Handlungen mit 12- und 13-Jährigen sind in Liechtenstein nicht strafbar, wenn der Partner nicht mehr als drei Jahre älter ist und die jüngere Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt wird und die Tat weder eine schwere Körperverletzung noch den Tod der unmündigen Person zur Folge hat (§ 205 Abs. 4 und § 206 Abs. 4; im Gegensatz zu Österreich wird bei der Alterstoleranzklausel nicht zwischen Geschlechtsverkehr und anderen sexuellen Handlungen unterschieden, vgl. auch Schutzalter).
Erläuterungen
Unternommen ist eine Handlung nicht nur bei der strikten Durchführung, sondern auch dann, wenn lediglich dazu angesetzt wurde.<ref>Ernst E. Fabrizy: StGB Strafgesetzbuch und ausgewählte Nebengesetze. 2013, ISBN 978-3-214-08651-0, S. 634 f. (manz.at [PDF]).</ref>
Zu den Handlungen geschlechtlicher Art gehören Berührungen, Betastungen und Entblößungen.
Die Alterstoleranzklauseln in den jeweiligen Absätzen 4 gründen auf der Überlegung, dass zwischen etwa gleich alten jungen Menschen die Grenze der Strafwürdigkeit oft nicht überstiegen wird.
Siehe auch
- § 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- § 207a Pornographische Darstellungen Minderjähriger (siehe Kinderpornografie und Jugendpornografie)
- § 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (siehe Cyber-Grooming und Grooming (Pädokriminalität))
- § 212 Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
- § 213 Kuppelei – Verleiten von Minderjährigen oder anderen in der Vorschrift genannten Personen, zu denen man in einem Autoritätsverhältnis steht, zu jeglicher geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person, oder Anbahnen derselben
- § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
- § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (siehe Prostitution Minderjähriger)
Weblinks
- Kurzkommentar zu den §§ 206 bis 208a von Ernst Eugen Fabrizy (PDF; 491 kB)
- Broschüre Sexueller Kindesmissbrauch, Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Kinder- und Jugendanwaltschaft (PDF; 1,15 MB)
- Gewalt gegen Kinder, Vortrag von Olaf Kapella (Österreichisches Institut für Familienforschung der Universität Wien) mit Statistiken (PPT-Datei)
Einzelnachweise
<references />