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Selbstgefährdendes Verhalten

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(Weitergeleitet von Selbstgefährdung)

Vorlage:Hinweisbaustein Unter selbstgefährdendem Verhalten versteht man Handlungen, die bewusst oder unbewusst eine Schädigung der eigenen Gesundheit verursachen könnten. Diese Schädigung kann sowohl physisch als auch psychisch sein.

Bewusste Selbstgefährdung

In der Absicht, sich selbst zu schädigen oder das Risiko einer Schädigung auf sich zu nehmen, führt man eine Handlung aus.<ref>Definition zu Bewusste Selbstgefährdung. Abgerufen am 20. November 2014.</ref>

Eine bewusste Selbstgefährdung kann z. B. selbstverletzendes Verhalten sein.

Unbewusste Selbstgefährdung

Führt man eine Handlung durch, die selbstschädigend ist, ohne sich schädigen oder in Gefahr bringen zu wollen, spricht man von einer unbewussten Selbstgefährdung oder einer Fahrlässigkeit.<ref>Die Fahrlässigkeit-Definition. Abgerufen am 20. November 2014.</ref>

So kann z. B. aggressives Autofahren eine unbewusste Selbstgefährdung darstellen.

Krankheiten mit selbstgefährdenden Symptomen

Das Tourette-Syndrom kann sich in einer selbstgefährdenden Handlung wie Herumspringen oder Kopf gegen die Wand stoßen äußern.<ref>Das Tourette-Syndrom bei "wir leben". Abgerufen am 20. November 2014.</ref>

Die Borderline-Persönlichkeitsstörung weist als Symptome die Selbstverletzung und den Konsum von Drogen, Alkohol und nicht verschriebenen Medikamenten auf.<ref>Definition Borderline von AWO. Abgerufen am 20. November 2014.</ref>

Juristische Abgrenzung der straflosen Selbstgefährdung von strafbarer Fremdeinwirkung

Wenn das Opfer eine durch einen Dritten geschaffene Gefahr bewusst eingeht und nichts tut, um sich selbst zu schützen (z. B. ist der Beifahrer bei einem illegalen Autorennen nicht angeschnallt und wird bei einem Unfall getötet), wird das als einverständliche Fremdgefährdung bezeichnet. Gefährdet sich hingegen das Opfer durch seine eigene Handlung selbst und kommt dadurch zu Schaden, etwa durch die Einnahme von Drogen, spricht man von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung.<ref>Maximilian Lasson: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung. Überblick über einen nach wie vor aktuellen Streit in der Strafrechtsdogmatik ZJS 2009, S. 359–368</ref> In beiden Fällen entfällt die objektive Zurechnung des Geschehensablaufs und seiner Folgen. Der Fahrer bzw. der Drogenverkäufer begehen keine strafbare Tötungshandlung. Anders dagegen, wenn der Fahrer oder der Dealer kraft überlegenen Sachwissens die Tatherrschaft innehaben, etwa weil der Beifahrer minderjährig und nicht einsichtsfähig ist oder sich der Drogenkonsument wegen einer krankhaften seelischen Störung für den Verkäufer erkennbar im Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.

Weblinks

  • Johannes Kaspar, "Eigenverantwortliche Selbstgefährdung" bei missbräuchlichem Konsum ärztlich verschriebener Substanzen [1]

Einzelnachweise

<references /> Vorlage:Hinweisbaustein