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Auftragsverwaltung

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(Weitergeleitet von Bundesauftragsverwaltung)

Unter Auftragsverwaltung (auch Bundesauftragsverwaltung) versteht man in Deutschland die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im Auftrag des Bundes, wie sie in Art. 85 GG geregelt ist.

Allgemeines

Bund, Länder und Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Einige dieser Aufgaben übernehmen die Länder im Auftrag des Bundes aus Bundesgesetzen als öffentliche Verwaltung.<ref>Christian Rittershofer, Lexikon Politik, Staat, Gesellschaft, 2007, S. 52</ref> Hierzu gehören unter anderem die Verwaltung der Bundesstraßen sowie des Luftverkehrs (Art. 90 GG, Art. 87d GG). Auch Gemeinden führen im Auftrag der Bundesländer bestimmte Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung aus.

Rechtsfragen

Das Grundgesetz ordnet an, dass die Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern „als eigene Angelegenheit“ ausgeführt werden (Art. 83 GG). Ausnahmen wie die Bundesauftragsverwaltung müssen ausdrücklich im Grundgesetz angeordnet oder zugelassen werden. In den Fällen der Bundesauftragsverwaltung kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Ferner unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht bei den Landesbehörden.

Gebiete der Bundesauftragsverwaltung
Gebiete der Landesauftragsverwaltung bei Gemeinden (unter anderem)<ref>Everhard Holtmann/Heinrich Pehle (Hrsg.), Politik-Lexikon, 2014, S. 48</ref>

Die bundeseigene Verwaltung vollzieht Bundesangelegenheiten hingegen selbst durch Mittel- und Unterbehörden des Bundes in einigen Zweigen der Verwaltung (z. B. Auswärtiger Dienst, Bundesfinanzverwaltung, Bundeswehr, Bundeszollverwaltung); diese Behörden unterstehen den jeweiligen obersten Bundesbehörden.

Bei der Auftragsverwaltung führt der Bund die Fachaufsicht über die Länder.<ref>Everhard Holtmann/Heinrich Pehle (Hrsg.), Politik-Lexikon, 2014, S. 73</ref> Durch Art. 104a Abs. 2 GG ist die Auftragsverwaltung eine der Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip.<ref>Henning Tappe/Rainer Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2019, S. 55</ref>

Abgrenzung

Abzugrenzen von einer Auftragsverwaltung ist die Organleihe.

Einzelnachweise

<references />

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