Billigkeit
Vorlage:Hinweisbaustein Billigkeit (historische Vorläufer: altgr. ἐπιείκεια (Epikie)<ref>Anil-Martin Sinha, Franz Wiedmann: Die Bedeutung der Epikie bei Aristoteles für das ärztliche Handeln, in: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen, Band 22, 2003, S. 105–112.</ref>; lat. aequitas<ref>Matthias Armgardt und Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021 (Inhaltsverzeichnis und Einleitung)</ref>) ist ein tragendes Grundprinzip der deutschen Rechtsordnung. Es äußert sich gemeinhin als die „Anschauung aller billig und gerecht Denkenden“. In seiner negativen Umkehrung kann das Rechtsgefühl einer „groben Unbilligkeit“ erwachsen. Im Zivilrecht geregelt, findet der Billigkeitsgrundsatz abstrakten Ausdruck im Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Gerichtsentscheidungen haben Billigkeit dringend zu berücksichtigen, denn sie sollen „recht und billig“ sein. Recht und Gesetz haben sie stets zu entsprechen, sie sollen aber auch für Einzelfallgerechtigkeit sorgen. Hierzu eröffnet der Gesetzgeber den Gerichten durch Generalklauseln und durch bestimmbare Rechtsbegriffe im Rahmen „billigen Ermessens“ den Raum, der benötigt wird, die Voraussetzungen für eine Entscheidung zu konkretisieren. Im Idealfall führt die daraus erwachsende „billige“ Rechtsanwendung zu gerechten oder angemessenen Entscheidungen und verhilft darüber hinaus dazu, Härtefälle zu vermeiden. Im Einzelfall kann es notwendig werden, von der buchstabengetreuen Auslegung eines Gesetzes abzusehen und vom engen Gesetzeswortlaut abzuweichen, damit notwendige Korrekturen vorgenommen – insbesondere unbeabsichtigte Gesetzeslücken geschlossen – werden können.<ref>Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem. In: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. §§ 1–5 und §§ 6–10.</ref> Grenzen sind dem Richterrecht allerdings dort gesetzt, wo der Gewaltenteilungsgrundsatz entgegensteht, denn gesetzgeberische Befugnisse stehen allein dem Parlament zu, das allein Recht auch ändern darf.
Der umgangssprachliche Begriff Billigkeit weicht von den Grundsätzen ab, denn „billig“ steht für „preiswert“ oder „günstig“. Im weiteren Entwicklungsverlauf ist der Begriff auch mit den Nebenbedeutungen „niedrigpreisig“, „minderwertig“ oder „schlecht“ konnotiert.<ref>Das Wort billig bedeutete bis ins 19. Jahrhundert noch ‚angemessen‘. Näheres zur Begriffsgeschichte bei Karlheinz Muscheler: Recht und Billigkeit. Zum Wesen des Billigkeitsurteils. Duncker & Humblot, 2025. S. 11–19.</ref>
Billigkeitsbestimmungen im geltenden Recht
Grundsätze
In der deutschen Rechtstradition spielt die Billigkeit eine prominente Rolle im Zivilrecht. Billigkeit ist in einigen Fällen des BGB Gesetzesbegriff; Bestimmungen zum „billigen Ermessen“ sind etwa in § 315, § 319 und § 2048 BGB enthalten, zum Maßstab der „Billigkeit“ etwa in § 571 BGB. Korrespondierend bestehen Bestimmungen im Zivilprozessrecht, so in § 91a, § 495a ZPO. Da das Gesetz normalerweise Anordnungen für den Regelfall trifft, Gesetze oft allerdings Ausnahmeregeln enthalten, ist es der Rechtsprechung vorbehalten, im konkreten Einzelfall zu prüfen, wann und ob ein Ausnahmefall vorliegt und nach billigem Ermessen zu ergänzen, gegebenenfalls zu korrigieren.<ref>Thomas Henkel: Begriffsjurisprudenz und Billigkeit. 2004, S. 124.</ref> Billigkeit tritt damit als Ausfüllungsbegriff in Erscheinung, Billigkeitskontrolle ist eine an den individuellen Besonderheiten ausgerichtete gerichtliche Kontrolle. Für das Reichsgericht (RG) galt bereits im April 1901 als billig, was der „Auffassung aller billig und gerecht denkenden Menschen entspricht“.<ref>RG, Urteil vom 11. April 1901, Az. VI 443/00, RGZ 48, 114–129 (124).</ref>
