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De-facto-Regime

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De-facto-Regime (in der Völkerrechtsliteratur auch in der Schreibweise de facto-Regime) – mit einer allgemeinen oder nur lokalen De-facto-Regierung<ref>Wilfried Schaumann, De facto-Regierung, in: Karl Strupp/Hans-Jürgen Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl., Bd. 1, Berlin 1960, S. 317 ff.</ref> – ist eine Rechtsfigur für ein als staatsähnlich bezeichnetes Gemeinwesen. Ein solcher Herrschaftsverband hat durch die de facto bestehende und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen bestimmten, dem eines international anerkannten Staates gleichkommenden Grad an Stabilität erreicht, ohne jedoch in dieser Eigenschaft als Staat anerkannt zu sein bzw. dem die staatliche Anerkennung weitgehend verweigert wird. Manchmal wird daher ebenso der Ausdruck nichtanerkannter Staat<ref>Ablehnend Marcus Schladebach, Lufthoheit. Kontinuität und Wandel, Mohr Siebeck, Tübingen 2014 (Jus Publicum, Bd. 236), S. 122, der De-facto-Regime deutlich von nichtanerkannten Staaten abgrenzt, weil es sich doch bei ersteren nicht um Staaten handle.</ref> oder – vor allem im politikwissenschaftlichen Schrifttum – De-facto-Staat<ref>Egbert Jahn, Politische Streitfragen. Band 4: Weltpolitische Herausforderungen, Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-05033-7, passim, insb. S. 280 Anm. 10. Gegenbegriff: vollsouveräner Staat.</ref> gebraucht. Dies betrifft nicht nur Gebilde, die selbst den Anspruch erheben, ein Staat zu sein (etwa im Falle einer Sezession), sondern auch Regime, welche die effektive Herrschaft über ein Teilgebiet eines Staates ausüben, dessen (gesamte) Gewalt sie zu übernehmen anstreben.

Dem De-facto-Regime wird als staatsähnlichem Gebilde beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen. Es wird dadurch zu einem partiellen Völkerrechtssubjekt erhoben und steht insoweit unter dem Schutz des gewohnheitsrechtlich geltenden Gewaltverbots, hat sich aber auch seinerseits an das Interventionsverbot zu halten.

Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (bzw. vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatseigenschaft.

Der Begriff wurde maßgeblich von dem deutschen Rechtswissenschaftler Jochen A. Frowein geprägt und wird vorwiegend in der deutschen Rechts- und Politikwissenschaft verwendet. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt zum Teil ab.

Anerkennung und Aufnahme diplomatischer Beziehungen

Verschiedentlich wird angeführt, die Anerkennung eines stabilisierten oder befriedeten De-facto-Regimes<ref>So Alfred Verdross/Bruno Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, 3. Aufl. 1984, Nachdruck 2010, S. 229 („stabilisiertes de facto-Regime“); M. Bothe, in: W. Graf Vitzthum, Völkerrecht, 1997, S. 592 („befriedetes de facto-Regime“); vgl. J. Crawford, The Creation of States in International Law, Oxford 1979, S. 151–152 („a well established de facto government“).</ref> als Staat bedeute eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten des Staates (des „Mutterstaates“), auf dessen bisher anerkanntem Gebiet sich das De-facto-Regime befindet. Dagegen wird eingewandt, dass sich das Staatswesen dieses Staates gar nicht mehr auf das Gebiet des anzuerkennenden Staates erstrecke.

Die de jure-Anerkennung eines De-facto-Regimes ist keine Voraussetzung für seine Staatlichkeit, sondern eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung des anerkennenden Staates gegenüber dem anzuerkennenden Staat, fortan mit ihm normale diplomatische Beziehungen zu pflegen.<ref>Stephan Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9., akt. u. erw. Aufl., A. Francke, Tübingen/Basel 2008, ISBN 978-3-7720-8304-4 (Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, Band 469, in: UTB für Wissenschaft, 1993, ISBN 3-8252-0469-3), S. 72 ff.</ref> Das Fehlen der Anerkennung berührt folglich nicht dessen völkerrechtlichen Status als Staat<ref>Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 216–217.</ref> – gleichwohl genügt das De-facto-Regime {{

