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	<title>Wikipedia (Deutsch) – Lokale Kopie - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-06-23T21:15:27Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki-de.moshellshocker.dns64.de/index.php?title=Konzernbetriebsrat&amp;diff=565555</id>
		<title>Konzernbetriebsrat</title>
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		<updated>2022-02-02T21:50:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;109.73.133.45: Link hat auf § 55 BetrVG und nicht auf § 5 BetrVG verwiesen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein &#039;&#039;&#039;Konzernbetriebsrat&#039;&#039;&#039; (&#039;&#039;&#039;KBR&#039;&#039;&#039;) kann für einen Konzern durch Beschlussfassung mindestens eines der zugehörigen [[Gesamtbetriebsrat|Gesamtbetriebsräte]] errichtet werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__18.html |titel=§ 18 AktG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Der KBR besteht aus jeweils ein bis zwei Mitgliedern aller bestehenden Gesamtbetriebsräte. Die rechtlichen Grundlagen sind im [[BetrVG]] geregelt, dessen Geltung sich nach dem Territorialprinzip nur auf Deutschland beschränkt. Dementsprechend sind im Konzernbetriebsrat nur die Interessen der inländischen Arbeitnehmer vertreten. Die Interessen der Arbeitnehmer in europäischen Beteiligungen sollen über den [[Europäischer Betriebsrat|Europäischen Betriebsrat]] Berücksichtigung finden. Arbeitnehmer außerhalb von Europa sind in der [[Mitbestimmung|deutschen Mitbestimmung]] nicht repräsentiert. Der KBR ist für alle Angelegenheiten zuständig, die den inländischen [[Konzern]] im Gesamten oder mehrere Unternehmen des Konzerns betreffen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__54.html |titel=§ 54 ff. BetrVG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Errichtung eines Konzernbetriebsrats ==&lt;br /&gt;
Durch entsprechende Beschlussfassung einzelner Gesamtbetriebsräte des Konzerns kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:0&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Notwendig hierfür sind die übereinstimmenden Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte des Unternehmens, in denen 50 % der [[Arbeitnehmer]] des Konzerns beschäftigt sind. Die [[Betriebsratswahl|Wahlberechtigung]] der Arbeitnehmer ist bei der Feststellung der Anzahl der Arbeitnehmer des Konzerns nicht zu beachten. [[Leitender Angestellter|Leitende Angestellte]] im Sinne des {{§|5|BetrVG|juris|text=§ 5 Abs. 3 BetrVG}} werden bei der Zählung nicht beachtet. Das Bestehen von [[Betriebsrat|Betriebsräten]] oder Gesamtbetriebsräten der einzelnen Betriebe und Unternehmen wird ebenfalls außer Acht gelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern in einem Konzern lediglich ein Betriebsrat, nicht aber ein Gesamtbetriebsrat besteht, so hat der Betriebsrat die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Konzernbetriebsrat kann von jedem Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Der jeweilige Gesamtbetriebsrat muss die anderen Gesamtbetriebsräte zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats zur entsprechenden Beschlussfassung auffordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zusammensetzung ==&lt;br /&gt;
Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet jeweils zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat unter angemessener Berücksichtigung des [[D’Hondt-Verfahren|Geschlechts in der Minderheit]]. Für jedes Mitglied des KBRs ist vom Gesamtbetriebsrat ein [[Ersatzmitglied]] zu bestellen sowie die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Laut {{§|55|BetrVG|juris|text=§ 55 Abs. 3 BetrVG}} stehen jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats kann je nach [[Tarifvertrag]] oder Betriebsvereinbarung abweichend von {{§|55|BetrVG|juris|text=§ 55 Abs. 1 Satz 1 BetrVG}} geregelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat ==&lt;br /&gt;
=== Ausschluss von Mitgliedern ===&lt;br /&gt;
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds des Konzernbetriebsrats wegen grober Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Pflichten kann von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Konzernunternehmens, des Arbeitgebers, des Konzernbetriebsrats oder einer im Konzern vertretenen [[Gewerkschaft]] beim Arbeitsgericht gestellt werden. Diese grobe Pflichtverletzung muss im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit im Konzernbetriebsrat geschehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte können keinen Antrag stellen, jedoch ein Konzernbetriebsratsmitglied jederzeit abberufen ohne die weitere Angabe von Gründen.&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot;&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__56.html |titel=§ 56 BetrVG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Erlöschen der Mitgliedschaft ===&lt;br /&gt;
Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat erlischt, wenn:&lt;br /&gt;
* die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erloschen ist,&lt;br /&gt;
* das Amt niedergelegt wurde,&lt;br /&gt;
* eine gerichtliche Entscheidung den Ausschluss des einzelnen Mitglieds beschlossen hat&amp;lt;ref name=&amp;quot;:1&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
* ein Gesamtbetriebsrat abberufen wurde,&lt;br /&gt;
* ein Konzernunternehmen aus dem Konzern ausscheidet, in dem die entsprechenden Konzernbetriebsratsmitglieder beschäftigt sind.&lt;br /&gt;
