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	<title>Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-06-21T01:39:06Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Erf%C3%BCllung_(Recht)&amp;diff=370721</id>
		<title>Erfüllung (Recht)</title>
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		<updated>2025-03-28T17:04:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;128.176.164.62: Es folgt keine andererseits…&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die &#039;&#039;&#039;Erfüllung&#039;&#039;&#039; ([[Latein|lat.]] &#039;&#039;solutio&#039;&#039; = &#039;&#039;Lösung&#039;&#039;) bezeichnet im Rechtsverkehr das Erlöschen eines [[Schuldverhältnis]]ses und tritt ein, wenn die geschuldete [[Leistung (Recht)|Leistung]] an den Gläubiger bewirkt ist. Durch die unmittelbare und vollständige Schuldbefreiung führt die Erfüllung zum natürlichen Ende einer Obligation und zur Verwirklichung ihres Daseinszwecks. Ihrer Rechtsqualität nach ist die Erfüllung eine [[Einwendung#Rechtsvernichtende Einwendungen|rechtsvernichtende Einwendung]] und in {{§|362|bgb|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Privatrecht|Zivilrecht]] beruht auf dem Grundsatz &#039;&#039;[[pacta sunt servanda]]&#039;&#039;, eingegangene Leistungsversprechen sind danach einzuhalten. Das bedeutet den Vertragszweck und den Leistungserfolg zu wahren&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 11, 80}}, 83 ff.; {{Rspr|BGHZ 90, 302}}, 308; BGH WM 1995, 1288, 1289&amp;lt;/ref&amp;gt; und Sorge dafür zu tragen, dass die gegenseitig versprochenen Leistungen abgewickelt werden. Die Leistungshandlung ist dabei eine zweckgerichtete Handlung, die auf die Erfüllung der Leistungspflicht (Herbeiführung des Leistungserfolgs) gerichtet ist. Leistungshandlungen zu Erfüllungszwecken können Sach-, Werk-, Arbeits- oder Geldleistungen sein. Die Schuld kann dabei aus Vertrag, vertragsähnlichen Verhältnissen oder Delikt resultieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits im [[Altrömisches Recht|altzivilen]] [[Römisches Recht|römischen Recht]] trat die befreiende Erfüllungswirkung [[ipso iure]] ein, sofern die Leistung nicht personell gebunden war.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Ulpian]], &#039;&#039;[[Pandekten|Digesten]]&#039;&#039; 46,3,31.&amp;lt;/ref&amp;gt; Im deutschen [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrecht]] wird die Erfüllung in den §{{§|362|BGB|juris}} ff. [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt. § 362 Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB besagt, dass ein [[Schuldverhältnis]] erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt worden ist. Wer die geschuldete Leistung zu erbringen hat, ist nicht geregelt, weshalb der Schuldner selbst oder auch Dritte in Betracht kommen, was sich aus {{§|267|BGB|juris}} Abs. 1 BGB ergibt, soweit der Schuldner nicht selbst leisten muss (vergleiche etwa {{§|613|BGB|juris}}, {{§|664|BGB|juris}} Abs. 1 BGB). Schuldbefreiend ist allerdings grundsätzlich nur die Leistung an den Gläubiger, es sei denn, der Gläubiger bestimmt jemanden anderen ({{§|362|BGB|juris}} Abs. 2 BGB) oder muss eine solche kraft Gesetzes gegen sich gelten lassen (§{{§|407|BGB|juris}}&amp;amp;nbsp;ff. BGB). Bewirkt ist die Leistung in der Regel noch nicht durch die Leistungshandlung selbst, sondern durch den Eintritt des Leistungserfolgs.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Rspr|BGHZ 87, 156}}, 162&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtswirkungen einer Erfüllung treten folglich nur ein, wenn&lt;br /&gt;
