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Nichterfüllung

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Nichterfüllung bedeutet im Rechtszusammenhang die fehlende Erfüllung einer Leistungspflicht.<ref>Nichterfüllung – HWB-EuP 2009. Abgerufen am 10. Oktober 2025.</ref> Zu unterscheiden sind die Nichterfüllung und die Schlechtleistung, was sich aus § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB ergibt.

Die Nichterfüllung begründet für sich allein noch keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt, denn diese entstehen nur bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen, wie des Vertretenmüssens vonseiten des Schuldners im Rahmen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, der Fälligkeit der Leistungspflicht, sowie der erfolglosen Fristsetzung durch den Gläubiger, beides gemäß § 281 Abs. 1 und § 323 Abs. 1 BGB.

Die Nichterfüllung kann aus Unmöglichkeit resultieren, aber auch trotz Möglichkeit vorhanden sein, insbesondere aufgrund einer Leistungsverweigerung oder aus Verzögerung der Leistungserbringung bei Verzug nach § 286 BGB, sodass sich danach die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben.

Literatur

  • Barbara Dauner-Lieb: § 280, Rn. 1. In:

Weblinks

Wiktionary: Nichterfüllung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

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