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}}, denn die Staatlichkeit des Herrschaftsverbandes ist aus politischen Gründen umstritten<ref>Es kennzeichnet, dass „[…] sein Anspruch, Staat zu sein, nicht oder nicht allgemein anerkannt wird (daher findet sich in der Literatur auch die Bezeichnung ‚nichtanerkannter Staat‘)“ – Christian Raap, De facto-Regime, stabilisiertes, in: Burkhard Schöbener (Hrsg.): Völkerrecht. Lexikon zentraler Begriffe und Themen, C.F. Müller, 2014, S. 51.</ref> –, sondern bedeutet bei Vorliegen der objektiven Staatsmerkmale allein eine faktische Einschränkung seiner außenpolitischen Handlungsspielräume. De-facto-Regime stehen aber „nicht in einem völkerrechtsfreien Raum“, in der Staatenpraxis werden sie als „beschränkt rechtsfähige Völkerrechtssubjekte“ behandelt. Trotz ihres ungewissen Staatlichkeitscharakters ist auch die Gebietshoheit eines De-facto-Regimes durch das Gewaltandrohungs- und -anwendungsverbot im Völkerrecht geschützt.<ref>Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 7.II Rn 120.</ref><ref>Vgl. auch Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearb. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 258 und 261 f.</ref>

Ist die Regierungsgewalt zwar effektiv, aber im Wesentlichen nicht beständig, dann kann man bei diesen (in ihrer Hoheitsgewalt beschränkten) Verwaltungseinheiten – „je nach dem Grad ihrer inneren politischen Stabilität“ – von instabilen De-facto-Regimen sprechen.<ref>So etwa Marcus Schladebach, Luftrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, Rn 160.</ref>

Kollektive Nichtanerkennung in der Staatenpraxis aus Opportunitätsgründen

Es besteht in der Staatenpraxis keine Pflicht zur Anerkennung, nicht zuletzt auch deswegen, da sonst dem De-facto-Regime automatisch ein Recht auf Anerkennung zugestanden werden müsste.<ref>Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 215 f.</ref> Gründe für die Nichtanerkennung (eines Staats) sind zumeist politischer oder wirtschaftlicher Natur. So führt beispielsweise die weltweit überwiegend akzeptierte Ein-China-Politik der Volksrepublik China<ref>Vgl. dahingehend z. B. die Haltung Deutschlands in Mechthild Leutner, Tim Trampedach, Bundesrepublik Deutschland und China 1949 bis 1995: Politik – Wirtschaft – Wissenschaft – Kultur, Nr. 143 „Aufzeichnung des Auswärtigen Amtes“, Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002804-1, S. 363 f.</ref> dazu, dass der Repräsentant des Völkerrechtssubjekts China 1971 wechselte<ref>Gerald Schmitz, Tibet und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, de Gruyter, Berlin 1998, ISBN 3-11-016109-5, S. 69, 70.</ref> und der Republik China (Nationalchina) die Anerkennung seit 1972 entzogen wurde.<ref>Bis 1971 war China durch die nationalchinesische (de jure-) Regierung (Taiwan) repräsentiert. Erst der Kurswechsel der USA machte den Weg frei für die Anerkennung der Regierung der Volksrepublik China als Repräsentantin Chinas; vgl. A/RES/2758 (XXVI) vom 25. Oktober 1971; näher Mathias Neukirchen, Die Vertretung Chinas und der Status Taiwans im Völkerrecht. Unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung und Haltung der Vereinten Nationen, Baden-Baden 2004, S. 212 ff.</ref> Nach der UN-Resolution 2758 handelte es sich hierbei jedoch nicht um einen Ausschluss aus den Vereinten Nationen, sondern um eine Umsetzung des veränderten Verständnisses von der Vertretung des Gründungsmitglieds China in der Weltorganisation: Diese Vertretung erfolgte fortan nicht mehr durch die Regierung in Taipeh, sondern durch die Regierung in Peking.<ref>Eckart Klein, in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): Völkerrecht, 4. Aufl., de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 3-89949-426-1, S. 302.</ref> Der Status Taiwans ist bis heute ungeklärt und spiegelt sich im Taiwan-Konflikt wider.<ref>Vgl. Carsten Stahn, Der Staat, 2001, S. 73 ff.</ref>

Von einer statusverhindernden Wirkung kann bei der Nichtanerkennung durch die Staatengemeinschaft aber nicht ausgegangen werden.<ref>Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 218; a. A. dagegen Claudius Petzold, Die völkerrechtliche Stellung Taiwans, Nomos, Baden-Baden 2007, S. 104, 171 in tatsächlicher Hinsicht.</ref> Dies zeigt auch das Beispiel der Republik China (Taiwan), deren überwiegende internationale Nichtanerkennung den Wirtschaftsbeziehungen und dem eigenen überproportionalen Außenhandelsvolumen nicht entgegensteht.<ref>Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 668.</ref>

Beispiele

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Folgende Herrschaftsverbände werden verschiedentlich als Beispiele für De-facto-Regime genannt:

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Siehe auch

Literatur

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Weblinks

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Einzelnachweise

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