Bei Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat besteht kein Einfluss auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat.&amp;lt;ref&amp;gt;F.K.H.E. § 56 Rn. 5, 20. Auflage&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zuständigkeit ==&lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats beläuft sich auf die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen, die nicht durch einzelne Gesamtbetriebsräte unternehmensintern geregelt werden können.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__58.html |titel=§ 58 BetrVG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiter erstreckt sich seine Zuständigkeit auf Unternehmen ohne Gesamtbetriebsrat und Betriebe des Konzerns ohne Betriebsrat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zuständigkeit durch den Konzernbetriebsrat ist i.&amp;amp;nbsp;d.&amp;amp;nbsp;R. ein Ausnahmefall. Sie kann bspw. bei Sozialeinrichtungen gegeben sein, sofern sich ihr Wirkungsbereich auf den Konzern erstreckt (z. B. [[Altersversorgung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausdrückliche Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats besteht bei:&lt;br /&gt;
* Bestellung des Hauptwahlvorstands für die Wahl der [[Aufsichtsrat]]smitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens des Konzerns&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/BJNR174100002.html |titel=§§ 2 &amp;amp; 4 3. WOMitbestG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;,&lt;br /&gt;
* Entgegennahme eines Antrags zur Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/BJNR174100002.html |titel=§ 108 3. WOMitbestG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;,&lt;br /&gt;
* Wahlanfechtung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__22.html |titel=§ 22 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
Weitere Aufgaben sind definiert im [[Montanmitbestimmungsgesetz]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch qualifizierte Mehrheit seiner Stimmen und entsprechender schriftlicher [[Beschlussfassung]] kann der Gesamtbetriebsrat den Konzernbetriebsrat zur Erledigung seiner Angelegenheit beauftragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gegebener Zuständigkeit des KBRs kann dieser eine Konzernbetriebsvereinbarung mit dem herrschenden Unternehmen des Konzerns abschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gegebener Zuständigkeit des KBRs zur Erledigung einer Angelegenheit kann er Verhandlungen und Vereinbarungen mit der Konzernleitung erzwingen.&amp;lt;ref&amp;gt;F.K.H.E. Rn. 19, 20. Auflage&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn im Rahmen der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats mit der Konzernleitung eine Konzernbetriebsvereinbarung geschlossen wird, so findet diese auch für Unternehmen und Betriebe des Konzerns ohne Betriebsrat oder ohne entsandtes Mitglied in den Gesamtbetriebsrat ihre Gültigkeit.&amp;lt;ref&amp;gt;F.K.H.E. Rn 20a, 20. Auflage &amp;amp; MünchArbR/Richardi § 32 Rn. 40 ff., 2. Auflage&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Organisation ==&lt;br /&gt;
Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der KBR im Grundsatz selbige Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat. Die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie der Gesamtbetriebsrat.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__59.html |titel=§ 59 BetrVG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt; Selbiges gilt bei Bestellung des Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats und seines Stellvertreters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Konzernbetriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter genießen die gleiche Rechtsstellung wie der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter. Sobald ein Konzernbetriebsrat eine höhere Anzahl als acht Mitglieder aufweist, wird für die Führung laufender Geschäfte ein [[Betriebsausschuss|Konzernbetriebsausschuss]] gebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlussfähig ist der Konzernbetriebsrat, sobald mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und an der Beschlussfassung teilnimmt und mindestens die Hälfte des Gesamtstimmengewichts im KBR vertreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Konzernbetriebsrat hält keine Sprechstunden ab, kann aber je nach Erforderlichkeit einen [[Sachverständiger|Sachverständigen]] hinzuziehen.&amp;lt;ref&amp;gt;{{Internetquelle |autor= |url=https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html |titel=§ 80 Abs. 3 BetrVG |werk= |hrsg= |datum= |zugriff=06.12.2017 |sprache=}}&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtslage in Österreich ==&lt;br /&gt;
In Österreich entspricht dem Konzernbetriebsrat die [[Konzernvertretung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Bastian Kiehn |Titel=Konzernbetriebsrat und Konzernbetriebsvereinbarung in der Betriebs- und Unternehmensumstrukturierung |Reihe=Forum Arbeits- und Sozialrecht |BandReihe=36 |Verlag=[[Centaurus Verlag]] |Ort=Herbolzheim |Datum=2012 |ISBN=978-3-86226-153-6}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Karl Michael Scheriau |Titel=Gesamtbetriebsrat – Konzernbetriebsrat. Rechte und Handlungsmöglichkeiten |Reihe=Grundlagen der Betriebsratsarbeit |Verlag=Autorenverlag K.M.Scheriau |Ort=Berlin |Datum=2013 |ISBN=978-3-93765-015-9}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Beate Schwartau |Titel=Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat. Aufgaben – Rechte – Kompetenzen für neu- und wiedergewählte Mitglieder |Reihe=aktiv im Betriebsrat |Auflage=2 |Verlag=[[Bund-Verlag]] |Ort=Frankfurt am Main |Datum=2019 |ISBN=978-3-76636-733-4}}&lt;br /&gt;
* {{Literatur |Autor=Hans und Jörg Weischedel |Titel=Der Konzernbetriebsrat |Auflage=2 |Verlag=ifb Verlag der betriebsrat |Ort=Seehausen |Datum=2018 |ISBN=978-3-93463-717-7}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einzelnachweise ==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Rechtshinweis}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitsrecht (Deutschland)| ]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>109.73.133.45</name></author>
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