Der Grundsatz der Billigkeit ergänzt geschriebenes Recht, auch um Härten zu vermeiden oder sie zu mildern (vergleichbar sind situationsethische Ansätze). Er erfordert die „Prüfung und Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage (…) bei den beiden Vertragspartnern“,<ref>BGH, Urteil vom 2. April 1964, Az. KZR 10/62, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Volltext ( des Vorlage:IconExternal vom 21. September 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. = BGHZ 41, 271, 279. Zur logischen Struktur des Billigkeitsurteils vgl. Karlheinz Muscheler: Recht und Billigkeit. Zum Wesen des Billigkeitsurteils. Duncker & Humblot, 2025. S. 44–117.</ref> ist also letztlich auf die Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtet. Der Berechtigte darf nicht nur seine eigenen Interessen verfolgen, sondern muss die Belange des Vertragspartners in seine Abwägung einbeziehen (lassen).<ref>Michael Stümer: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Schuldrecht. 2010, S. 429 (books.google.de).</ref> Dabei verhält sich das geltende Recht und das elementare Gerechtigkeitsprinzip der Billigkeit abhängig vom historischen Kontext.<ref>Matthias Armgardt, Hubertus Busche: Einleitung. In: Matthias Armgardt, Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159797-8, S. 1 ff.</ref>
Sofern Richter in einem modernen demokratischen Rechtsstaat abweichend (praeter legem) oder gar gegen das Gesetz (contra legem), ist die Frage der Legitimität der darauf beruhenden Entscheidung eröffnet.<ref>Curt Wolfgang Hergenröder: Zivilprozessuale Grundlagen richterlicher Rechtsfortbildung, Mohr-Verlag 1995, Band 12 von Jus Privatum: Beiträge zum Privatrecht. ISBN 3-1614-6389-7.</ref> Regelmäßig werden Rechtsmittel erfolgreich sein. Ebenfalls zu vermeiden hat der Richter unbillige Entscheidungen. Sie ist ein der Gerechtigkeit widersprechendes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und eine Zwischenstufe zwischen billigem Ermessen und Willkür.<ref>BGH, Urteil vom 14. Oktober 1958, Az. VIII ZR 118/57 = NJW 1958, 2067.</ref>
Details
Billigkeit ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der an vielen Stellen des Zivilrechts positiv geregelt ist.
Ausformungen von Billigkeit sind zudem Verbraucherschutzregelungen wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB. In ihnen wird nämlich durch Wertung im Einzelfall bestimmt, dass Regelungen, die für den schwächeren Vertragspartner (Verbraucher) so ungewöhnlich sind, dass er mit ihnen nicht rechnen musste, ungültig sind. Wurde der Partner sonst unangemessen benachteiligt oder wurde in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstoßen, kann ebenfalls eine AGB-Klausel vom Richter für ungültig erklärt werden.
„Billiges Ermessen“ findet sich im Leistungsbestimmungsrecht des § 315 Abs. 1 BGB, § 317 BGB und § 319 BGB. Der Preis kann von einer Vertragspartei nach billigem Ermessen festgelegt werden, wenn keine Einigung über den Rahmen, in dem sich die Leistungsbestimmung zu halten hat, erzielt wurde. Rechtsverbindlich wird diese Festlegung nur dann, wenn sie den Billigkeitsanforderungen genügt (§ 315 Abs. 3 BGB), sonst wird das ausgeübte Ermessen des Anbieters durch Gerichte überprüft. „Billiges Ermessen“ bedeutet, dass der Vertragspartner bei seiner Preisfestlegung seinen Ermessensspielraum nur im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausüben darf. Die Ausübung des Ermessens hat Vorrang vor der Billigkeit, also einer angemessenen und gerechten Preisfindung. Es handelt sich um einen Gestaltungsspielraum in den Grenzen der angemessenen und gerechten Preisfindung.<ref>Barbara Stickelbrock: Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im Zivilprozess. 2002, S. 300 ff. (books.google.de).</ref> Das Ziel dieser Prüfung sei nicht die Ermittlung eines gerechten Preises von Amts wegen, sondern vielmehr die Feststellung, inwieweit die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit halte.<ref>BGH, Urteil vom 2. April 1964, Az. KZR 10/62, <templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Volltext ( des Vorlage:IconExternal vom 21. September 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. = BGHZ 41, 271.</ref> „Billiges Ermessen“ gestattet sprachlich eine weite Auslegung (unter besonderer Betonung des Ermessens) und auch Ansätze für eine restriktive Interpretation (im Hinblick auf das Erfordernis des „billigen Ermessens“).<ref>Staudinger-Rieble, BGB, § 315, Rn. 117.</ref>
Eine zunehmende Rolle spielt die Billigkeit im Arbeitsrecht. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt Billigkeitsanforderungen.§ 75 BetrVG verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, die im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von „Recht und Billigkeit“ zu behandeln.
