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Vorteilsgewährung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von § 333 StGB)

Die Strafbarkeit der Vorteilsgewährung ist in Deutschland in § 333 StGB geregelt. Hiernach ist derjenige strafbar, der einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger (Amtsträger der EU), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Situation in der Schweiz

Die Vorteilsgewährung wird unter Art. 322quinquies des Schweizer Strafgesetzbuchs dargestellt.

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