Zum Inhalt springen

Körperschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Vorlage:Hinweisbaustein Eine Körperschaft (auch Korporation,<ref>Vorlage:Deutsches Wörterbuch</ref> von {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Vorlage:lang:103: attempt to index field 'wikibase' (a nil value) entlehnt) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.<ref>Raiser, Veil: Kapitalgesellschaftsrecht. 6. Auflage. 2015, S. 8, Rn. 2.</ref>

Es gibt Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Mike Wienbracke: EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor. BVerfG: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig. (Memento des Vorlage:IconExternal vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/publicus-boorberg.de publicus-boorberg.de, 2011.</ref>

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sogenannten Kammerberufe in berufsständischen Organisationen mit Aufsichtsfunktion wie der Ärzte- oder der Rechtsanwaltskammer.

Einteilung

Körperschaften des privaten Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Sonderfälle

Keine Körperschaften

  • Anstalten: Sie sind kein Zusammenschluss von Personen, sondern stellen eine Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel (Gebäude und Personal) für einen bestimmten Zweck dar, z. B. zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung.
  • Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts: Vermögensverwaltung zugunsten bestimmter Zwecke und Personen (Destinatäre)
  • Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere die Innengesellschaft

Rechtsgeschichte

Historische Körperschaften sind unter anderem die Zünfte und Korporationen.

Steuerrecht

Der Körperschaftsteuer unterliegen neben Körperschaften auch Personenvereinigungen und Vermögensmassen, also auch Stiftungen und Anstalten.

Weblinks

Wiktionary: Körperschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

<references />

Vorlage:Hinweisbaustein Vorlage:Hinweisbaustein