Im vertraglichen Schadensersatzrecht kann bei immateriellen Schäden eine „billige Entschädigung in Geld“ (§ 253 Abs. 2 BGB) zugesprochen werden. Im Bereich des Deliktsrechts gewährt § 829 BGB Schadensersatz „aus Billigkeitsgründen“.
Besonderheiten weist auch das Familienrecht auf (u. a. §§ 1361 Abs. 3, § 1381 und§ 1579 BGB). Betroffen ist das Unterhaltsrecht, das im Bereich von Ehescheidungen besondere Härten nach sich ziehen kann. Um die Lebensgrundlagen des Unterhaltsverpflichteten nicht zu zerstören, gilt es diese aus Gründen „grober Unbilligkeit“ zu vermeiden.
Im öffentlichen Recht findet sich der Grundsatz der Billigkeit im Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit, der Härteklauseln formuliert, die sich in vielen Gesetzen (etwa dem Baurecht oder dem Steuerrecht) niedergeschlagen haben. Es sind die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und der Billigkeitserlass (§ 227 AO) Beispiele für die konkrete Ausformung von Billigkeit.
Geschichte
Ius civile, das archaische Recht Roms, war gewohnheitsrechtlich geprägtes, ungeschriebenes Recht. Es hatte seine Herkunft aus dem mos maiorum, dem Sittenkodex der Ahnen, der nur von den pontifices ausgelegt werden durfte und strengrechtlicher Natur war. Mit ersten Vorstufen in der Vorklassik übernahmen die Befugnis zur Interpretation von Rechtsregeln später weltliche Juristen der Zeit des Prinzipats (interpretatio prudentium).<ref>Pierangelo Buongiorno: Republik. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 32–53, hier S. 46 (Rnr. 39).</ref> Sie betonten die gemeinwohlförderlichen Aspekte der des Nutzens (utilitas) und der Gleichheit, des Gleichmaßes (aequitas).<ref>Ulrike Babusiaux: Römische Rechtsschichten. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 114–192, hier S. 122–150 (138 f.).</ref> Bonum et aequum („Gutes und Gleiches (Angemessenes)“) gingen in das römische Zivilrecht ein, Begriffspaar aus der Naturrechtslehre. Bereits der Republikaner Cicero wies auch auf die Gefahr übersteuerter Rechtstreue hin, als er äußerte: Summum ius summa iniuria („höchstes Recht ist höchste Ungerechtigkeit“).<ref>Cicero, De officiis 1,33.</ref>
Über die griechische Philosophie, die in verschiedenen Zeiten Einfluss auf Roms Recht nahm, fanden die skeptische Erkenntnislehre Platons und insbesondere die Stoa ihren Niederschlag.<ref>Okko Behrends: Die geistige Mitte des römischen Rechts: Die Kulturanthropologie der skeptischen Akademie, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 125, Heft 1, 2008. S. 25–107, hier S. 44 ff.</ref> Aristoteles prägte das abendländische Rechtsdenken bereits mit seiner Epikie, abgehandelt diese in seiner Nikomachischen Ethik.<ref>Aristoteles: V. Buch, Abschnitt 14.; Zur Geschichte von Billigkeit in Philosophie, Theologie und Kirchenrecht vgl. auch Karlheinz Muscheler: Recht und Billigkeit. Zum Wesen des Billigkeitsurteils. Duncker & Humblot, 2025. S. 20–41.</ref> Aristoteles unterschied „Billigkeit“ als Sonderrechtsform von seinem Gerechtigkeitskonzept. Insbesondere führte er beide als grundsätzlich unterschiedliche Tugenden ein, will sie aber nicht als verschiedene Haltungen verstanden wissen. Nach Aristoteles ist billig, was außer dem geschriebenen Gesetz gerecht ist.<ref>Heinrich Dieterich: Über die Billigkeit bei Entscheidung der Rechtsfälle. 1804, S. 26 (books.google.de).</ref>
