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Datei:Mandel 1932.jpg

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mandel_1932.jpg (421 × 549 Pixel, Dateigröße: 74 KB, MIME-Typ: image/jpeg)


Beschreibung

Beschreibung
Français : Portrait de Georges Mandel, député de la Gironde.
Datum
Quelle
Gallica
Diese Datei stammt aus der Digitalen Bibliothek Gallica und ist verfügbar unter der ID btv1b9049804m/f1

Diese Markierung zeigt nicht den Urheberrechtsstatus des zugehörigen Werks an. Es ist in jedem Falle zusätzlich eine normale Lizenzvorlage erforderlich. Siehe Commons:Lizenzen für weitere Informationen.

Sprachen:
Urheber
Agence de presse Meurisse   wikidata:Q13230870
 
Alternative Namen
Agence Meurisse
Beschreibung französischer
Wirkungsdaten zwischen 1909 und 1937
date QS:P,+1950-00-00T00:00:00Z/7,P1319,+1909-00-00T00:00:00Z/9,P1326,+1937-00-00T00:00:00Z/9
Normdatei
creator QS:P170,Q13230870

Lizenz

Public domain Dieses Werk wurde von seinem Urheber Agence Meurisse als gemeinfrei veröffentlicht. Dies gilt weltweit.
In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist:
Agence Meurisse gewährt jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.

Public domain
Dieses Werk ist in Frankreich aus einem der folgenden Gründe gemeinfrei:
  • Der Autor (oder der letzte Autor im Falle eines Gemeinschaftswerks) ist vor mehr als 70 Jahren gestorben (CPI art. L123-1) und kam nicht in den Genuss einer Verlängerung des Urheberrechts (CPI art. L123-8, L123-9 und L123-10)[1];
  • Es handelt sich um ein anonymes oder pseudonymes Werk (die Identität des Autors wurde nie offengelegt) oder ein kollektives Werk[2] und mehr als 70 Jahre sind seit seiner Veröffentlichung vergangen (CPI art. L123-3);
  • Es handelt sich um die Aufzeichnung eines audiovisuellen oder musikalischen Werks, das bereits gemeinfrei ist, und seit der Aufführung oder Aufzeichnung sind mehr als 50 Jahre vergangen. (CPI art. L211-4).

Bitte beachten Sie, dass „Urheberpersönlichkeitsrechte“ auch dann gelten, wenn das Werk gemeinfrei ist. Sie umfassen unter anderem das Recht auf Achtung des Namens, der Qualität und des Werks des Urhebers. (CPI art. L121-1). Die Namensnennung bleibt daher obligatorisch.
  1. Urheberrechtsverlängerungen sind nur bei Musikwerken und bei Urhebern zu berücksichtigen, die Mort pour la France (während eines Konflikts im Dienste Frankreichs gestorben sind). In allen anderen Fällen gilt für sie die Frist von 70 Jahren post mortem auctoris (siehe diese Erklärung des Cour de Cassation).
  2. Der kollektive Arbeitsstatus ist recht restriktiv, bitte stellen Sie sicher, dass er tatsächlich festgelegt ist.

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aktuell08:28, 9. Jul. 2011Kein Vorschaubild vorhanden421 × 549 (74 KB)wikimediacommons>Kokin

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