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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
— BfDI —
colspan="2" class="notheme" style="padding: 1em 0; text-align: center; background:#Vorlage:Standardfarbe; color:#202122;" | Datei:20241001-BfDI-logo.svg
Staatliche Ebene Bund
Stellung Oberste Bundesbehörde (seit 1. Januar 2016)
Gründung 1. Januar 1978
Hauptsitz Bonn
Behördenleitung Louisa Specht-Riemenschneider
Bedienstete 369 laut Tätigkeitsbericht 2024<ref>33. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (PDF) Abgerufen am 15. Mai 2025.</ref>
Haushaltsvolumen 43,2 Mio. EUR (2022) laut Rechenschaftsbericht 2022
Netzauftritt www.bfdi.bund.de
Datei:Logo BfDI (6.2017).svg
Logo von 2014–2018
Datei:2014-04-01 Bonn Graurheindorfer Str 153 Sitz Telekom-Stiftung.jpg
Sitz der BfDI in Bonn, Graurheindorfer Straße 153 (2014)

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist eine unabhängige eigenständige oberste Bundesbehörde für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ihr Sitz ist Bonn im Ortsteil Castell.

Position

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist eine unabhängige Datenschutzbehörde gemäß Art. 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie ist in dieser Funktion im föderalen System Deutschlands gemäß § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zuständig für die Überwachung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes und bei Unternehmen, die Telekommunikations- und Postdienstleistungen erbringen. Seit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes am 1. Januar 2006 ist sie auch Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit. Zuvor lautete ihr Titel Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD). Sie erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Deutschen Bundestag gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal wiedergewählt werden (§ 11 BDSG). Während ihrer Amtszeit erhält sie Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Besoldung (§ 12 BDSG). Sie steht dabei in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, nicht jedoch in einem Beamtenverhältnis. Die BfDI kann Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des BMI<ref>BMIBGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich. Abgerufen am 12. April 2020.</ref> erheben.

Der Bundesbeauftragten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Personen und Tatsachen zu, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als Bundesbeauftragte in Berührung kommt (§ 13 Abs. 3 BDSG). Sie kann ebenso über die Zeugnisverweigerung ihrer Mitarbeitenden entscheiden.

Die Bundesbeauftragte ist seit dem 1. Januar 2016 eine eigenständige oberste Bundesbehörde. Zuvor war sie beim Bundesministerium des Innern eingerichtet, gehörte jedoch nicht zu dessen nachgeordnetem Geschäftsbereich, sondern nahm verwaltungsorganisatorisch eine Sonderstellung ein, da sonst eine datenschutzrechtliche Kontrolle von Bundesministerien nicht möglich gewesen wäre. Sie unterstand der Rechtsaufsicht der Bundesregierung und der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass diese Aufsichtsformen mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren sind,<ref>Europäischer Gerichtshof: C-518/07</ref> ist das BDSG geändert worden.<ref>Änderung des § 22 BDSG durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2015 (BGBl. 2015 I S. 162, PDF)</ref><ref>Malte Kröger: „Völlig unabhängig“ – völlig unzureichend? In: JuWiss-Blog. Junge Wissenschaft im Öffentlichen Recht e. V., 12. September 2014, abgerufen am 22. Juli 2017: „Nachdem Deutschland vom Europäischen Gerichtshof wegen der mangelnden Unabhängigkeit seiner Datenschutzbehörden verurteilt wurde, soll ein Gesetzentwurf der Bundesregierung nun die unabhängige und effektive Kontrolle des Datenschutzes sichern.“</ref> Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2016 untersteht die Bundesbeauftragte keiner Aufsicht mehr.

In der Ausübung ihres Amtes ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit völlig unabhängig. Auf Vorschlag des Präsidenten des Bundestages wird sie durch den Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben, wenn sie eine schwere Verfehlung begangen hat oder sie die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllt. Der Haushalt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird in einem eigenen Einzelplan (Einzelplan 21 des Bundeshaushalts) ausgewiesen. Ihre Rechtsstellung ähnelt damit stark der des Bundesrechnungshofes.

Das Amt des Bundesbeauftragten wurde ab dem 7. Januar 2019 von Ulrich Kelber ausgeübt, der bis dahin Mitglied des Deutschen Bundestages war.<ref>Prof. Ulrich Kelber. In: bfdi.bund.de. Abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> Seine Amtszeit endete am 6. Januar 2024, bis zum 6. Juli 2024 war er noch geschäftsführender Amtsinhaber. Seine Nachfolge übernahm am 3. September 2024 die Bonner Rechtswissenschaftlerin und Professorin Louisa Specht-Riemenschneider.<ref>Louisa Specht-Riemenschneider zur Bundesdatenschutzbeauftragten gewählt. In: bundestag.de. 16. Mai 2024, abgerufen am 7. Juni 2024.</ref><ref>Nina Bärschneider: Louisa Specht-Riemenschneider aus Bonn: Amtsantritt der neuen Datenschutzbeauftragten steht fest. In: General-Anzeiger. 17. Juli 2024, abgerufen am 18. Juli 2024.</ref>