1837 dann galt: „Wer nicht zum Nachteile Anderer seinen Vorteil sucht und wer überhaupt nichts will, wodurch andere in ihren Rechten verletzt oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten, handelt billig oder gerecht“.<ref>Johann B. Mayer: Synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache. 1837, S. 448 (books.google.de)</ref>
Sprachliches
Billigkeit kommt vom altdeutschen „biliden“ oder „bilethen“ für gleichmachen. Der Duden<ref>Duden: Billigkeit</ref> versteht hierunter im Bereich der Rechtssprache „Gerechtigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit“. „Billig“ ist ein typisches Adjektiv, bei dem die Alltagssprache inhaltlich von der Juristensprache abweicht. Der Normalbürger verstand hierunter zunächst „preiswert“ oder „günstig“ und heute (nach 1935) minderwertig oder schlecht, nicht aber „gerecht“. Billig hat erst im 18. Jahrhundert die Bedeutung von „preiswert“ angenommen. Das Sprichwort „Was dem Einen recht ist, ist dem Anderen billig“ bedeutet sinngemäß, dass etwas beiden genehm ist oder beide einverstanden sind. Im Ausdruck „etwas billigen“ ist diese Bedeutung auch noch sichtbar.
Siehe auch
Literatur
- Matthias Armgardt, Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021 (Inhaltsverzeichnis und Einleitung).
- Alexander Hollerbach: Billigkeit. In: Staatslexikon., 7. Auflage, Band 1, 1985. S. 809–813.
- Harun Maye: Die Paradoxie der Billigkeit in Recht und Hermeneutik. In: Urteilen / Entscheiden. Hrsg.: Cornelia Vismann, Thomas Weitin. München 2006. S. 56–71.
- Wolfram Mauser: Billigkeit: Literatur und Sozialethik in der deutschen Aufklärung. Königshausen & Neumann, Würzburg 2007. ISBN 978-3-8260-3760-3.
- Emmanuel Michelakis: Platons Lehre von der Anwendung des Gesetzes und der Begriff der Billigkeit bei Aristoteles. München 1953.
- Karlheinz Muscheler: Recht und Billigkeit. Zum Wesen des Billigkeitsurteils. Duncker & Humblot, 2025.
- Peter Oestmann (Hrsg.): Zwischen Formstrenge und Billigkeit. Forschungen zum vormodernen Zivilprozeß. Köln, Weimar, Wien 2009.
- Tilman Repgen: Aequitas. In: Der Neue Pauly. Band 13, 1999, Sp. 515–519.
- Karl Schmölder: Die Billigkeit als Grundlage des bürgerlichen Rechts: Ein Beitrag zur Berichtigung der amtlichen Rechtsauffassung. Hamm 1907.
- Jan Schröder: Aequitas und rechtswissenschaftliches System. In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte. Band 21, 1999, S. 29–44.
- Catharine Titi: The Function of Equity in International Law. Oxford University Press, 2021.
Weblinks
- Billigkeit: Staatslexikon-Online
- Mauro Barberis: Eine ganz andere Geschichte. Equity, Recht und Literatur, in: slavica tergestina 13 (2011), S. 213–223 (Billigkeit im englischen Recht)
- Matthias Armgardt: Zur aequitas in der Rechtsphilosophie von G. W. Leibniz, in: Matthias Armgardt und Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021
- Inigo Bocken: Aequitas. Gesetz und Freiheit bei Thomas von Aquin, in: Matthias Armgardt und Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021, S. 145–158
- Judith Hahn: Billigkeit bei Martin Luther, in: Matthias Armgardt und Hubertus Busche (Hrsg.): Recht und Billigkeit. Zur Geschichte der Beurteilung ihres Verhältnisses. Mohr Siebeck Tübingen 2021, S. 141–158
- Hans F. Zacher: Rechtsstaat und Menschenwürde, in: Festschrift für Werner Maihofer zum 70. Geburtstag, hrsg. von Arthur Kaufmann, Ernst-Joachim Mestmäcker, Hans F. Zacher, Klostermann, Frankfurt am Main 1988, S. 669–691
Einzelnachweise
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