* der wahre [[Schuldner]]&lt;br /&gt;
* die konkrete [[Schuldverhältnis|Schuld]]&lt;br /&gt;
* zur rechten [[Termin#Rechtsfolgen|Zeit]]&lt;br /&gt;
* am rechten [[Leistungsort|Ort]]&lt;br /&gt;
* dem empfangsberechtigten [[Gläubiger]]&lt;br /&gt;
* in der richtigen Art und Weise&lt;br /&gt;
* bewirkt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Tilgungsbestimmung ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Erfüllung (§§ 362 ff. BGB) findet sich in {{§|366|BGB|juris}} Abs. 1 BGB die Tilgungsbestimmung. Erfüllung liegt dann vor, wenn der Schuldner die gesamte geschuldete Leistung erbracht hat. Bestehen mehrere gleichartige Forderungen und reicht das vom Schuldner Geleistete nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus, so kann der Schuldner selbst bestimmen, welche Forderung er durch die Leistung tilgen will (Tilgungsbestimmung). Besteht keine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung, greift die in § 366 Abs. 2 BGB festgelegte Tilgungsreihenfolge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfüllungstheorien ==&lt;br /&gt;
Bereits zu Zeiten des [[Gemeines Recht|gemeinen Rechts]] wurde darüber diskutiert, ob die Erfüllungswirkung als bloße objektive [[Tatbestand]]sfolge kraft Gesetzes eintritt oder zusätzlich eine Zweckvereinbarungsabrede hinzutreten muss. Insoweit bestehen unterschiedliche Auffassungen zur Zweckbestimmung der Erfüllungswirkung.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Otto Palandt]], [[Christian Grüneberg]]: &#039;&#039;[[Grüneberg (Gesetzeskommentar)|Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch]].&#039;&#039; 73. Auflage. C.&amp;amp;nbsp;H. Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, §&amp;amp;nbsp;362, Rn.&amp;amp;nbsp;5.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des Streits haben sich vier [[rechtswissenschaft]]lich erhebliche Theorien entwickelt, die Vertragstheorie, die Zweckbestimmungstheorie und die Theorien der finalen und der realen Leistungsbewirkung. Die Vertragstheorie stellt darauf ab, dass neben die Leistungshandlung ein Erfüllungsvertrag tritt, Einigung also über die Erfüllungswirkung bei der Vornahme des zu erfüllenden Verfügungsgeschäftes besteht (sogenannte „modifizierte Vertragstheorie“). Die „Zweckbestimmungstheorie“ hingegen lässt statt des Vertrages eine bloße Zweckvereinbarung als Rechtsgrund genügen, verlangt dabei aber rechtliche Empfangszuständigkeit der Vereinbarungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[herrschende Meinung]] hat sich letztlich die „Theorie der realen Leistungsbewirkung“ etabliert. Sie verlangt neben der objektiven Leistungshandlung keine Zweckvereinbarung, allerdings ebenfalls Empfangszuständigkeit für die Erfüllung der Leistungsverpflichtung. Für die Erfüllung genügt ansonsten der Gesetzeswortlaut. Begründet wird so, dass aufgrund fehlender Normierung weiterer Voraussetzungen in §&amp;amp;nbsp;362 Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB, die rein objektive Herbeiführung des Leistungserfolgs entscheide und für die Erfüllungswirkung mithin ausreiche.&amp;lt;ref&amp;gt;Gesa Kim Beckhaus: &#039;&#039;Die Rechtsnatur der Erfüllung.&#039;&#039; 2013, S. 31.&amp;lt;/ref&amp;gt; Das entspricht auch dem Gesetz, das von „bewirkter Leistung“ ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Bundesgerichtshof|BGH]] hat zwar nie ausdrücklich dazu Stellung genommen, jedoch bringen einzelne seiner Urteile zum Ausdruck, dass der Theorie der h.