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Geistlicher Rang in Japan

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(Weitergeleitet von Ajari)

Vorlage:Hinweisbaustein Im vormodernen Japan wurde religiösen Amtsträgern ein geistlicher Rang analog den Hofrängen von der Regierung verliehen. Die Auswahl der Würdenträger erfolgte nicht durch die religiösen Gemeinschaften, sondern von Staats wegen („Religion“ war in Japan der weltlichen Herrschaft immer untergeordnet und dienstbar).

Buddhismus

Würden (d. h. Funktionen) der buddhistischen Rangordnung wurden als Sōkan bezeichnet. Erstmals eingeführt wurden Ränge zur Kontrolle der Sangha im Sōgō-sei-System ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) ab 624. In China bestanden solche Ämter seit dem 4. Jahrhundert.

Geregelt war die Verleihung seit der Nara-Zeit im Gesetzestext Soni-ryō, Teil des Yōrō-ritsuryō ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)). Beginnend mit der Regierung des Kaisers Temmu (?673-86) musste jede Ordination, die an gewisse Voraussetzungen geknüpft war, von einer eigenen Behörde, dem Gembaryō („Außenamt“), einer speziellen Behörde innerhalb des Ritsuryō-Verwaltungssystems, dem Jibushō („Zivilverwaltung für Adlige“) zugeordnet – das die Funktion des hōzu ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) übernahm – genehmigt werden. Diese Stelle ernannte auch Kontrollbeamte für jede Provinz.

Die obersten ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) sōjō, „bischöflichen“) der geistlichen Ränge waren:

  • Daisōjō, 745 geschaffen, einem weltlichen Dainagon entsprechend; anfangs mit einer Pfründe von 100 Land ausgestattet. (Der erste Inhaber war Gyōgi, gefolgt 760 von Rōben.)
  • Sōjō (Chūnagon gleichgestellt; ch.: seng-cheng)
  • Gonsōjō (Sangi gleichgestellt)

Diese Stellungen wurden oft nur an Personen entsprechend hoher Geburt (d. h. meist nachgeborene Söhne hochadliger Familien, die in den geistlichen Stand traten) verliehen.
Diese Bezeichnungen werden von verschiedenen Schulen auch heute noch für ihre Obersten verwendet.

Darunter gab es ab 623 das Sōzu-Amt ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), ch. seng-tu). 673 wurde eine detailliertere Gliederung geschaffen:

  • Daisōzu („Groß-Vikar“)
  • Gondaisōzu
  • Shōsōzu
  • Gonshōsōzu

Die drei oberen Klassen waren auch unter dem Begriff sōgō zusammengefasst.

Als dritte Kategorie gab es die Würde des Risshi, gegliedert in:

  • Dairisshi
  • Chūrisshi
  • Gonrisshi

Darunter existierten:

  • Sakan („Sekretäre“)
  • Chiji („Inspektoren“, später meist Bezeichnung für geschäftsführende Verwalter eines Zen-Tempels)
  • („Registrare“)

Weiterhin waren unter Priestern noch (Ehren-)Titel wie Oshō (für die Vorsteher der vier Haupttempel), Hōkyō („Brücke des Gesetzes“), Hōin („Quelle des Gesetzes“), Ajari, ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), = Acharya) Daitoku ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value); „Groß-Wesenskraft“, „Groß-Tugend“), Zenshi („Meister der Versenkung“ nicht auf Angehörige der Zen-Schule beschränkt) usw. Bettō bezeichnete in späterer Zeit auch die Leiter einiger besonders heiliger kaiserlicher Tempel.

Für einfache Mönche wurden in der Regierungszeit des Kaisers Junnin fünf geistliche Ränge festgelegt,<ref>Shoku Nihongi XXIV</ref> die alle mit der Bezeichnung Dentō… ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)) beginnen. Die Stufen sind von oben: …daihōshi, etwa: „Dharma-Großmeister der Weitergabe der Leuchte“; …hōshi, etwa: „Dharma-Meister …“; …man-i: 'Oberer Rang'; …jū-i 'Unterer Rang'; …nyū-i: 'Novize' (= {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value), shamon). Voll Ordinierte waren den entsprechenden Stufen des sechsten Hofranges gleichgestellt.<ref>Nakamura Kyoko Motomochi (1997), S. 18–29.</ref>

Vom Hofe wurde dabei eine Erlaubnistafel (doshō) überreicht, welche in strafrechtlicher Hinsicht wichtig war und die beim Tode zurückzugeben war. Selbstordinierte Mönche, das sind solche die ohne Genehmigung im geistlichen Stand lebten, bezeichnete man als jido ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)<ref>{{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value). In: {{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value)</ref>), sie machten sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.<ref><templatestyles src="Webarchiv/styles.css" />Nihon Ryōiki (Memento vom 7. November 2011 im Internet Archive) III, 14</ref> Mit dem Aufkommen der von Saichō verbreiteten Lehren (ab ca. 800) wurde die strenge Kontrolle der Sangha hinfällig.

Der Titel Hō-ō war eigentlich für zurückgetretene Kaiser vorgesehen, die sich in ein Kloster zurückzogen, er wird verschiedentlich mit „Dharma-Kaiser“ oder „eine Art Papst“ wiedergegeben. Damen des Hofstaates, die Gelübde auf sich nahmen, wurde in besonderen Fällen der Ehrentitel Mon’in verliehen.

Postum

Nur postum verliehene Ehrentitel waren Daishi, Kokushi und Hōshi ({{Modul:Vorlage:lang}} Modul:Multilingual:153: attempt to index field 'data' (a nil value) „Meister des Gesetzes;“ ch. fashi).

Shintō

Die Ämter für Shintō-Priester wurden seit 701 vom Jingikan (= Kamitsukasa) verliehen, das als Behörde außerhalb des Ritsuryō-Verwaltungssystems – jedoch parallel zu ihm – organisiert war. Schreine hatten je nach ihrer Bedeutung, und Nähe zum Kaiserhaus einen Rang. An der Spitze stand der Oberpriester vom Ise-Schrein, die anderen folgten entsprechend dem Rang ihrer Schreine.

1873 wurde eine achtklassige Rangordnung für Schreine eingeführt, die teilweise stattlich gefördert wurden und deren Vorsteher entsprechend Titel erhielten.

Literatur und Quellen

  • Nakamura Kyoko Motomochi (Übs., Hrsg.); Miraculous stories from the Japanese Buddhist tradition – the Nihon Ryōiki of the monk Kyōkai. Harvard University Press, Cambridge 1973. (Curzon, Richmond (UK) 1997, ISBN 0-7007-0449-3, S. 18–29: State Control of the Sangha and Popular Buddhist Movements)
  • Martin Ramming (Hrsg.); Japan-Handbuch. Berlin 1940, S. 551.

Einzelnachweise

<references />