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht eine deutliche Stärkung der Datenaufsicht durch den Bundesbeauftragten vor.<ref>Dokumentation: Lesen Sie hier den Koalitionsvertrag im Wortlaut. In: spiegel.de. 24. November 2021, abgerufen am 27. November 2021.</ref> Diese waren bis März 2024 noch nicht umgesetzt.<ref>Corbinian Ruckerbauer: Die Stärkung des Datenschutzbeauftragten als Schlüssel zu einer effektiveren Nachrichtendienstkontrolle. In: interface. 6. März 2024, abgerufen am 15. Oktober 2025.</ref> Auch im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode wurden ähnliche Ziele vereinbart.<ref>Markus Wünschelbaum: Datenschutzaufsicht: Droht eine teure Mammutbehörde? In: Legal Tribune Online. 29. April 2025, abgerufen am 15. Oktober 2025.</ref>

Die Ablehnung einer Einsichtnahme durch eine öffentliche Stelle des Bundes kann die Bundesbeauftragte bei der obersten Bundesbehörde des Geschäftsbereichs beanstanden. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.<ref>Pressemitteilung Nr. 15/2026: Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Einsicht in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unzulässig. In: bverwg.de. Bundesverwaltungsgericht, 4. März 2026, abgerufen am 4. März 2026.</ref>

Aufgaben

Die Aufgaben der Bundesbeauftragten trennen sich in die drei Bereiche Datenschutz, Informationsfreiheit und Umweltinformationen.

Datenschutz

Die Bundesbeauftragte überwacht bei Bundesbehörden, anderen öffentliche Stellen des Bundes sowie bei Telekommunikations- und Postdienstunternehmen die Einhaltung des Datenschutzes und setzt dies durch (Art. 57 DSGVO, § 9 BDSG, § 42 (3) PostG. Sie kontrolliert zudem die Einhaltung des Datenschutzes bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) des Bundes, auch soweit sie private Unternehmen betreffen. Darüber hinaus hat sie verschiedene Aufgaben zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen und bearbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Beschwerden über angenommene Verstöße gegen den Datenschutz oder das Recht auf Informationszugang.

Nicht zu ihren Aufgaben gehört die Datenschutzaufsicht in der allgemeinen Privatwirtschaft; hierfür sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig (§ 40 BDSG). Mit Ausnahme Bayerns ist diese Aufgabe den Landesbeauftragten für den Datenschutz zugewiesen, die auch für die Datenschutzaufsicht über Behörden und öffentliche Stellen der Länder zuständig sind.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte ist Mitglied der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie ist der gemeinsame Vertreter der deutschen Datenschutzbehörden im Europäischen Datenschutzausschuss und vertritt Deutschland gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden der Länder in den europäischen und internationalen Konferenzen der Datenschutz- und Informationsfreiheitsbeauftragten. Ferner wirkt sie in den Gemeinsamen Datenschutz-Kontrollgremien für Europol und das Schengener Informationssystem (SIS) mit.

Einige Zahlen: Neben den 28 Obersten Bundesbehörden (22 Oberste Behörden + sechs Gerichte) mit ihren Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs unterstehen auch 228 Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes der Datenschutzkontrolle durch die BfDI, außerdem 149 bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger und deren Spitzenverbände sowie 303 gemeinsame Einrichtungen gemäß § 50 Absatz 2 SGB II (Jobcenter). Seit dem 25. Mai 2018 obliegt auch die datenschutzrechtliche Aufsicht über die 26 Landesfinanzbehörden einschließlich der 535 Finanzämter und über Teile der 11.000 kommunalen Steuerämter dem BfDI. Darüber hinaus kontrolliert die BfDI auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den Anbietern von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Dies umfasste bis zum Anwendungsbeginn der DSGVO ca. 3.500 Telekommunikations- und ca. 1.000 Postdienstleister, seit dem 25. Mai 2018 auch die ca. 60.000 nicht lizenzierten Postdienstleister.

Für die beaufsichtigten/kontrollierten Stellen des Bundes in den Bereichen Sabotageschutz und Geheimschutz sowie der Unternehmen, die dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterfallen, liegen keine öffentlichen Zahlen vor.

Informationsfreiheit

Die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann nach § 12 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes von jedem angerufen werden, „wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz [IFG] als verletzt ansieht.“ Seit Februar 2021 besteht diese Möglichkeit auch für den Zugang zu Umweltinformation nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).<ref>§ 7a UIG i. V. m. § 12 IFG</ref> Die Möglichkeit des BfDI erstreckt sich allerdings nur auf Vermittlung und Beanstandung, nicht aber auf Herausgabe der Informationen. Zudem hemmt die Einschaltung des BfDI keine Fristen für Rechtsmittel.

Die Informationsfreiheitsbeauftragte ist Mitglied in der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland.