&amp;amp;nbsp;M. gefolgt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;[https://books.google.de/books?id=oa55CMCfFKsC&amp;amp;pg=PA30&amp;amp;dq=Theorie+der+realen+Leistungsbewirkung&amp;amp;hl=de&amp;amp;sa=X&amp;amp;ei=EhdUUo1qh4PgBKjKgWg&amp;amp;sqi=2#v=onepage&amp;amp;q=Theorie%20der%20realen%20Leistungsbewirkung&amp;amp;f=false Gesa Kim Beckhaus: &#039;&#039;Die Rechtsnatur der Erfüllung.&#039;&#039; 2013, S. 30.]&amp;lt;/ref&amp;gt; Soweit zur Erfüllung grundsätzlich keine subjektiven Merkmale treten müssen, stellt eine notwendige Tilgungsbestimmung die Ausnahme dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfüllungssurrogate ==&lt;br /&gt;
Begrifflich entspricht das &#039;&#039;Erfüllungssurrogat&#039;&#039; nicht der Terminologie des BGB, wird aber in der Literatur nahezu durchgängig verwendet. Meinungsdifferenzen bestehen über seine Bedeutung. Die [[Herrschende Meinung|ganz herrschende Meinung]] versteht unter Erfüllungssurrogaten alle diejenigen Tatbestände, die zum Erlöschen einer Schuld führen und dabei dem Gläubiger anstelle der ihm an sich geschuldeten Leistung einen äquivalenten Ersatz verschaffen.&amp;lt;ref&amp;gt;[[Joachim Gernhuber]]: &#039;&#039;Die Erfüllung und ihre Surrogate&#039;&#039;. 1994. § 5 I, 2.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erfüllungssurrogat wirkt beispielsweise die [[Hinterlegung (Recht)|Hinterlegung]], die gemäß {{§|372|BGB|juris}}, {{§|378|BGB|juris}} BGB in Verbindung mit [[Hinterlegungsordnung]] ein geeignetes Mittel und deshalb häufiger Anwendungsfall in Fällen des [[Annahmeverzug|Gläubigerverzugs]] ist. Auch die [[Aufrechnung]] gemäß der §{{§|387|BGB|juris}} ff. BGB wirkt schuldbefreiend, denn durch die Saldierung zweier gleichartiger Forderungen gehen diese (im Idealfall) nicht nur unter, die Leistung des Aufrechnenden stellt gleichzeitig eine „Leistung an Erfüllungs Statt“ ({{§|364|bgb|juris}} Abs. 1 BGB) dar. „Leistung an Erfüllungs Statt“ ist sie deshalb, weil sie etwas anderes ist als das (allerdings [[Annahme (Recht)|annahmepflichtige]]) Geschuldete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Leistung „erfüllungshalber“, wird eine neue [[Verbindlichkeit]] begründet, die neben die erste Verbindlichkeit tritt, wobei die erste Verbindlichkeit [[Stundung|gestundet]] wird, solange der Gläubiger Befriedigung aus der zweiten Verbindlichkeit erlangen kann. Die Leistung „erfüllungshalber“ wird vornehmlich im [[Wechsel (Wertpapier)|Wechsel]]- und [[Scheck]]recht verwendet. Auch der [[Selbsthilfeverkauf]] nach §§ 383 ff., 373 Abs. 2–5 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ist ein Fall eines Erfüllungssurrogats.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie die Erfüllung selbst, führen Erfüllungssurrogate zum Erlöschen der Schuld. Teils wird die „Leistung an Erfüllungs Statt“ nicht als Erfüllungssurrogat gefasst, weil darin tatsächlich ein Schuldänderungsvertrag ({{§|311|BGB|juris}} Abs.&amp;amp;nbsp;1 BGB) erkannt wird.&amp;lt;ref&amp;gt;Joachim Gernhuber: &#039;&#039;Die Erfüllung und ihre Surrogate.&#039;&#039; 1994, § 10, 3; Eike Schmidt, Gert Brüggemeier: &#039;&#039;Zivilrechtlicher Grundkurs.&#039;&#039; 6. Auflage, 2002, S. 133.&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erfüllung von Geldschulden ==&lt;br /&gt;