Alle 2 Jahre stellt die BfDI einen Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vor, der dem Deutschen Bundestag überreicht wird. Bisher sind 6 Berichte erschienen.<ref>Internetauftritt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – Tätigkeitsberichte. Abgerufen am 10. August 2019.</ref>

„Access for one – access for all“

Unter dem Motto „Access for one – access for all“ (zu deutsch: Zugriff für einen – Zugriff für alle) veröffentlicht die BfDI mit der Zeit Reden, Vorträge und Dokumente, die bereits von Bürgern angefragt wurden.<ref>Leon Kaiser: Bundesdatenschutzbeauftragter: Wenn einer ein Dokument hat, sollen alle es haben. In: netzpolitik.org. 7. August 2019, abgerufen am 10. August 2019 (Lua-Fehler in Modul:Multilingual, Zeile 153: attempt to index field 'data' (a nil value)).</ref>

Umweltinformationen

Die BfDI erhielt im März 2021 die Zuständigkeit für die Beratung und die Kontrolle rund um das Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes.<ref>BfDI erhält Zuständigkeit für Umweltinformationsgesetz. In: bfdi.bund.de. 9. März 2021, abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> Dies umfasst die Beratungs- und Kontrollzuständigkeit für den Zugang zu Umweltinformationen bei den öffentlichen Stellen des Bundes, beispielsweise wenn Bauangelegenheiten, die Raum- oder Verkehrsplanung oder die Land- und Forstwirtschaft betroffen sind.

Organisation

Die Dienststelle der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist neben dem Leitungsstab und dem unmittelbar der Leitung unterstellten IF-Referat in vier Abteilungen aufgeteilt, zu denen jeweils bis zu acht Fachreferate gehören:<ref>BfDI: Organisation des BfDI. Abgerufen am 7. Februar 2024.</ref>

Zwischen dem Bundesbeauftragten und den Abteilungen steht jeweils der oder die Leitende Beamte und Stellvertreter oder Stellvertreterin des oder der Bundesbeauftragten. Seit 2024 ist das Andreas Hartl.<ref>Andreas Hartl. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, abgerufen am 17. November 2024.</ref>, davor bekleidete das Amt zwischen 2018 und 2024 Jürgen H. Müller.

Die BfDI hat ihren Dienstsitz in Bonn (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BDSG).<ref>§ 8 BDSG – Einzelnorm. Abgerufen am 1. Juli 2021.</ref> In Berlin ist am Spittelmarkt ein Verbindungsbüro eingerichtet.

Des Weiteren ist die BfDI die Zentrale Anlaufstelle (ZASt) der Deutschen Datenschutzbehörden in europäischen Angelegenheiten.<ref>Die Zentrale Anlaufstelle (ZASt). BfDI. Auf BfDI.Bund.de, abgerufen am 29. Juli 2021.</ref>

Der Tätigkeitsbericht

Der Tätigkeitsbericht (TB) der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist ein gemäß Art. 59 DSGVO und § 15 BDSG zur Unterrichtung des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, der Bundesregierung und der Öffentlichkeit jährlich erscheinender Bericht, der über die wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes informiert und eine Liste von Sanktionen und verhängten Maßnahmen enthalten kann. Der Bericht ist auch der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen. Er erscheint als Bundestagsdrucksache und ist auch als PDF über die Website der BfDI abrufbar.<ref>BfDI: Tätigkeitsberichte. In: bfdi.bund.de. Abgerufen am 1. Juli 2021.</ref>

Die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und (ab 1. Januar 2006) die Informationsfreiheit

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Nr. Name Lebensdaten Partei Beginn Ende Anmerkungen
1 * 1936 Vorlage:TextZelle Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
2 1924–2016 parteilos Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
3 * 1928 parteilos Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
4 1939–2024 Vorlage:TextZelle Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
5 * 1954 Vorlage:TextZelle Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
6 * 1958 Vorlage:TextZelle Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle
7 * 1968 Vorlage:TextZelle Vorlage:DatumZelle Vorlage:DatumZelle Vom 6. Januar zum 6. Juli 2024 geschäftsführend im Amt<ref>Stenografischer Bericht der 68. Sitzung. (PDF) 19. Deutscher Bundestag. In: DIP. Deutscher Bundestag, 29. November 2018, S. 7784 A, abgerufen am 18. Januar 2019 (Plenarprotokoll 19/68): „Vizepräsident Thomas Oppermann: […] Ich würde gerne feststellen, dass der Abgeordnete Kelber gemäß § 11 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewählt worden ist.“</ref><ref>Axel Rahmlow: Datenschutzbeauftragter über Datensicherheit – Datenschutz „ist essentiell“ für unsere Demokratie. In: deutschlandfunkkultur.de. Deutschlandfunk Kultur, 7. Januar 2019, abgerufen am 11. Januar 2019 (MP3-Version).</ref> gem. § 12 Abs. 2 Satz 6 BDSG
8 * 1985 parteilos Vorlage:DatumZelle

Siehe auch

Portal: Datenschutz und Informationsfreiheit – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Datenschutz und Informationsfreiheit

Weblinks

Einzelnachweise

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