Eine Geldschuld wird mangels anderer Vereinbarung nur dann beglichen, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält; darf er den erhaltenen Betrag nicht behalten, so tritt der Leistungserfolg trotz Zahlung nicht ein,&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, Tz. 26)&amp;lt;/ref&amp;gt; z.&amp;amp;nbsp;B. eine vertraglich vorgesehene „Hinterlegung“ des Kaufpreises beim Notar im Rahmen eines Grundstückkaufs führt in der Regel noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs (vgl. BGH, 25.03.1983 – V ZR 168/81, Leitsatz). In der Regel dient eine Hinterlegung allein zu Sicherungszwecken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem traditionellen Verständnis entspricht die [[Bargeld|Barzahlung]].&amp;lt;ref&amp;gt;BGH NJW 1986, 875, 876&amp;lt;/ref&amp;gt; Mittels unbarer Abwicklung über [[Girokonto|Girokonten]] wird Barzahlung als Erfüllungsleistung regelmäßig heute ausgeschlossen. Die Grundsätze zur Erfüllung einer Geldschuld gelten auch für Bezahlsysteme im Internet, wie [[PayPal]]. Wie bei Zahlungen im Lastschriftverfahren und bei Banküberweisungen, tritt Erfüllung ein, wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.&amp;lt;ref&amp;gt;BGH, 22. November 2017 - VIII ZR 83/16, Tz. 19)&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sonstiges ==&lt;br /&gt;
Die Erfüllung ist explizit weder im [[Dienstrecht]] noch im [[Verwaltungsrecht]] geregelt. Das führte zu zahlreichen Streitfällen gegenüber Dienstleistern und gegenüber [[Behörde]]n wegen bloßen &#039;&#039;Bemühens&#039;&#039; und unzureichender &#039;&#039;Suffizienz&#039;&#039;. Seit entsprechender Ergänzung kann nach dem in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Schuldrecht stattdessen auf die [[Pflichtverletzung]] nach {{§|280|bgb|juris}} BGB verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Satisfaktion]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [[Joachim Gernhuber]]: &#039;&#039;Die Erfüllung und ihre Surrogate sowie das Erlöschen der Schuldverhältnisse aus anderen Gründen&#039;&#039; (= &#039;&#039;Handbuch des Schuldrechts.&#039;&#039; 3). 2., neubearbeitete Auflage. Mohr, Tübingen 1994, ISBN 3-16-145976-8.&lt;br /&gt;
* [[Handbuch der Altertumswissenschaft]] – X. Rechtsgeschichte des Altertums. 10,3,3. [[Max Kaser]]: &#039;&#039;Das römische Privatrecht&#039;&#039;. Verlag C. H. Beck, München 1955. S. 530–535.&lt;br /&gt;
* [[Paul Kretschmar]]: &#039;&#039;Die Erfüllung.&#039;&#039; Band 1: &#039;&#039;Historische und dogmatische Grundlagen.&#039;&#039; Veit &amp;amp; Co., Leipzig 1906.&lt;br /&gt;
* [[Felix Maultzsch]]: &#039;&#039;Die Grenzen des Erfüllungsanspruchs aus dogmatischer und ökonomischer Sicht.&#039;&#039; In: &#039;&#039;[[Archiv für die civilistische Praxis]]. (AcP).&#039;&#039; Bd. 207, Nr. 4/5, 2007, S. 530–563, {{JSTOR|40995981}}.&lt;br /&gt;
* Franz Schnauder: &#039;&#039;Grundfragen zur Leistungskondiktion bei Drittbeziehungen&#039;&#039; (= &#039;&#039;Schriften zum Bürgerlichen Recht.&#039;&#039; 67). Duncker &amp;amp; Humblot, Berlin 1981, ISBN 3-428-04928-4 (zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 1979/1980).&lt;br /&gt;
* Georg Stierle: &#039;&#039;Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen&#039;&#039; (= &#039;&#039;Europäische Hochschulschriften.&#039;&#039; Reihe 2: &#039;&#039;Rechtswissenschaft.&#039;&#039; 251). Lang, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8204-6079-9 (zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 1979).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
{{Normdaten|TYP=s|GND=4152748-3}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{SORTIERUNG:Erfullung #Recht}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>128.176.164.62</name></author>
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